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BGH · VIII ZB 6/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 6/73

ZPO § 233 Fe Ein Rechtsanwalt hat vor Antritt eines Urlaubs selbst zu überprüfen, ob dem Antrag auf Bestellung eines amtlichen Vertreters für ihn stattgegeben worden ist, und im anderen Fall für eine Regelung seiner Vertretung zu sorgen. Rechtsanwältin Kfl[^legte "als amtliche Vertreterin für Herrn Rechtsanwalt , Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Frankfurt und Notar, gegen das am 29. Die am Oberlandesgericht Frankfurt (Main) nicht zugelassene Rechtsanwältin KflB war jedoch nicht als amtliche Vertreterin für Rechtsanwalt WflBP in Anwalt ssachen bestellt worden. Juli 1972, dem Notariatsbürovorsteher Ff den Auftrag erteilt, Anträge auf Bestellung von Rechtsanwältin K|^p zu seiner Vertreterin in Notariatsund in Anwaltssachen zu fertigen. Infolge eines Versehens des Notariatsbürovorstehers FfMHHHP wurden jedoch zwei Anträge auf Bestellung von Rechtsanwältin KflB als Notariatsvertreterin gefertigt. Eine Bestellung von Rechtsanwältin KflB zur Vertreterin des Rechtsanwalts W^-in Anwaltssachen unterblieb. Nach seiner Auffassung fällt Rechtsanwalt Vfm deshalb ein Verschulden zur Last, weil er verpflichtet gewesen sei, die von ihm nicht diktierten Anträge des Notariatsbürovorstehers vor Unterzeichnung zu überprüfen. Da vor seinem Urlaubsantritt eine Vertreterbestellung für Anwaltssachen nicht vorlag, mußte er dafür sorgen, daß er, falls Rechtsanwältin H0) nicht oder nicht rechtzeitig zu seiner Vertreterin in Anwaltssachen bestellt wurde, durch einen anderen beim Oberlandesgericht Frankfurt (Main) zugelassenen Anwalt vertreten wurde. Im vorliegenden Fall wäre eine solche Vertretung schon deshalb ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, weil zwei weitere Rechtsanwälte des Büros von Rechtsanwalt W^((®ebenfalls ^ Oberlandesgericht Frankfurt (Main) zugelassen waren. Die Anweisung an die Angestellten des Anwaltsbüros, vor Vorlage von Schriftsätzen zur Unterzeichnung durch einen Anwalt als amtlichen Stellvertreter die Urkunde über die Vertreterbestellung des unterzeichnenden Anwalts zu überprüfen, entlastet Rechtsanwalt nicht.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltVertreterinamtlichVertretungRechtsanwältinAnwaltAnwaltssachenUrlaub

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
ZPO § 233 Fe
 Ein Rechtsanwalt hat vor Antritt eines Urlaubs selbst zu überprüfen, ob dem Antrag auf Bestellung eines amtlichen Vertreters für ihn stattgegeben worden ist, und im anderen Fall für eine Regelung seiner Vertretung zu sorgen.
BGH, Beschl. v.14. März 1973 - VIII ZB 6/73 - OLG Frankfurt (Main
LG Giessen
BUNDESGERICHTSHOF
viii zb 6/73 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Transportunternehmers Walter C
Beschwerdeführers, - Pro2eßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Transportunternehmer Reinhold H in BMBi El
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Beschwerdegegner, Rechtsanwalt fliB i
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. März 1973 durch die Richter Dr. Gelhaar,Claßen, Mormann, Braxmaier und Hoffmann
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 27. November 1972 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe :
Rechtsanwältin Kfl[^legte "als amtliche Vertreterin für Herrn Rechtsanwalt	,	Rechtsanwalt	beim
 Oberlandesgericht Frankfurt und Notar, gegen das am 29. Juni 1972 zugestellte Urteil des Landgerichts Giessen vom 18. Mai 1972 am 19. Juli 1972 für den Beklagten Berufung ein. Die am Oberlandesgericht Frankfurt (Main) nicht zugelassene Rechtsanwältin KflB war jedoch nicht als amtliche Vertreterin für Rechtsanwalt WflBP in Anwalt ssachen bestellt worden.
Am 11. August 1972 legte Rechtsanwalt	er-
neut Berufung ein und beantragte frist- und formgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsantrags machte er folgenden Sachverhalt glaubhaft: Er hatte vor Antritt seines Urlaubs am 17. Juli 1972 in den ersten Julitagen 1972, mutmaßlich
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am 7. Juli 1972, dem Notariatsbürovorsteher Ff
 den Auftrag erteilt, Anträge auf Bestellung von Rechtsanwältin K|^p zu seiner Vertreterin in Notariatsund in Anwaltssachen zu fertigen. Infolge eines Versehens des Notariatsbürovorstehers FfMHHHP wurden jedoch zwei Anträge auf Bestellung von Rechtsanwältin KflB als Notariatsvertreterin gefertigt. Rechtsanwalt WSHI 'Unterzeichnete die Anträge, ohne das Versehen zu bemerken. Am 11. Juli 1972 wurde Rechtsanwältin KflBzur Notarvertreterin von Rechtsanwalt WBBP bestellt. Eine Bestellung von Rechtsanwältin KflB zur Vertreterin des Rechtsanwalts W^-in Anwaltssachen unterblieb. Die Anwaltsbürovorsteherin unterließ es entgegen der ihr erteilten Anweisung, vor Vorlage der Berufungsschrift zur Unterzeichnung durch Rechtsanwältin K|^zu prüfen, ob die Urkunde über deren Vertreterbestellung vorlag.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufungen als unzulässig verworfen. Nach seiner Auffassung fällt Rechtsanwalt Vfm deshalb ein Verschulden zur Last, weil er verpflichtet gewesen sei, die von ihm nicht diktierten Anträge des Notariatsbürovorstehers vor Unterzeichnung zu überprüfen.
Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß ist zulässig, aber unbegründet. Denn Rechtsanwalt Wi^-|^P hat nicht die äußerste, den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt gewahrt. Ob ihm deshalb ein Verschulden zur Last fällt, weil er die von dem Notariatsbürovorsteher
 
gefertigten Anträge ohne Überprüfung unterzeichnet hatte, kann dahingestellt bleiben. Ihm ist Jedenfalls zur Last zu legen, daß er seinen Urlaub antrat, ohne sich darüber zu vergewissern, daß seine Vertretung während seines Urlaubs geregelt war. Mit der Stellung des Antrags, Rechtsanwältin KflHals seine amtliche Vertreterin in Anwaltssachen zu bestellen, hätte er es auch dann nicht bewenden lassen dürfen, wenn ein derartiger Antrag tatsächlich eingereicht worden wäre. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wird immerhin in 10 % der Fälle dem Antrag auf Bestellung eines amtlichen Vertreters nicht entsprochen. Rechtsanwalt durfte sich also weder darauf verlassen, daß Rechtsanwältin	zu seiner Vertreterin in Anwaltssa-
chen bestellt werde, noch darauf vertrauen, daß die •Vertreterbestellung bis zu dem Antritt seines Urlaubs .erfolgen werde. Da vor seinem Urlaubsantritt eine Vertreterbestellung für Anwaltssachen nicht vorlag, mußte er dafür sorgen, daß er, falls Rechtsanwältin H0) nicht oder nicht rechtzeitig zu seiner Vertreterin in Anwaltssachen bestellt wurde, durch einen anderen beim Oberlandesgericht Frankfurt (Main) zugelassenen Anwalt vertreten wurde. Im vorliegenden Fall wäre eine solche Vertretung schon deshalb ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, weil zwei weitere Rechtsanwälte des Büros von Rechtsanwalt W^((®ebenfalls ^ Oberlandesgericht Frankfurt (Main) zugelassen waren. Die Anweisung an die Angestellten des Anwaltsbüros, vor Vorlage von Schriftsätzen zur Unterzeichnung durch einen Anwalt als amtlichen Stellvertreter die Urkunde über die Vertreterbestellung des unterzeichnenden Anwalts zu überprüfen, entlastet Rechtsanwalt	nicht.	Mit	einer
 
derartigen Anweisung durfte er sich nicht begnügen. Es war vielmehr seine Sache, dafür zu sorgen und sich davon zu überzeugen, daß seine Vertretung während seines Urlaubs geregelt war. Da er das nicht tat, liegt ein unabwendbarer Zufall i.S. des § 233 ZPO nicht vor, so daß die Beschwerde gemäß § 97 ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen war.
Dr. Gelhaar
 Claßen
 Mormann
Braxmaier
 Hoffmann