Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Woist am 6. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7. Die Klägerin hat ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts München I vom 2. November 1995, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und hierzu vorgetragen: übergeben mit dem Auftrag, die Berufungsbegründungsfrist einschließlich der in der Kanzlei üblichen einwöchigen Vorfrist zu berechnen, durch den Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und im Fristenbuch einzutragen. November 1995, sei dem Rechtsanwalt die Handakte vorgelegt worden. November 1995 habe der Klägervertreter durch einen Anruf des Vorsitzenden des Zivilsenats erfahren, daß beim Eingang des Verlängerungsantrags an diesem Tag die Berufungsbegründungsfrist bereits verstrichen war. 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. November 1995) die Handakte mit dem Entwurf des Antrags auf Fristverlängerung vorgelegt worden sei, hätte der Anwalt die Fristberechnung und den Stand des Fristenlaufs eigenverantwortlich überprüfen müssen. Dezember 1995 zugestellten Beschluß des Oberlandesgerichts hat die Klägerin am 3. November 1995 an einer eigenen Fristenkontrolle gehindert gewesen, weil entgegen seiner dienstlichen Anweisung die Bestätigung des Eingangs der Berufungseinlegung durch das Oberlandesgericht sich nicht bei der Handakte befunden habe. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und dementsprechend ihre Berufung als unzulässig verworfen. 1. Die Annahme des Oberlandesgerichts, ein Rechtsanwalt habe eigenverantwortlich den Ablauf einer Frist zu überprüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit der befristeten Prozeßhandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 2. Diese Prüfungspflicht trifft den Prozeßbevollmächtigten bei Unterzeichnung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sogar dann, wenn ihm die Sache ohne Handakten vorgelegt wird (BGH, Beschluß vom 19. Nach dem Sachvortrag im Antrag auf Wiedereinsetzung mußte das Berufungsgericht annehmen, der Klägervertreter habe bei Unterzeichnung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorwerfbar eine eigene Prüfung des Fristenlaufs unterlassen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Rücksprache nehmen, noch bei Gericht telefonisch Auskunft einholen konnte, den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorsorglich noch am selben Tag per Fax oder über den Nachtbriefkasten dem Gericht fristwahrend zuleiten können. Eine Wiedereinsetzung begehrende Partei muß alle Tatsachen, die für ihren Antrag von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO vortragen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthält keine Angaben darüber, daß sich der Anwalt dabei seiner Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung bewußt war, wie er dieser Pflicht nachkommen wollte und was ihn daran hinderte. Sachvortrag hierzu enthält erst die - nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist des § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingegangene - Beschwerdebegründung.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 5/96 vom 6. März 1996 in dem Rechtsstreit Firma T Hard- und Software, Straße 156, Ml Inhaber Michael Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte & Partner^ Straße 1, Ul gegen M^B BÄÄ EDV-Handels GmbH, vertreten durch, die Geschäftsführer Hans F^^ und Herbert H^HBBfcstraße 5, Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte GflflBK Straße 8, & Partner, MI 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Woist am 6. März 1996 beschlossen: I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 1995 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Beschwerdewert beträgt DM 78.620,11. Gründe: I. Die Klägerin hat ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts München I vom 2. August 1995 erst am 27.. November 1995 begründet. Die Berufungsbegründungsfrist endete mit Ablauf des 13. November 1995. 3 1. Mit Schriftsatz vom 17. November 1995, beim Oberlandesgericht München eingegangen am 20. November 1995, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und hierzu vorgetragen: Die Fristversäumung beruhe auf dem Fehlverhalten des in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bereits seit 1994 tätigen Rechtsreferendars Dieser habe in der Kanzlei stets gewissenhaft und zuverlässig gearbeitet. Die Mitteilung des Oberlandesgerichts, daß die Berufungseinlegung der Klägerin am 12. Oktober 1995 dort eingegangen sei, habe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Rechtsreferendar D. übergeben mit dem Auftrag, die Berufungsbegründungsfrist einschließlich der in der Kanzlei üblichen einwöchigen Vorfrist zu berechnen, durch den Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und im Fristenbuch einzutragen. Nach richtiger Fristberechnung habe der Rechtsreferendar im Fristenbuch allerdings versehentlich den 15. (statt des 13.) November 1995 eingetragen. Am Tage der Vorfrist, dem 6. November 1995, sei dem Rechtsanwalt die Handakte vorgelegt worden. Daraufhin habe dieser Rechtsreferendar D. beauftragt, einen Antrag auf Fristverlängerung zu entwerfen. Den Entwurf habe der Rechtsanwalt am 13. November 1995 unterschrieben; noch am selben Tage sei der Schriftsatz in den Postauslauf gelangt. Am 14. November 1995 habe der Klägervertreter durch einen Anruf des Vorsitzenden des Zivilsenats erfahren, daß beim Eingang des Verlängerungsantrags an diesem Tag die Berufungsbegründungsfrist bereits verstrichen war. 4 Die früheren Eintragungen im Fristenkalender durch Rechtsreferendar D. seien stets korrekt gewesen, wie regelmäßige Kontrollen durch den Klägervertreter ergeben hätten. 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Den Klägervertreter treffe selbst ein Verschulden an der Fristsäumnis, für das seine Partei einstehen müsse. Als ihm am Tag des Fristablaufs (13. November 1995) die Handakte mit dem Entwurf des Antrags auf Fristverlängerung vorgelegt worden sei, hätte der Anwalt die Fristberechnung und den Stand des Fristenlaufs eigenverantwortlich überprüfen müssen. Dabei hätte er das Ende der Frist erkennen und sodann in geeigneter Weise dafür sorgen müssen, daß der Verlängerungsantrag noch fristgerecht am selben Tag beim Berufungsgericht eingeht (Telefax, Einwurf in den Nachtbriefkasten) . 3. Gegen den ihren Prozeßbevollmächtigten am 20. Dezember 1995 zugestellten Beschluß des Oberlandesgerichts hat die Klägerin am 3. Januar 1996 sofortige Beschwerde eingelegt. Darin führt sie u.a. aus, der Klägervertreter sei am 13. November 1995 an einer eigenen Fristenkontrolle gehindert gewesen, weil entgegen seiner dienstlichen Anweisung die Bestätigung des Eingangs der Berufungseinlegung durch das Oberlandesgericht sich nicht bei der Handakte befunden habe. Rücksprache mit Rechtsreferendar D. habe er wegen 5 dessen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht nehmen können; eine telefonische Auskunft bei Gericht zu erholen, wäre angesichts des späten Zeitpunkts wenig aussichtsreich gewesen . II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und dementsprechend ihre Berufung als unzulässig verworfen. 1. Die Annahme des Oberlandesgerichts, ein Rechtsanwalt habe eigenverantwortlich den Ablauf einer Frist zu überprüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit der befristeten Prozeßhandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 2. November 1976 - VI ZB 7/76 = VersR 1977, 255; Senatsbeschluß vom 25. März 1981 - VIII ZB 27/81 = VersR 1981, 551). Diese Prüfungspflicht trifft den Prozeßbevollmächtigten bei Unterzeichnung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sogar dann, wenn ihm die Sache ohne Handakten vorgelegt wird (BGH, Beschluß vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 = NJW-RR 1991, 827 f. unter II 2 b aa). Nach dem Sachvortrag im Antrag auf Wiedereinsetzung mußte das Berufungsgericht annehmen, der Klägervertreter habe bei Unterzeichnung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorwerfbar eine eigene Prüfung des Fristenlaufs unterlassen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). 6 2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. a) Dabei kann dahinstehen, ob der Klägervertreter nach dem im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Sachverhalt die Fristsäumnis verschuldet hat. Diese Annahme liegt nahe. Der Anwalt hätte im Hinblick darauf, daß er weder mit Rechtsreferendar D. Rücksprache nehmen, noch bei Gericht telefonisch Auskunft einholen konnte, den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorsorglich noch am selben Tag per Fax oder über den Nachtbriefkasten dem Gericht fristwahrend zuleiten können. Dies bot sich an, weil aufgrund fehlender eigener Kontrollmöglichkeit (unvollständige Handakte) und des Ablaufs der in der Kanzlei üblicherweise einwöchigen Vorfrist bereits am 6. November 1995 ein kurz bevorstehender Ablauf der Berufungsbegründungsfrist anzunehmen war. b) Darauf kommt es indessen nicht an. Der mit der Beschwerde vorgetragene neue Sachvortrag kann nicht berücksichtigt werden. Eine Wiedereinsetzung begehrende Partei muß alle Tatsachen, die für ihren Antrag von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO vortragen. Das Nachschieben von Gründen ist unzulässig (vgl. etwa Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 5 zu § 236). Etwas anderes gilt nur für Ergänzungen bisher unklarer oder unvollständiger Angaben. Das maßgebliche BeschwerdeVorbringen enthält keine (zulässige) Ergänzung, sondern ein (unzulässiges) Nachschieben neuer Tatsachen. 7 Von Bedeutung für die beantragte Wiedereinsetzung war - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - das Verhalten des Anwalts bei Unterzeichnung des Fristverlängerungsantrags am 13. November 1995. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthält keine Angaben darüber, daß sich der Anwalt dabei seiner Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung bewußt war, wie er dieser Pflicht nachkommen wollte und was ihn daran hinderte. Sachvortrag hierzu enthält erst die - nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist des § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingegangene - Beschwerdebegründung. Der nach Sachlage entscheidungserhebliche Umstand - keine Möglichkeit eigenverantwortlicher Prüfung aufgrund unvollständiger Handakte - ist somit keine Ergänzung bisherigen Sachvortrags, sondern eine völlig neue Tatsache. Wolf Ball Dr. Zülch Dr. Hübsch Dr. Woist