Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch am 6. Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Stuttgart hat dieses den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Beklagte mit einem von seiner Generalbevollmächtigten Unterzeichneten Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil die beim Oberlandesgericht einge reichte Beschwerdeschrift wiederum durch die Generalbevoll mächtigte des Beklagten selbst und nicht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, Senatsbeschluß vom 15.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 5/91 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit jusup BVH^HBweg 4IB (Kr Beklagter und Beschwerdeführer, - Generalbevollmächtigte: Nicole mMMBI, Im WeH® Kr Fi|HHHI ■ - gegen MH Leasing GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäfts-führer Josef zHBM und Hans-Joachim Friedrich-E®B®-Ring KK, K| Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Friedrich-E® ►-Ring H, K( WI 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch am 6. Februar 1991 beschlossen: Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. November 1990 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe : Der Beklagte hat am 11. September 1990 Einspruch gegen einen am 24. August 1990 zugestellten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen eingelegt. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Stuttgart hat dieses den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Beklagte mit einem von seiner Generalbevollmächtigten Unterzeichneten Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Beschwerde als zulässig angesehen, sie jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde. Sie ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil die beim Oberlandesgericht einge reichte Beschwerdeschrift wiederum durch die Generalbevoll mächtigte des Beklagten selbst und nicht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, Senatsbeschluß vom 15. Juni 1983 - VIII ZB 19/83 = VersR 1983, 785). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert beträgt 10.832,54 DM. Wolf Dr. Zülch