Diese war von dem nicht beim Oberlandesgericht Bamberg, sondern beim Landgericht Aschaffenburg zugelassenen und in der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. tätigen Rechtsanwalt Ke^H Januar 1980 zugegangenen Hinweis des Berufungsgerichts, daß die Berufungsbegründung nicht von einem beim Oberlandesgericht Bamberg zugelassenen Rechtsanwalt Februar 1980 eine von ihm Unterzeichnete Berufungsbegründung ein und beantragte, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Daß die Angestellte Scf|H dem Rechtsanwalt Ke^B die Berufung sbegründung zur Unterzeichnung vorgelegt habe, stehe einer Wiedereinsetzung nicht entgegen, denn Frau Sc^H sei eine ausgebildete Anwaltsgehilfin und habe sich stets als zuverlässig erwiesen. Februar 1980 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Zustellung des Urteils des Landgerichts wirksam war. a) Für die Wirksamkeit der Urteilszustellung als der Voraussetzung des Beginns der Rechtsmittelfrist kommt es entscheidend auf die äußere Form und den Inhalt der zur Zustellung verwendeten Ausfertigung an (BGH Urteil vom 26. Aus der zugestellten Urteilsausfertigung waren also nicht nur die Beschwer des Beklagten, sondern auch für einen mit dem StreitStoff Vertrauten die tragenden Entscheidungsgründe zu entnehmen. 2. Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht gewährt werden kann. a) Wenn in einem Anwaltsbüro Anwälte tätig sind, die teils beim Landgericht, teils beim Oberlandesgericht zugelassen sind, so muß gegen die Möglichkeit, daß ein an das Oberlandesgericht gerichteter Schriftsatz von einem lediglich beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet wird, durch organisatorische Maßnahmen Vorsorge getroffen werden (BGH Beschluß vom 21. Die Nichtunterrichtung des Rechtsanwalts KeHH und des Büropersonals gereicht Rechtsanwalt Dr. K\41| zu dem Verschulden, so daß Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF viii zb 6/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Gerd Sc Mineralölhandel, in - vertreten durch: Beklagten und Beschwerdeführers, Rechtsanwälte Dr. ■■MM» in gegen Firma Wilhelm DflB & Co. KG, 0( gesetzlich vertreten durch den schafter Leonhard Istraße mtm in Nü[_______ »ersönlich haftenden Gesell-fstraße H in Nü Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr 2 >? Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Treier beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Februar 1980 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe : Der Beklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 26. Oktober 1979 durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. K frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Am letzten Tage der Berufungsbegründungsfrist, dem 17. Januar 1980, wurde die Berufungsbegründung eingereicht. Diese war von dem nicht beim Oberlandesgericht Bamberg, sondern beim Landgericht Aschaffenburg zugelassenen und in der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. tätigen Rechtsanwalt Ke^H "als obg. bestellter Vertreter” unterzeichnet. Rechtsanwalt Ke^K war indessen ab 1. Januar 1980 nicht mehr als amtlicher Vertreter des Rechtsanwalts Dr. KflHI bestellt. Auf den am 22. Januar 1980 zugegangenen Hinweis des Berufungsgerichts, daß die Berufungsbegründung nicht von einem beim Oberlandesgericht Bamberg zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sei, reichte Rechtsanwalt Dr. kMÜ am 4. Februar 1980 eine von ihm Unterzeichnete Berufungsbegründung ein und beantragte, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Dazu trug er vor, die Berufungsfrist sei nicht in Lauf gesetzt worden, weil die zugestellte Urteilsausfertigung weitgehend unleserlich sei. In jedem Falle sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts Ke^Bf sei dem Beklagten nicht anzulasten, weil Rechtsanwalt Ke^Hf in dieser Sache nie tätig gewesen sei. Daß die Angestellte Scf|H dem Rechtsanwalt Ke^B die Berufung sbegründung zur Unterzeichnung vorgelegt habe, stehe einer Wiedereinsetzung nicht entgegen, denn Frau Sc^H sei eine ausgebildete Anwaltsgehilfin und habe sich stets als zuverlässig erwiesen. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 5. Februar 1980 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Zustellung des Urteils des Landgerichts wirksam war. a) Für die Wirksamkeit der Urteilszustellung als der Voraussetzung des Beginns der Rechtsmittelfrist kommt es entscheidend auf die äußere Form und den Inhalt der zur Zustellung verwendeten Ausfertigung an (BGH Urteil vom 26. Oktober 1976 - IV ZR 249/75 = JZ 1977, 183). Die Ausfertigung muß die Urschrift wortgetreu und vollständig wiedergeben, wobei kleine Fehler nicht schaden, wenn der Zustellungsempfänger aus der Ausfertigung den Inhalt der Urschrift und insbesondere den Umfang seiner Beschwer erkennen kann (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 38. Aufl. § 170 Anm. 2 C; BGH aaO). b) Hier sind das Aktenzeichen des Landgerichts, der Verkündungstermin, die Namen der Richter, die an dem Urteil mitgewirkt haben, und die Urteilsformel der zugestellten Urteilsausfertigung zu entnehmen. Daß für einen mit dem StreitStoff nicht Vertrauten die Seiten 12, 13, 17 und 30 der Urteilsgründe in der Ausfertigung zu dem Teil unleserlich und kaum verständlich sind, steht hier der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Zustellung auch dann wirksam wäre, wenn größere Teile der Urteilsgründe schlechthin unleserlich wären. Wer nämlich den Streitstoff des vorliegenden Falls kannte, konnte auch die Seiten 12, 13 und 17 der Urteilsausfertigung, auf denen insbesondere die Aussagen der Zeugen HoHBII» En^H, Me^H und Schmähling abgehandelt wurden, mit einiger Mühe verstehen. Das gleiche gilt für die Seite 30, auf der das Landgericht begründete, weshalb es die als Verzugsschaden geltend gemachten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in der beanspruchten Höhe zusprach. Aus der zugestellten Urteilsausfertigung waren also nicht nur die Beschwer des Beklagten, sondern auch für einen mit dem StreitStoff Vertrauten die tragenden Entscheidungsgründe zu entnehmen. 2. Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht gewährt werden kann. a) Wenn in einem Anwaltsbüro Anwälte tätig sind, die teils beim Landgericht, teils beim Oberlandesgericht zugelassen sind, so muß gegen die Möglichkeit, daß ein an das Oberlandesgericht gerichteter Schriftsatz von einem lediglich beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet wird, durch organisatorische Maßnahmen Vorsorge getroffen werden (BGH Beschluß vom 21. Mai 1975 - VIII ZB X&J = VersR 1975, 921). b) Daß derartige Maßnahmen getroffen worden seien, wurde hier nicht geltend gemacht. Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, war vielmehr sowohl dem Rechtsanwalt Ke|H wie dem Büropersonal der Kanzlei unbekannt, daß Rechtsanwalt Ke|^B seit 1. Januar 1980 nicht mehr als J? Vertreter des Rechtsanwalts Dr. Ku0|| bestellt war. Die Nichtunterrichtung des Rechtsanwalts KeHH und des Büropersonals gereicht Rechtsanwalt Dr. K\41| zu dem Verschulden, so daß Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann. 3. Die sofortige Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Braxmaier Claßen Dr. Hiddemann Hoffmann Treier