Abänderung dee angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen* Anschließend heißt es dann« "Zur Begründung der Berufung werden die Ausführungen aus Io Instanz wiederholt% eine Ergänzung durch eine weitere Begründung3schrift bleibt Vorbehalten«w Am 15* Oktober 1958 bat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers um Verlängerung der Prist für die in Aussicht gestellte wei-tere Berufungsbegründung um eine Woche« Der Vorsitzende des Senats verfügte am 16* Oktober 1958 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 23» Oktober 1958« Biese Verfügung wurde am gleichen $age zur Zustellung durch die Post abgefertigt« Ber Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat sie am 17* Oktober 1958 erhalten und am 22« Oktober 1958 einen Schriftsatz zur weiteren Begründung der Berufung eingereicht« Er hat sodann auf Grund des Hinweises des Berichterstatters vom 15« Dezember 1958, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden, am 22« Bezember 1958 vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und den Antrag unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone OGHZ 1,174 =* HJW 1949,264 damit begründet, er habe sich auf eine sofortige Benachrichtigung verlassen können, falls seinem ♦ Frisivorlängerungsantrag nicht, wie erwartet, rechtzei-• tig entsprochen würde* Bas Oberlandesgericht hat in der allgemeinen Bezugnahme in der Berufungsschrift auf die Ausführungen im ersten Hecht szuge keine zulässige Berufungsbegründung gesehen und die Berufung unter Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen« Gegen diesen Beschluß hat der Berufungskläger fristgemäß sofortige Beschwerde eingelegt* In ihr wird die Ansicht vertreten, die Prist zur Begründung der Berufung sei erst mit dem 16« Oktober 1958•abgelaufen und daher die Fristverlängerung wirksam verfügt worden» Abgesehen davon sei die Berufung mit der Berufungsschrift bereits ausreichend begründet gewesen» Denn es gehe im vorliegenden Rechtsstreit im Grunde um eine einzige Rechts-, frage» In solchem Falle werde man nicht mehr verlangen können,, als daß auf die entgegenstehende Ansicht des Berufungsklägers verwiesen werde» Der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers könne sich für diesen Standpunkt auf Entscheidungen des Reichsgerichts berufen und somit auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung , gegen die später zwar Bedenken geäußert worden seien, die jedoch weder vom Reichsgericht noch vom Bundesgerichtshof ausdrücklich geändert worden sei» Bes* halb, so meint die Beschwerdebegründung, müsse der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt erhalten» ■ Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 519 b Abs»2 ZPO in Verbindung mit § 547 Abs»l Hr»l ZPO zulässig, weil nach dieser Vorschrift, gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig wäre» Die Beschwerde konnte jedoch keinen Erfolg haben» Recht szuge nur ein Tabsachenpunkt oder eine Rechtsfrage streitig gewesen wäre* hie© hat das Reichsgericht bereits früher ausgesprochen (RG2 145,1315 RAG- 14,50) o Eine Berufungsbegründung genügt den gesetzlichen Erfordernissen nur dann* wenn sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen läßt, welche* besonderen Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art nach der Meinung des Berufungsführers das an-gefochtene Urteil als unrichtig kennzeichnen« Es muß also in der Begründung klar kundgegeben werden, gegen welche An- und Ausführungen dieses Urteils der Angriff sich richtet und wie er begründet wird« Nun hat allerdings das Reichsgericht in.einem Beschluß vom 27* Mai 1936 - V B 12/36 - (JW 1936,2654) für einen Fall, in dem die Sachlage nach Ansicht des Unterlegenen geklärt und nur die rechtliohe Beurteilung zweifelhaft war, es für genügend angesehen, daß der Berufungsführer in der Berufungsschrift nur auf seinen früheren aus der angefochtenen Entscheidung selbst ersichtlichen gegenteiligen rechtlichen Standpunkt hingewiesen und diesen damit zur Nachprüfung gestellt hat« Ein solcher Hinweis auf nur einen mit dem Rechtsmittel ergriffenen Punkt ist jedoch in der bloß formelmäßigen Bezugnahme auf das gesamte frühere Vorbringen nicht enthalten» Darin liegt auch keine Beschränkung der Anfechtung auf die rechtliche Nachprüfung einer bestimmten Recht sauf fas-sung» Der objektive Sachverhalt war nicht unstreitig» Die vorliegende Sache liegt daher* schon insoweit anders, als der in der soeben erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts behandelte Fall und auch anders als die Sachlage bei der EntScheidung des Reichsgerichts JW 1938,966, auf die sich die Beschwerde ebenfalls bezogen hat« In dieser Entscheidung hat das Reichsgericht es als genügend bezeichnet, wenn der Rechtsmittelkläger zur Begründung der Berufung auf seine im landgerioht- in dem der Rechtsstandpunkt des Berufungsklägers eingehend dargelegt worden war* Somit kann sich die Beschwerde für die vorliegende Sache nicht auf diese beiden’ Entscheidungen des Reichsgerichts berufen« Abgesehen davon ist aber darauf hinzuweisen? daß das Reichsgericht gegen Ausführungen in diesen beiden Entscheidungen unter Hinweis auf den Zweck der Vorschrift des § 519 AbSo3 Nr«2 ZPO Bedenken geäußert hat (RGZ 164, 390,392)• Auch der Bundesgerichtshof hat sich diesen Bedenken angeschlossen (BGHZ 7*170,172) o Dazu ist grundsätzlich folgendes zu bemerken» aus welchem Grunde das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird?, eo daß Berufungsgericht und Gegner möglichst schnell und sicher darüber unterrichtet werden* wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf diese Angriffe erschöpfend vorbereiten können und eine überflüssige Arbeit erspart wird (BAG 14,124$ BGZ 164,390,393$ BGHZ 7,170,173). 3» Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung für den Kläger deshalb nicht auf einem unabwendbaren Zufall, beruhe, weil er nach § 252 Abs.2 ZPO für das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten einzustehen habe/ Dieser habe, so führt das Berufungsgericht aus, erkennen müssen, daß das Berufungsgericht die in der Berufungsschrift enthaltene Begründung nicht für ausreichend an-sehen werde, er habe auch nicht ohne weiteres damit rechnen können, daß die noch innerhalb der Frist zur Begründung der Berufung am letzten $ age morgens etwa um 9 Uhr schriftlich gestellte Bitte um Fristverlängerung noch an diesem Tage in einem ihm günstigen Sinne beschieden v/erden würde» Deshalb hatte er sich noch im laufe des 15. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«, Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß der Anwalt, der eine Fri st Verlängerung beantragt, sich vergewissern muß, ob seinem Anträge entsprochen worden ist (BGHZ 12,161,166)* Das muß hier umsomein? gelten, als der Antrag am letzten Tage der Frist eingereicht worden ist und der Prozeßbevollraäoh-tigte des Klägers nach allgemeiner Erfahrung damit rechnen mußte, daß sein Antrag aus irgend einem Grunde an diesem Sage unbearbeitet bleiben könnte* Begnügte er sich nur mit der Einreichung des Antrages, ohne sich Uber die Erledigung an diesem $age zu vergewissern, so hat er das Risiko einer Kichtbearbeitung des Antrages in Kauf genommen® Das ist schuldhaft® Ein der Wahrung der Erist entgegenstehendes unabwendbares Ereignis ist für die kichtwahrung der Erist nicht mehr ursächlich, wenn der Pristableuf auf Antrag hinausgeschoben werden kann und die Partei von dieser Möglichkeit schuldhaft keinen Gebrauch machta Insoweit werden von der Beschwerde auch keine Bedenken gegen dio Ablehnung der Wiedereinsetzung vorgebracht® Sie meint jedoch, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe ohne Verschulden die Bezugnahme in der Berufungsschrift als ausreichende Begründung der Berufung ansehen dürfen® Dazu ist zu bemerken?
* Hachschlagewerk: 3a % Amtliche Sammlung? dein «57 IM» '»rf—WlMUMM ö75 M ZBO $ 519 _ ' . Die Erklärung, daß das gesamte. Vorbringen aus dem ersten Recht szuge wiederholt wird, reicht auch in einfachen Fällen nicht aus, um die Berufungsgründe im Sinne des $ 519 Abs»3 Hr»2 ZPO zu bezeichnen» Dies gilt auch dann, wenn .der Streit nur eine einzelne Hechtsfrage betrifft» B&H, B.eschlo v„ 12» Februar 1959 ~ VIII ZB 6/59 - OLG Stuttgart Till ZB 6/59 /« ter Beschluß »III «MW«*» — ■■ ■»»»■ mmwm* In dem Hechts streit des Öffentlichen Notars Hans xn Straße® - als Testamentsvollstreckers für den Nachlaß des Ingenieurs Max Klägers, Beruf ungsklägers und Beschwerdeführers, - Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» gegen die Birma AoC. V in Alleininhaberin Brau Georgine Br®Bstraße ®* 2<> den Kaufmann Emil straße1 xn , Sa geborene raß in Si Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechteanwalt hat der VIII * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12® Bebruar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Großmann und der Bundesrichter Artl, Bis Borschel, Br® Mezger und Br® Messner. beschlossen: Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 30® Bezember 1958 - 6 U 119/58 - wird auf Kosten des Klägers zurtickgewie-sen® Grü n d e : Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts rechtzeitig am 6® August 1958 Berufung eingelegt* Bie Berufungsschrift enthält den Berufungsantrag, unter 8 Abänderung dee angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen* Anschließend heißt es dann« "Zur Begründung der Berufung werden die Ausführungen aus Io Instanz wiederholt% eine Ergänzung durch eine weitere Begründung3schrift bleibt Vorbehalten«w Am 15* Oktober 1958 bat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers um Verlängerung der Prist für die in Aussicht gestellte wei-tere Berufungsbegründung um eine Woche« Der Vorsitzende des Senats verfügte am 16* Oktober 1958 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 23» Oktober 1958« Biese Verfügung wurde am gleichen $age zur Zustellung durch die Post abgefertigt« Ber Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat sie am 17* Oktober 1958 erhalten und am 22« Oktober 1958 einen Schriftsatz zur weiteren Begründung der Berufung eingereicht« Er hat sodann auf Grund des Hinweises des Berichterstatters vom 15« Dezember 1958, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden, am 22« Bezember 1958 vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und den Antrag unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone OGHZ 1,174 =* HJW 1949,264 damit begründet, er habe sich auf eine sofortige Benachrichtigung verlassen können, falls seinem ♦ Frisivorlängerungsantrag nicht, wie erwartet, rechtzei-• tig entsprochen würde* Bas Oberlandesgericht hat in der allgemeinen Bezugnahme in der Berufungsschrift auf die Ausführungen im ersten Hecht szuge keine zulässige Berufungsbegründung gesehen und die Berufung unter Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen« Gegen diesen Beschluß hat der Berufungskläger fristgemäß sofortige Beschwerde eingelegt* In ihr wird die Ansicht vertreten, die Prist zur Begründung der Berufung sei erst mit dem 16« Oktober 1958•abgelaufen und daher die Fristverlängerung wirksam verfügt worden» Abgesehen davon sei die Berufung mit der Berufungsschrift bereits ausreichend begründet gewesen» Denn es gehe im vorliegenden Rechtsstreit im Grunde um eine einzige Rechts-, frage» In solchem Falle werde man nicht mehr verlangen können,, als daß auf die entgegenstehende Ansicht des Berufungsklägers verwiesen werde» Der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers könne sich für diesen Standpunkt auf Entscheidungen des Reichsgerichts berufen und somit auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung , gegen die später zwar Bedenken geäußert worden seien, die jedoch weder vom Reichsgericht noch vom Bundesgerichtshof ausdrücklich geändert worden sei» Bes* halb, so meint die Beschwerdebegründung, müsse der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt erhalten» ■ Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 519 b Abs»2 ZPO in Verbindung mit § 547 Abs»l Hr»l ZPO zulässig, weil nach dieser Vorschrift, gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig wäre» Die Beschwerde konnte jedoch keinen Erfolg haben» 1« Die gesetzliche Monatsfrist des § 519 Abs»2 Satz 2 ZPO zur Begründung der während der Gerichtsferien ein-gelegten Berufung begann mit dem Anfang des 16» September 1958» Sie lief daher mit dem 15» Oktober 1958 ab (BGHZ 5,275* ebenso RGZ 109*215)» Bis Ansicht der Beschwerdebegründung, die Frist sei erst am 16» Oktober verstrichen, ist unzutreffend» Sie findet weder in der - von der. Beschwerde angeführten Entscheidung des Senats (BGHZ 27,145) noch darin eine Stütze, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21,45) bei einer Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung oder der Revision um einen bestimmten Zeit- raum dann» wenn der’letzte Tag der ursprünglichen Prist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt» der verlängerte feil erst mit dem Ablauf des nachfolgenden Werktages beginnt« Biese Entscheidung beruht auf der Erwägung» daß die Monatsfrist des § 519 Abs«2 Satz 2» ebenso die des § 554 Abs«2 Satz 2 ZPO dann» wenn der letzte Tag dieses Zeitraumes auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt» mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages endet (§ 222 Abs*2 ZPO)* Aus diesem gründe ist es folgerichtig» hieran die um einen bestimmten Zeitraum bewilligte Fristverlängerung anzuschließen» Entsprechende Voraussetzungen liegen jedoch Mer nicht vor« Ba eine Verlängerung der Frist nach allgemeiner Auffassung nur während ihres Baufs zulässig ist (BGHZ 14*148,149$ .21,43,45), konnte sie am 16« Oktober 1954 nichtjjmehr rechtswirksam verlängert werden» Deshalb fiel die Verlängerungsverfügung von diesem Tage ins Leereo 2» Bie Berufungsschrift selbst entspricht nicht den Erfordernissen einer zulässigen Berufungsbegründung; Nach § 519 Abs»5 ZPO muß die Berufungsbegründung die Berufuhgsanträge und außerdem die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden gründe def Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten sowie der neuen Tatsachen» Beweismittel und Beweiseinreden» die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat« Bie Borufungsbegründung muß also mindestens die im einzelnen anzuführenden BerufungegrUnde bezeichnen» Baran fehlt es aber in der vorliegenden Berufungsschrift* Bie in ihr enthaltene Erklärung» daß das gesamte Vorbringen aus erster Instanz wiederholt werde» genügt als Berufungsbegründung auch dann nicht, wenn im ersten Recht szuge nur ein Tabsachenpunkt oder eine Rechtsfrage streitig gewesen wäre* hie© hat das Reichsgericht bereits früher ausgesprochen (RG2 145,1315 RAG- 14,50) o Eine Berufungsbegründung genügt den gesetzlichen Erfordernissen nur dann* wenn sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen läßt, welche* besonderen Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art nach der Meinung des Berufungsführers das an-gefochtene Urteil als unrichtig kennzeichnen« Es muß also in der Begründung klar kundgegeben werden, gegen welche An- und Ausführungen dieses Urteils der Angriff sich richtet und wie er begründet wird« Nun hat allerdings das Reichsgericht in.einem Beschluß vom 27* Mai 1936 - V B 12/36 - (JW 1936,2654) für einen Fall, in dem die Sachlage nach Ansicht des Unterlegenen geklärt und nur die rechtliohe Beurteilung zweifelhaft war, es für genügend angesehen, daß der Berufungsführer in der Berufungsschrift nur auf seinen früheren aus der angefochtenen Entscheidung selbst ersichtlichen gegenteiligen rechtlichen Standpunkt hingewiesen und diesen damit zur Nachprüfung gestellt hat« Ein solcher Hinweis auf nur einen mit dem Rechtsmittel ergriffenen Punkt ist jedoch in der bloß formelmäßigen Bezugnahme auf das gesamte frühere Vorbringen nicht enthalten» Darin liegt auch keine Beschränkung der Anfechtung auf die rechtliche Nachprüfung einer bestimmten Recht sauf fas-sung» Der objektive Sachverhalt war nicht unstreitig» Die vorliegende Sache liegt daher* schon insoweit anders, als der in der soeben erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts behandelte Fall und auch anders als die Sachlage bei der EntScheidung des Reichsgerichts JW 1938,966, auf die sich die Beschwerde ebenfalls bezogen hat« In dieser Entscheidung hat das Reichsgericht es als genügend bezeichnet, wenn der Rechtsmittelkläger zur Begründung der Berufung auf seine im landgerioht- lichen Urteil wiedergegebene Rechtsauffassung verwiesen und diese zur Nachprüfung des Oberlandesgerichts gestellt hätteo Es hat mit dieser Erwägung die Berufungsbegründung deshalb als ausreichend angesehen? weil sie den Inhalt der Klageschrift wörtlich wiederholt hat? in dem der Rechtsstandpunkt des Berufungsklägers eingehend dargelegt worden war* Somit kann sich die Beschwerde für die vorliegende Sache nicht auf diese beiden’ Entscheidungen des Reichsgerichts berufen« Abgesehen davon ist aber darauf hinzuweisen? daß das Reichsgericht gegen Ausführungen in diesen beiden Entscheidungen unter Hinweis auf den Zweck der Vorschrift des § 519 AbSo3 Nr«2 ZPO Bedenken geäußert hat (RGZ 164, 390,392)• Auch der Bundesgerichtshof hat sich diesen Bedenken angeschlossen (BGHZ 7*170,172) o Dazu ist grundsätzlich folgendes zu bemerken» Würde man für Ausn.ahmefälle es gelten lassen? daß durch eine bloße Bezugnahme auf das Vorbringen im ersten Rechtszuge der in § 519 ZPO ausdrücklich verlangten Bezeichnung der Berufungsgründe Genüge geschehen sei? so würden sich daraus wieder im Einzelfall Zweifel ergeben? ob die Voraussetzungen für eine solche Bezugnahme vorliegen« Hierauf hat schon das Reiohsar-beitsgericht aaO grundsätzlich hingewiesen? indem es auch für einfache Fälle die ins mnzelne gehende Anführung der Gründe der Anfechtung verlangt hat? um. die nötige Klarheit für Gericht und Gegner sicher zu schaffen und nicht gerade durch andernfalls entstehende Streitigkeiten Uber die Zulässigkeit der Berufung das Verfahren zu erschweren« Der Zweck der Vorschrift besteht auch darin? den Berufungsführer zu zwingen? die abweichende Beurteilung des Streitfalles dupeh den Er st i*icht er zu überprüfen und danach in erneuter Stellungnahme darauf hinzuweisen? aus welchem Grunde das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird?, eo daß Berufungsgericht und Gegner möglichst schnell und sicher darüber unterrichtet werden* wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf diese Angriffe erschöpfend vorbereiten können und eine überflüssige Arbeit erspart wird (BAG 14,124$ BGZ 164,390,393$ BGHZ 7,170,173). Die blosse Bezugnahme auf das Vorbringen im ersten Rebhtszuge entspricht daher weder dem Zweck des Gesetzes noch seinen Ytortlaut, wonach im einzelnen anzuführende Gründe der Anfechtung zu bezeichnen sindo 3» Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung für den Kläger deshalb nicht auf einem unabwendbaren Zufall, beruhe, weil er nach § 252 Abs.2 ZPO für das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten einzustehen habe/ Dieser habe, so führt das Berufungsgericht aus, erkennen müssen, daß das Berufungsgericht die in der Berufungsschrift enthaltene Begründung nicht für ausreichend an-sehen werde, er habe auch nicht ohne weiteres damit rechnen können, daß die noch innerhalb der Frist zur Begründung der Berufung am letzten $ age morgens etwa um 9 Uhr schriftlich gestellte Bitte um Fristverlängerung noch an diesem Tage in einem ihm günstigen Sinne beschieden v/erden würde» Deshalb hatte er sich noch im laufe des 15. Oktober 1958 selbst vergewissern müs-sen«, ob seinem Antrag entsprochen worden sei. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«, Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß der Anwalt, der eine Fri st Verlängerung beantragt, sich vergewissern muß, ob seinem Anträge entsprochen worden ist (BGHZ 12,161,166)* Das muß hier umsomein? gelten, als der Antrag am letzten Tage der Frist eingereicht worden ist und der Prozeßbevollraäoh-tigte des Klägers nach allgemeiner Erfahrung damit rechnen mußte, daß sein Antrag aus irgend einem Grunde an diesem Sage unbearbeitet bleiben könnte* Begnügte er sich nur mit der Einreichung des Antrages, ohne sich Uber die Erledigung an diesem $age zu vergewissern, so hat er das Risiko einer Kichtbearbeitung des Antrages in Kauf genommen® Das ist schuldhaft® Ein der Wahrung der Erist entgegenstehendes unabwendbares Ereignis ist für die kichtwahrung der Erist nicht mehr ursächlich, wenn der Pristableuf auf Antrag hinausgeschoben werden kann und die Partei von dieser Möglichkeit schuldhaft keinen Gebrauch machta Insoweit werden von der Beschwerde auch keine Bedenken gegen dio Ablehnung der Wiedereinsetzung vorgebracht® Sie meint jedoch, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe ohne Verschulden die Bezugnahme in der Berufungsschrift als ausreichende Begründung der Berufung ansehen dürfen® Dazu ist zu bemerken? daß der Kläger diesen Gesichtspunkt zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages selbst gar nicht angeführt hat® Es ist deshalb nicht einmal glaubhaft gemacht, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers selbst die Bezugnahme in, der Berufungsschrift als eine dem gesetzlichen Erfordernis entsprechende Berufungsbegründung angesehen habe« Aber selbst wenn man dies aus dem Inhalt der Berufungsschrift entnehmen könnte, so würde auch darin kein hie-derrinsetzungsgrund zu finden sein* denn der Prozeßbe-vollmächtigte des Klägers kann sich für eine solche Annahme nicht auf eine feststehende Rechtsprechung beru~ fen, hätte vielmehr zu demindesten bei Überprüfung der Rechtsprechung, ivjpbesondere auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BOrHZ 7*170,172 oben, zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß mit einer anderen Beurteilung durch das Gericht zu rechnen sei® Wem er diese* Erwägungen angestellt hätte, so hätte er sich nicht auf eine ihm günstige Rechtsauffassung des Berufungsgerichts verlassen dürfeno Auch insoweit müßte sich der Kläger das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen® 9 r \ Hach ailedcm mußte die sofortige Beschwerde zurück-gewiesen werden« Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO« Droöroßmann * Artl DroDorschel Bfi Dr.Mezger Dr «Messrs ist beurlaubt und verhindert ? zu unt ears ehr eiben« Br^aroßmann 1 i ti r ■I 11 9*