Instanz* Rechtsanwalt il Der VIII# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1965 unter gleichzeitiger Übergabe einer - nunmohr ordnungsmäßigen - Berufungsbegründungsschrift, ihm gegen die Versäumung der Prist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den voii-gen Stand zu gewähren. Dezember 1965 hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich dio sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuhebon und ihm die erbotene Wiedereinsetzung in den vorigen, Stand-zu bewilligen. Das Berufungsgericht hat aber auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht abgelehnt. Das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt nicht die Annahme, daß dio Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall beruhe (§ 233 Abs. 1 ZPO). Der Anwalt dos Beklagten hat nicht die äußerste Sorgfalt angewandt, die ihm nach Lage der Dinge zuzuiauten war« Da er, wie er selbst versichert hat, im vorliegenden Palle eine besondere Anweisung über die Behandlung der Berufungsbegründungsschrift erteilt hatte, durfte er seiner eigenen.Vorstellung über ihre Ausführung durch das Büropersonal und deshalb seiner Annahme, er habe den auf seinem Schreibtisch liegenden Schriftsatz bereits unterzeichnet, nicht ohne weiteres vertrauen. Das ^Rechtsmittel- des Beklagten* ist daher mit der Kostenfölge aus § 9*?
BUNDESGERICHTSHOF 2097 081 viii zb 6/66 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Otto Vfl Landstraße Beklagten und Beschwerdeführers, - Brozeßbevollmächtigter II» in Instanz» Rechtsanwalt itraße •/li- gegen den Harry HJ Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz* Rechtsanwalt il Der VIII# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1.966.* unter Mitwirkung der "Bünde srich-ter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschei, Dr# Mezger und Mormann beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß dos 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe : Der Beklagte hat gegon das Urteil dos Landgerichts am 16. Juli 1965 Berufung eingelegt. 3 Tage vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, am 12. Oktober 1965» reichte er beim Oberlandesgoricht einen mit "Berufungsbegründung und Berufungsariträge" bozoichneten, jedoch nicht unterschriebenen Schriftsatz zusammen mit ebenfalls nicht unterschriebenen Abschriften ein. Am 18. Oktober 1965 wurde sein Prozeßbevollmächtigter vom Oborlandesgericht auf die fehlende Unterschrift hingewiesen. Darauf beantragte der Beklagte am 2. November 1965 unter gleichzeitiger Übergabe einer - nunmohr ordnungsmäßigen - Berufungsbegründungsschrift, ihm gegen die Versäumung der Prist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den voii-gen Stand zu gewähren. Zur Begründung seines Antrages trug er vor: Sein Anwalt habe sein Büropersonal allgemein angewiesen, ihm die zu unterschreibenden Schriftstücke in einer Unterschriftsmappe vorzulegen. Hier habe er die Anweisung gegeben,, die Berufungsbegründungsschrift nicht mit der Post wegzuschicken, sondern sie ihm vorzulegen, damit er sie selbst zu dem Gerichtsbrief leasten bringen könne« Um die Pöstabfertigung zu vermeiden, habe das Büropersonal den Schriftsatz nicht in die Untcrschriftsnappe gegeben, sondern ihn gesondert auf seinen Büroschreibtisch gelegt. Dort habe er ihn, nachdem er durch Besprechungen bis gegen 21 Uhr aufgehalten, worden und deshalb in Eile gewesen sei, bei seinem Weggang liegen sehen und in der Annahme, er sei bereits unterzeichnet, mitgenommen und in den Uachtbriefkästen dos Oberlandesgerichts eingeworfen< Durch Beschluß vom 20. Dezember 1965 hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich dio sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuhebon und ihm die erbotene Wiedereinsetzung in den vorigen, Stand-zu bewilligen. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.. Das Rechtsmittel:des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß oin nicht Unterzeichneter Schriftsatz die Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen Berufungsbegründungsschrift nicht erfüllt. Insoweit erhobt auch die Beschwerde keine Bedenken. Das Berufungsgericht hat aber auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht abgelehnt. Das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt nicht die Annahme, daß dio Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall beruhe (§ 233 Abs. 1 ZPO). Vielmehr trifft den Prozcßbevollmächtigten des Beklagten der Vorwurf eines eigenen Verschuldens (§ 232 Abs. 2 ZPO). Der Anwalt dos Beklagten hat nicht die äußerste Sorgfalt angewandt, die ihm nach Lage der Dinge zuzuiauten war« Da er, wie er selbst versichert hat, im vorliegenden Palle eine besondere Anweisung über die Behandlung der Berufungsbegründungsschrift erteilt hatte, durfte er seiner eigenen.Vorstellung über ihre Ausführung durch das Büropersonal und deshalb seiner Annahme, er habe den auf seinem Schreibtisch liegenden Schriftsatz bereits unterzeichnet, nicht ohne weiteres vertrauen. Der Inhalt seiner Anweisung war nicht so eindeutig, daß er unbedingt damit rechnen durfte, sie werde in der Weise ausgeführt, daß ihm das Schriftstück zunächst in der Unterschriftsmappe und sodann erneut - nach der Unterzeichnung - zu dem Mitnehmen vorgelegt werde« ~ 5 - Das ^Rechtsmittel- des Beklagten* ist daher mit der Kostenfölge aus § 9*? Abs.x1 2P0 zurückzuv/biseno Dr; Gelhaar BR Ärtl ist treurlauht, Er. Dorschei ■ . ortsabv/esond und an der Beifügung seiner Unter-* 1 schrift verhindert ö Dr. Gelhaar Dr, Mezger Mörmann