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BGH · viii zb 5/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zb 5/76

Juli 1973 (Montag) von einer Bürokraft die ihm mit Rücksicht auf den bevorstehenden Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bereits am 3. Juli 1975, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, auf die für diesen Tag eingetragene Vorlagefrist hinwies, ohne weitere Einsichtnahme in den Fristenkalender dahin beschied, daß die Vorlagefrist erledigt sei. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt das Vorbringen der Klägerin die Möglichkeit offen, daß für die Fristüberschreitung ein Organisationsmangel im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten maßgebend oder mitursächlich war. Juli 1975 notierten Wiedervorlagefristen mit Rotstift abgehakt, also gelöscht worden, jedoch den Umständen nach nicht vom Bürovorsteher, Die Klägerin habe nicht dargelegt, was im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten geschehen sei, um eine solche vorzeitige Löschung einer Rechtsmittelfrist auszuschließen. Auch müsse es im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin möglich gewesen sein, daß eine dafür nicht eingeteilte Bürokraft die Löschung vorgenommen habe. Schließlich habe die Klägerin nicht dargetan, daß die nach ihren Angaben im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten ergangene Belehrung, mit rotem Promptdeckel vorgelegten Fristsachen nicht ohne Zustimmung des Sachbearbeiters von dessen Bürotisch zu entfernen, alle Büroangehörigen erreicht habe und wann das Büropersonal letztmals hierüber belehrt worden sei. Mit der sofortigen Beschwerde hat die Klägerin weiter glaubhaft gemacht, daß im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten die im Fristenkalender notierten Vorlagefristen bereits nach der Vorlage rot abgehakt werden, daß aber dadurch keine vorzeitige Löschung der Fristen stattfindet, vielmehr die Kontrolle der Fristsachen-Erledigung dadurch geschieht, daß der Bürovorsteher am Nachmittag vor Daß die Fristen bereits bei Vorlage im Fristenkalender abgehakt wurden und daß sie - wie es anscheinend der Fall war - im Falle der Erledigung überhaupt nicht gestrichen wurden, begründet - anders als eine vorzeitige Löschung (vgl. Die Klägerin brauchte nämlich in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch nicht von sich aus darauf hinzuweisen, daß das Abhaken der im »Termin- und Fristenkalender" ihres Prozeßbevollmächtigten notierten Wiedervorlagefristen noch keine Löschung der Fristen darstellte. Dieser Umstand erlangte erst dadurch Bedeutung, daß sich das Berufungsgericht - nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO - den "Termin- und Fristenkalender" zur Überprüfung der Angaben der Klägerin vorlegen ließ und hieraus entnahm, die abgehakten Fristen seien voreilig gelöscht worden, es habe mithin an einer ordnungsmäßigen Fristenkontrolle gefehlt. Bereits aus der Tatsache, daß die Wiedervorlagefristen im "Termin- und Fristenkalender" eingetragen waren, ergab sich, daß sie sich auf den Lauf einer Rechtsmittelfrist, Rechtsmittelbegründungsfrist oder allenfalls einer richterlichen Frist bezogen, weil'für die nur bürointern zur Überwachung und Bearbeitung der Vorgänge bedeutsamen Wiedervorlagefristen ein weiterer Kalender mit der Aufschrift ,!Promptfristenw geführt wurde. Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Klägerin, mit dem diese die im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten geführten Terminkalender auf Anforderung des Berufungsgerichts vorgelegt hat. Davon geht im Grunde auch das Berufungsgericht aus, indem es beanstandet, den im "Termin- und Fristenkalender" eingetragenen Wiedervorlagefristen sei nicht anzusehen gewesen, ob es sich um eine Notfrist, um eine Berufungsbegründungsfrist oder nur um eine richterliche Frist gehandelt habe. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedurfte es indessen unter diesen Umständen keiner besonderen Kennzeichnung der Wiedervorlagefristen danach, auf welche dieser drei Fristenarten sie sich jeweils bezogen, da sie in jedem Falle schon durch die Eintragung als besonders wichtige Fristen für die Vornahme einer Prozeßhandlung gekennzeichnet waren und da eine nähere Kennzeichnung sich dadurch erübrigte, daß die Erledigungskontrolle für die mit einer Ablauffrist eingetragenen Juli 1975 überhaupt unterlassen hatte und deshalb übersehen hatte, daß es sich in vorliegender Sache nicht nur um eine bürointerne, schon durch die Bearbeitung des Zahlungseinganges erledigte Frist handelte. Ist die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist somit nur darauf zurückzuführen, daß die Handakten dem Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin ohne sein Zutun vor der Bearbeitung wieder weggenommen wurden und daß der mit der Fristenkontrolle betraute und hierin erfahrene Bürovorsteher entgegen der gebotenen und bei ihm auch sonst üblichen Handhabung den Fristenkalender nicht auf noch offenstehende Eintragungen durchgesehen hat, so beruht sie auf einem unabwendbaren Zufall, weil ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten in diesem Fall nicht schon darin gesehen werden kann, daß er die Sache hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist nicht im Auge behalten hat (vgl. Daß Akten, die durch roten "Promptdeckeln als Fristsachen besonders gekennzeichnet sind, dem Sachbearbeiter nicht ohne dessen Unterrichtung weggenommen werden dürfen, ist eine Selbstverständlichkeit, die, wenn einmal das Büropersonal entsprechend instruiert ist und - wie im vorliegenden Fall nach den glaubhaft gemachten Angaben der Klägerin - diese Instruktion auch tatsächlich befolgt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne besonderen Anlaß keine erneute Belehrung erfordert. Der angefochtene Beschluß war mithin aufzuheben, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungsbegründungsfristFristBerufungsgerichtZPOKlägerinWiedervorlagefristenFristenkalenderProzeßbevollmächtigtenBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
viii zb 5/76 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma L^B S.A., vertreten durch den Präsidenten ihres Verwaltungsrates, Generaldirektor Paul L^B in DuBBstraße ^B«
- Prozeßbevollmächtigter II, Instanz:
Klägerin und Rechtsanwalt
 Berufungsklägerin, Dr.	in
 gegen
die Firma Christian Fl_ in	Lii
, Inhaber Dipl.-Ing. Herbert istraße,
 Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr. in
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Mai 1976 durch die Richter Braxmaier, Hoffmann, Wolf, Merz und Treier
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. Dezember 1975 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
G r ü nde :
Die Klägerin legte gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. April 1975 formund fristgerecht Berufung ein. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 9. Juli 1975 begründete sie am 26. September 1975 die Berufung und beantragte zugleich, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu bewilligen. Zur Begründung dieses
 
Antrags machte sie glaubhaft, daß ihrem Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. HUM» am 7. Juli 1973 (Montag) von einer Bürokraft die ihm mit Rücksicht auf den bevorstehenden Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bereits am 3. Juli 1975 (Donnerstag) in rotem "Promptdeckel" vorgelegten Handakten ohne sein Wissen oder Zutun und entgegen allgemeiner Anweisung von seinem Schreibtisch weggenommen wurden, weil an diesem Tage ein Zahlungseingang zu bearbeiten war. Der im Büro von Rechtsanwalt Dr.
■B bereits seit vielen Jahren mit der Fristenkontrolle befaßte und zuverlässige Bürovorsteher PHBl hielt irrtümlich die Fristvorlage schon mit der Bearbeitung des Zahlungseingangs für erledigt, weshalb er die Akten auf seinem Schreibtisch behielt und dem Bürolehrling, als dieser ihn am 9. Juli 1975, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, auf die für diesen Tag eingetragene Vorlagefrist hinwies, ohne weitere Einsichtnahme in den Fristenkalender dahin beschied, daß die Vorlagefrist erledigt sei. Aus diesem Grund unterblieb der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, den Rechtsanwalt Dr. BHI am 7. Juli 1975 hatte stellen wollen, weil eine von der Klägerin veranlaßte Begutachtung technischer Streitfragen noch nicht hatte fertiggestellt werden können. Rechtsanwalt Dr. BHIHP erfuhr am 28. Juli 1975 von der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 22. Dezember 1975 die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
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1.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt das Vorbringen der Klägerin die Möglichkeit offen, daß für die Fristüberschreitung ein Organisationsmangel im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten maßgebend oder mitursächlich war. So seien die für die Berufungsbegründung im "Termin- und Fristenkalender" des Büros auf den 7. und 9. Juli 1975 notierten Wiedervorlagefristen mit Rotstift abgehakt, also gelöscht worden, jedoch den Umständen nach nicht vom Bürovorsteher, Die Klägerin habe nicht dargelegt, was im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten geschehen sei, um eine solche vorzeitige Löschung einer Rechtsmittelfrist auszuschließen. Auch müsse es im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin möglich gewesen sein, daß eine dafür nicht eingeteilte Bürokraft die Löschung vorgenommen habe. Darüber hinaus sei ein Organisationsfehler auch darin zu sehen, daß die für den 9. Juli 1975 notierte Wiedervorlagefrist nicht als Rechtsmittelfrist gekennzeichnet worden sei. Schließlich habe die Klägerin nicht dargetan, daß die nach ihren Angaben im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten ergangene Belehrung, mit rotem Promptdeckel vorgelegten Fristsachen nicht ohne Zustimmung des Sachbearbeiters von dessen Bürotisch zu entfernen, alle Büroangehörigen erreicht habe und wann das Büropersonal letztmals hierüber belehrt worden sei.
2.	Mit der sofortigen Beschwerde hat die Klägerin weiter glaubhaft gemacht, daß im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten die im Fristenkalender notierten Vorlagefristen bereits nach der Vorlage rot abgehakt werden, daß aber dadurch keine vorzeitige Löschung der Fristen stattfindet, vielmehr die Kontrolle der Fristsachen-Erledigung dadurch geschieht, daß der Bürovorsteher am Nachmittag vor
 
dem Postausgang anhand des Fristenkalenders und der betreffenden Akten sowie des Postausganges alle Sachen, für die eine Ablauffrist notiert ist, daraufhin überprüft, ob sie erledigt sind. Diese alltägliche Kontrolle führte der Bürovorsteher jedoch am 9. Juli 1975 deshalb nicht durch, weil, wie er wußte, an diesem Tag nur zwei Fristsachen vorzulegen waren, die er beide für erledigt hielt.
a)	Damit hat die Klägerin jedenfalls nunmehr ausgeräumt, daß die Fristen etwa vorzeitig oder von einer nicht für die Fristenkontrolle geeigneten Person gelöscht wurden. Daß die Fristen bereits bei Vorlage im Fristenkalender abgehakt wurden und daß sie - wie es anscheinend der Fall war - im Falle der Erledigung überhaupt nicht gestrichen wurden, begründet - anders als eine vorzeitige Löschung (vgl. BGH LM ZPO § 232 Nr. 22; LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 28 m.w.Nachw.) - keinen Organisationsfehler, wenn schon, wie hier, auf andere Weise eine wirksame Überprüfung der Fristsachen auf ihre Erledigung sichergestellt war.
Der Berücksichtigung des ergänzenden BeschwerdeVorbringens der Klägerin stehen die §§ 234, 236 ZPO nicht entgegen. Es handelt sich hierbei lediglich um die Ausräumung von Unklarheiten der ursprünglichen Darstellung, deren Behebung bei Erfüllung der richterlichen Fragepflicht nach §139 ZPO schon in erster Instanz hätte erfolgen können und die deshalb der Ordnungsmäßigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 2, 342, 345; BGH LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 23; BGH Beschl. vom 17. Dezember 1973 - VIII ZB 26/73 = VersR 1974, 387, 388). Das Berufungsgericht hatte der Klägerin zwar bereits ergänzende Fragen
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gestellt und sich auch die im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten geführten Fristenkalender vorlegen lassen.
Danach, auf welche Weise und von wem die Nachkontrolle der Erledigung der Fristensachen erfolgt, hat das Berufungsgericht die Klägerin jedoch nicht gefragt, obwohl hierzu aufgrund der beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen des Prozeßbevollmächtigten und des Bürovorstehers Veranlassung bestand. Die Klägerin brauchte nämlich in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch nicht von sich aus darauf hinzuweisen, daß das Abhaken der im »Termin- und Fristenkalender" ihres Prozeßbevollmächtigten notierten Wiedervorlagefristen noch keine Löschung der Fristen darstellte. Dieser Umstand erlangte erst dadurch Bedeutung, daß sich das Berufungsgericht - nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO - den "Termin- und Fristenkalender" zur Überprüfung der Angaben der Klägerin vorlegen ließ und hieraus entnahm, die abgehakten Fristen seien voreilig gelöscht worden, es habe mithin an einer ordnungsmäßigen Fristenkontrolle gefehlt. Da diese Folgerung im Widerspruch zu den durch eidesstattliche Versicherungen erhärteten Angaben der Klägerin stand, hätte das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit zur Aufklärung dieses Widerspruchs geben müssen.
Dann hätte sich der Irrtum des Berufungsgerichts sofort aufgeklärt; dieser beruht mithin nicht auf einem unzulänglichen Inhalt des Wiedereinsetzungsgesuchs.
b)	Ob die Organisation im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zweckmäßig war, mag dahinstehen. Ein Organisationsmangel kann jedenfalls auch nicht darin ge-
 
sehen werden, daß die im "Termin- und Fristenkalender" unter der Rubrik "Wiedervorlagen" in vorliegender Sache eingetragenen Wiedervorlagefristen, insbesondere der lediglich mit dem Zusatz f,(Ablauf)11 versehene Wiedervorlagetermin am 9. Juli 1975, keinen weiteren Hinweis darauf enthielten, daß er sich auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist bezog. Bereits aus der Tatsache, daß die Wiedervorlagefristen im "Termin- und Fristenkalender" eingetragen waren, ergab sich, daß sie sich auf den Lauf einer Rechtsmittelfrist, Rechtsmittelbegründungsfrist oder allenfalls einer richterlichen Frist bezogen, weil'für die nur bürointern zur Überwachung und Bearbeitung der Vorgänge bedeutsamen Wiedervorlagefristen ein weiterer Kalender mit der Aufschrift ,!Promptfristenw geführt wurde. Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Klägerin, mit dem diese die im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten geführten Terminkalender auf Anforderung des Berufungsgerichts vorgelegt hat. Davon geht im Grunde auch das Berufungsgericht aus, indem es beanstandet, den im "Termin- und Fristenkalender" eingetragenen Wiedervorlagefristen sei nicht anzusehen gewesen, ob es sich um eine Notfrist, um eine Berufungsbegründungsfrist oder nur um eine richterliche Frist gehandelt habe.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedurfte es indessen unter diesen Umständen keiner besonderen Kennzeichnung der Wiedervorlagefristen danach, auf welche dieser drei Fristenarten sie sich jeweils bezogen, da sie in jedem Falle schon durch die Eintragung als besonders wichtige Fristen für die Vornahme einer Prozeßhandlung gekennzeichnet waren und da eine nähere Kennzeichnung sich dadurch erübrigte, daß die Erledigungskontrolle für die mit einer Ablauffrist eingetragenen
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Sachen vom Bürovorsteher anhand des wTermin- und Fristen-kalenders" und der Handakten durchgeführt wurde. Der Eintragung vom 9. Juli 1975 war der Vermerk n(Ablauf)w beigefügt. Die Fristversäumnis beruhte im vorliegenden Fall auch nicht darauf, daß der für die Fristenüberwachung allein zuständige Bürovorsteher etwa die Bedeutung der Fristeintragung verkannt hat, sondern darauf, daß er die notwendige und sonst bei ihm auch übliche Einsichtnahme in den Fristenkalender bei der Kontrolle der Fristabläufe am 9. Juli 1975 überhaupt unterlassen hatte und deshalb übersehen hatte, daß es sich in vorliegender Sache nicht nur um eine bürointerne, schon durch die Bearbeitung des Zahlungseinganges erledigte Frist handelte.
c)	Daran, daß der von Rechtsanwalt Dr.	be-
absichtigte Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist Erfolg gehabt hätte, kann unter den gegebenen Umständen kein Zweifel bestehen (vgl. § 224 Abs. 2 ZPO).
Ist die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist somit nur darauf zurückzuführen, daß die Handakten dem Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin ohne sein Zutun vor der Bearbeitung wieder weggenommen wurden und daß der mit der Fristenkontrolle betraute und hierin erfahrene Bürovorsteher entgegen der gebotenen und bei ihm auch sonst üblichen Handhabung den Fristenkalender nicht auf noch offenstehende Eintragungen durchgesehen hat, so beruht sie auf einem unabwendbaren Zufall, weil ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten in diesem Fall nicht schon darin gesehen werden kann, daß er die Sache hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist nicht im Auge behalten hat (vgl. BGH Beschl. vom 3. Juli 1968 - VIII ZB 29/68 = VersR 1968, 1089; Beschl. vom 8. Mai 1974 - V ZB 10/74 = VersR 1974, 973).
Daß Akten, die durch roten "Promptdeckeln als Fristsachen besonders gekennzeichnet sind, dem Sachbearbeiter nicht ohne dessen Unterrichtung weggenommen werden dürfen, ist eine Selbstverständlichkeit, die, wenn einmal das Büropersonal entsprechend instruiert ist und - wie im vorliegenden Fall nach den glaubhaft gemachten Angaben der Klägerin - diese Instruktion auch tatsächlich befolgt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne besonderen Anlaß keine erneute Belehrung erfordert.
3. Der angefochtene Beschluß war mithin aufzuheben, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (BGH Beschl. vom 15. Dezember 1959 - VIII ZR 29/59 = VersR I960, 181).
Braxmaier	Hoffmann	Wolf
 Merz
Treier