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BGH · VIII ZB 6/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 6/07

1. Der Antrag des Klägers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen. Dem Kläger ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, da er nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Rechtsbeschwerde innerhalb der Notfrist von einem Monat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen (§ 233, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist auf seine Kosten als unzuläs- sig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist (§ 577 Abs. 1 ZPO).

RechtsanwaltKostenZPOLüneburgKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 6/07
27. März 2007 in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel
 beschlossen:
1.	Der Antrag des Klägers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5. Dezember 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
2.	Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
3.	Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5. Dezember 2006 wird aufseine Kosten als unzulässig verworfen.
4.	Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.103,81 €.
Gründe:
1	1.	Dem Kläger ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
 nicht zu gewähren, da er nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Rechtsbeschwerde innerhalb der Notfrist von einem Monat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen (§ 233, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Einlegung der Rechtsbeschwerde durch
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einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ist entgegen der Ansicht des Klägers auch unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts nicht zulässig. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kommt insoweit nicht in Betracht.
2	2.	Der	Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht be-
gründet, weil die Rechtsverfolgung nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist und Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags aussichtslos erscheint (§ 78b ZPO).
3	3. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist auf seine Kosten als unzuläs-
sig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Ball	Wiechers	Hermanns
 Dr. Koch
 Dr. Hessel
 Vorinstanzen:
AG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 10.07.2006 - 16 C 428/06 -LG Lüneburg, Entscheidung vom 05.12.2006 - 3 S 60/06 -