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BGH · VIII ZB 5/99

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 5/99

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts, in dem er zur Zahlung von 73.000 DM verurteilt worden ist, am 19. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten Birgit N^phat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hierzu vorgetragen: Es hat dabei darauf abgestellt, dem Wiedereinsetzungsantrag könne nicht entnommen werden, daß in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten der Ausgang von Fristsachen durch geeignete organisatorische Maßnahmen kontrolliert werde. Die Ausgangskontrolle hinsichtlich der Fristsachen sei in der Kanzlei des Rechtsanwalts l^pdergestalt organisiert, daß Frau N^poder deren Vertreterin kurz vor Ende der Bürozeit sich bei dem Sachbearbeiter erkundige, ob die fristgebundene Angelegenheit erledigt worden sei. Das Berufungsgericht hat dem Beschwerdeführer zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung versagt, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht und dies dem Beschwerdeführer nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. 1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, daß ein Rechtsanwalt durch seine Büroorganisation Sorge dafür tragen muß, daß die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird. Bei einer in der Kanzlei des Rechtsanwalts hinreichend organisierten Ausgangskontrolle wäre vorliegend die Frist nicht versäumt worden. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten wäre noch am Abend des Tages des Fristablaufs auf die offene Frist aufmerksam gemacht worden. Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß richtet, ist zu beachten, daß alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§§ 234 Abs.1, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgetragen werden müssen. Keinesfalls darf in der Beschwerde neuer Vortrag über organisatorische Maßnahmen nachgeschoben werden, auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung im angefochtenen Beschluß gerade gestützt worden ist (BGH, Beschl. Der Beklagte will mit seinem Beschwerdevorbringen vielmehr gänzlich neuen Vortrag zu büroorganisatorischen Maßnahmen ("Aus-gangskontrolle") nachschieben, nachdem das Berufungsgericht gerade auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung rechtlich zutreffend gestützt hatte.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
WiedereinsetzungFristKanzleitagenBeschlußZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

C405 05?
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 5/99
BESCHLUSS
vom 6. Oktober 1999 in dem Rechtsstreit
 Miguel V(
»traße
 Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeß bevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
 gegen
1.	Josefa Pi
2.	Manuel
>traße
 Straße®,
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1999 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Dr. Leimert und Dr. Woist
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1998 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 73.000 DM.
Gründe:
I. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts, in dem er zur Zahlung von 73.000 DM verurteilt worden ist, am 19. Oktober 1998 Berufung eingelegt. Seine Rechtsmittelbegründung ist erst am 24. November 1998 beim Oberlandesgericht eingegangen. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten Birgit N^phat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hierzu vorgetragen:
In der Kanzlei habe er - wie gewöhnlich - auch in diesem Fall verfügt, den Ablauf der Begründungsfrist (19. November 1998) mit zwei Vorfristen im Fristenkalender zu notieren. Sofern die Angelegenheit auch auf die Vorlage zu der zweiten Vorfrist hier noch nicht abschließend bearbeitet worden sei, werde
•3-
die Handakte am Tag des Fristablaufs mit einem ausdrücklichen Hinweis darauf, daß am gleichen Tag die Frist ablaufe, erneut vorgelegt. Dabei werde die Akte am Morgen des Tages des Fristablaufs auf den Schreibtischstuhl des Sachbearbeiters gelegt. Infolge eines Versehens habe die Kanzleiangestellte Birgit N^Bldie Handakte des Streitfalls am Tage des Fristendes mit den gewöhnlichen, nicht fristgebundenen Wiedervorlagen vorgelegt. Dies sei erst nach Fristablauf bei Bearbeitung der Akte aufgefallen.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 21. Dezember 1998 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und zugleich die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Es hat dabei darauf abgestellt, dem Wiedereinsetzungsantrag könne nicht entnommen werden, daß in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten der Ausgang von Fristsachen durch geeignete organisatorische Maßnahmen kontrolliert werde.
Gegen diesen am 15. Januar 1999 zugestellten Beschluß richtet sich die am 22. Januar 1999 eingegangene sofortige Beschwerde.
Zu deren Begründung trägt der Beklagte, wiederum unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten Birgit NA vor:
Die Ausgangskontrolle hinsichtlich der Fristsachen sei in der Kanzlei des Rechtsanwalts l^pdergestalt organisiert, daß Frau N^poder deren Vertreterin kurz vor Ende der Bürozeit sich bei dem Sachbearbeiter erkundige, ob die fristgebundene Angelegenheit erledigt worden sei. Da Frau N0an diesem Tag die vorliegende Angelegenheit als fristungebundene Wiedervorlage aus dem Fristenkalender ausgetragen habe, hätte sie diesbezüglich nicht nachgefragt.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Beschwerdeführer zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung versagt, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht und dies dem Beschwerdeführer nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, daß ein Rechtsanwalt durch seine Büroorganisation Sorge dafür tragen muß, daß die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 8. April 1997 -VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120 unter II 2; G. Müller, NJW 1998, 497, 505; je m.w.Nachw.). Was der Beklagte in seinem Wiedereinsetzungsgesuch hierzu vorgetragen hat, genügt diesen Anforderungen nicht.
Bei einer in der Kanzlei des Rechtsanwalts hinreichend organisierten Ausgangskontrolle wäre vorliegend die Frist nicht versäumt worden. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten wäre noch am Abend des Tages des Fristablaufs auf die offene Frist aufmerksam gemacht worden. Er hätte sodann per Telefax entweder noch die Berufungsbegründung oder einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Oberlandesgericht übermitteln können. Die Nichteinhaltung der Frist zur Begründung der Berufung ist mithin auf die unzureichende Organisation innerhalb der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zurückzuführen. Dieses Organisationsverschulden ist nach § 85 Äbs. 2 ZPO dem Beklagten zuzurechnen; es steht gemäß § 233 ZPO der beantragten Wiedereinsetzung entgegen.
2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn dieser Vortrag darf nicht berücksichtigt werden.
Zwar kann nach § 570 ZPO eine Beschwerde grundsätzlich auch auf neue Tatsachen gestützt werden. Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß richtet, ist zu beachten, daß alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgetragen werden müssen. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden. Keinesfalls darf in der Beschwerde neuer Vortrag über organisatorische Maßnahmen nachgeschoben werden, auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung im angefochtenen Beschluß gerade gestützt worden ist (BGH, Beschl. v. 8. April 1997, aaO unter II 3 a m.w.Nachw.).
Bei dem Vorbringen des Beklagten in der Beschwerdebegründung handelt es sich nicht um eine bloße Ergänzung oder Erläuterung des ursprünglich geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes. Dieser war weder unklar noch unvollständig dargestellt. Der Beklagte will mit seinem Beschwerdevorbringen vielmehr gänzlich neuen Vortrag zu büroorganisatorischen Maßnahmen ("Aus-gangskontrolle") nachschieben, nachdem das Berufungsgericht gerade auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung rechtlich zutreffend gestützt hatte.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der neue Vortrag in der Beschwerdebegründung und die hierzu vorgelegte weitere eidesstattliche Versi-
cherung in der Sache geeignet gewesen wären, eine hinreichende Organisation der Fristenkontrolle in der Rechtsanwaltskanzlei glaubhaft zu machen.
Dr. Deppert
 Dr. Leimert
 Dr. Zülch
 Dr. Woist
 Dr. Hübsch