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BGH

Gericht: BGH

Bern in Heidelberg wohnenden Kläger wurde die Prist zur Begründung der Berufung bie zu dem 50. Tags zuvor, am Freitag Abend, ging beim Oberlandesgericht nach Dienstschluß ein Eilbrief mit einem vom selben Tag datierten Antrag des Klagers ein, die Berufungsbe-grüi'.dungsfriut letztmalig bis zu dem 15. Er lehnte ihn ab, weil inzwischen die Berufungsbegründungsfrist afcgelaufen sei und eine abgelaufene Frist nicht mehr verlängert werden könne. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des vYiederoinsetzungsantrags die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Er habe deshalb am Donnerstag Abend seiner Sekretärin den Antrag auf Verlängerung der Frist ins Stenogramm diktiert und das Schreiben blanko unterzeichnet. Dem Kläger war, wie er nicht bestreitet, bekannt, daß am letzten Tage der Beruf ungsbegriindungsfr ist beim Berufungsgericht dienstfrei war und er deshalb mit einer Verlängerung der Frist nur rechnen konnte, wenn sein Antrag so rechtzeitig beim Berufungsgericht einging, daß er noch am Freitag einem Richter vorgelegt werden konnte., Das war zu spät, als daß der Antrag dort noch hätte bearbeitet werden können. Der Kläger hat nichts dafür vorgebracht, daß er diese Verspätung nicht zu vertreten hätte„ Insbesondere wäre es ihm möglich und zu demutbar gewesen, sich am Donnerstag Abend nicht damit zu begnügen, den Antrag nur ins Stenogramm- zu diktieren. - IV ZB 236/57 - DM ZPO $ 519 fc Nr. 9), und dafür sorgen, daß, wenn dies nicht geschehen war, die Berufung noch rechtzeitig begründet wurde (vgl. Notfalls hätte er, als er am Samstag, dem letzten Tag der Frist, noch keine Hochricht hatte, daß die Frist verlängert war, noch an diesem Tag eine Berufungs-begründung - gegebenenfalls sogar handschriftlich - abfassen und beim Berufungsgericht einreichen können, zu demal er nach seinem eigenen Vorbringen die Berufungsbegriindung (in seiner eigenen Sache) schon vorbereitet hatte»

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Volltext der Entscheidung

VIII 2E 5/64
Beschluß
2’98 OSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Br. Helmut EflHIBals Konkursverwalters über das Vermögen des Bauunternehmers Richard G|
Klägers und Beschwerdeführers gegen
 den Metzgermeister Otto G| Im Gl
 in H
Beklagten und Beschwerdegegner,
- vertretej^durch Rechtsanwälte	und	Br.
in	-
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Mezger, Br. Messner und Mormann
 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Jaguar 1964 w*ira auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Grunde:
Bern in Heidelberg wohnenden Kläger wurde die Prist zur Begründung der Berufung bie zu dem 50. November 1965 verlängert. Ber 50. November war ein Samstag, der beim
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Berufungsgericht (Oberiandesgericht Karlsruhe) dienstfrei war. Tags zuvor, am Freitag Abend, ging beim Oberlandesgericht nach Dienstschluß ein Eilbrief mit einem vom selben Tag datierten Antrag des Klagers ein, die Berufungsbe-grüi'.dungsfriut letztmalig bis zu dem 15. Dezember 1963 zu verlängern. Dieser Antrag wurde dem Senatsvorsitzenden am SSontag dem 2. Dezember vorgelegt. Er lehnte ihn ab, weil inzwischen die Berufungsbegründungsfrist afcgelaufen sei und eine abgelaufene Frist nicht mehr verlängert werden könne. Der Kläger beantragte rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachdem er zuvor schon eine Berufungsbegrtindungsschrift eingereicht hatte. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des vYiederoinsetzungsantrags die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Seine zulässige und formund .fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Der Kläger entschuldigt die Versäumung der Frist wie folgt:
Er sei bestrebt gewesen, die bereits vorbereitete Berufungsbegründung noch bis zu dem 30. November 1963 vorzulegen. Aus zwingenden Gründen sei es ihm jedoch nicht möglich gewesen, den Schriftsatz bis Donnerstag, den 28. November 1963, abzusetzen. Er habe deshalb am Donnerstag Abend seiner Sekretärin den Antrag auf Verlängerung der Frist ins Stenogramm diktiert und das Schreiben blanko unterzeichnet. Am Freitag, dem 29* November 1963, habe
 er einen Termin vor dem Verwaltungagericht und weitere
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Besprechungen in «Vürzburg gehabt. Er sei erst um 21 Uhr nach Heidelberg zurückgekehrt.
 
Dieses Vorbringen kann eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen. Dem Kläger war, wie er nicht bestreitet, bekannt, daß am letzten Tage der Beruf ungsbegriindungsfr ist beim Berufungsgericht dienstfrei war und er deshalb mit einer Verlängerung der Frist nur rechnen konnte, wenn sein Antrag so rechtzeitig beim Berufungsgericht einging, daß er noch am Freitag einem Richter vorgelegt werden konnte., Tatsächlich ist aber der Eilbrief mit dem Fristverlängerungs-antrag ausweislich des Poststempels in iieiddlberg erst am 29. November 1963 zwischen 13 und 14 Uhr zur Post gegeben und in Karlsruhe erst zwischen 19 und 20 Uhr eingegangen*
Das war zu spät, als daß der Antrag dort noch hätte bearbeitet werden können. Der Kläger hat nichts dafür vorgebracht, daß er diese Verspätung nicht zu vertreten hätte„ Insbesondere wäre es ihm möglich und zu demutbar gewesen, sich am Donnerstag Abend nicht damit zu begnügen, den Antrag nur ins Stenogramm- zu diktieren. Er hätte vielmehr die nur aus zwei Sätzen bestehende Eingabe noch am Donnerstag Abend fertigsch'*eiben lassen und dafür sorgen können, daß sie noch am Donnerstag Abend zur Post gelangte» Hur dann konnte er mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen, daß sein Antrag am Freitag beschienen werde.
Unabhängig davon durfte er sich überhaupt nicht darauf verlassen, daß sein Antrag rechtzeitig bearbeitet und daß ihm stattgegeben werden würde (Büf;Z 10, 307 j 12, 161).
Er mußte vielmehr vor Ablauf der Frist prüfen, ob seinem Antrag entsprochen war (BGH Beechl. v. 22. November 1957
-	IV ZB 236/57 - DM ZPO $ 519 fc Nr. 9), und dafür sorgen, daß, wenn dies nicht geschehen war, die Berufung noch rechtzeitig begründet wurde (vgl. BGH Besohl.v. 8. Februar 1961
-	VIII SB 35/60 - LM ZPO § 233 Ff Nr. 8). Der Kläger bat nichts dafür vorgebracht, warum ihm dies nicht möglich gewesen 3ein sollte. Notfalls hätte er, als er am Samstag, dem letzten Tag der Frist, noch keine Hochricht hatte, daß
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die Frist verlängert war, noch an diesem Tag eine Berufungs-begründung - gegebenenfalls sogar handschriftlich - abfassen und beim Berufungsgericht einreichen können, zu demal er nach seinem eigenen Vorbringen die Berufungsbegriindung (in seiner eigenen Sache) schon vorbereitet hatte»
Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht seinen .»ieder-einsetaungsantrag zurlickgewiesen und seine Berufung ver-
worfen
 Die Koetenentscheidung beruht auf § 97 ZPO
I)r. Gelhaar
 Artl
Dr. Messner
 Tormann