BGH · VIII ZB 5/59
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Von der Auffassung ausgehend, daß das angefochtene Urteil am 28„ März 1958 zugestellt sei, legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 29* April 1958 auch bei dem Zivilsenat in Darmstadt, wo der Schriftsatz am 30* April 1958 einging, Berufung ein und beantragte, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren« nachdem das Gesuch durch Beschluß des Oberlande sgerichts Frankfurt/Main - Zivilsenat in Darmstadt -vom 29« Mai 1958 zurückgewiesen worden war, nahm die Klägerin die mit Schriftsatz vom 29, April 1958 eingelegte Berufung zurück« Durch Beschluß des Zivilsenats in Darmstadt vom 28o August 1958 wurde die Klägerin des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt« Mit einer Berufungsschrift vom 25t August 1958, eingegangen am 27« August 1958, legte die Klägerin erneut Berufung ein« Sie stellte sich nunmehr auf den Standpunkt, daß das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18o März 1958 noch nicht zugestellt sei« Bei der Frage der Zustellung handelt es sich um folgenden Sachverhalts Auf die Verfügung des Urlcundsbeamtett der Geschäftsstelle des Landgerichts Darmstadt, den Parteien eine vollständige Urteilsausfertigung zu erteilen, erhielt die Beklagte eine Abschrift des Urteils mit Gründen, die nach den Hamen der Richter mit den Buchstaben nF«d.R*d..A«11 und der Unterschrift des Justizangestellten HSHH^als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle schließt« Heben der Abkürzung und der Unterschrift befindet sich ein Stempel« Von dieser Urkunde hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten unter Weglassung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe eine Photokopie anfertigen lassen, hat sie beglaubigt, mit einer Zustellungsbescheinigung versehen und dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zusammen mit der ihm vom Landgericht erteilten Urkunde zwecks Zustellung von Anwalt zu Anwalt übersandt > Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat auf der ungekürzten Urkunde den Empfang einer beglaubigten Abschrift am 28« März 1958 bestätigt» Die Klägerin meint; das Urteil des Landgerichts sei am 28« März 1958 nicht wirksam zugestellt worden, da die Beklagxe an Stelle der beglaubigten Abschrift einer Ausfertigung nur die beglaubigte Abschrift einer beglaubigten Abschrift sugestellt habe* Die Zustellung vom 28* März 1958 entbehrt der Wirksamkeit«, Nach § 516 ZPO beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils« Die Zustellung von Urteilen ist in § 317 ZPO geregelt« Das Gesetz geht davon aus, daß die Zustellung eines Urteils in der Zustellung einer Ausfertigung besteht« So sagt es ausdrücklich, die Zustellung einer unter Weglassung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe erteilten Ausfertigung stehe in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleich« Im Schrifttum findet sich allerdings die Wendung, die Berufungsfrist beginne auch mit Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils (Baumbach/Lauterbach, ZPO 25* Aufl« insbes« § 516 Anm* 2 A)« Ob damit tatsächlich gesagt werden soll, es genüge, daß von dem Urteil eine beglaubigte Abschrift hergestellt und diese 306 gesagt ist, die Kläger wollten die Zustellung nicht gelten lassen, weil nur die Mitteilung einer "einfachen Abschrift der Urteilsformel” Vorgelegen habe, und wenn dieser Grund als nicht stichhaltig bezeichnet ist, so hat der Bundesgerichtshof nicht etwa ausgesprochen, als Zustellungsgrundlage genüge eine beglaubigte Abschrift oder gar einfache (d.h. nicht beglaubigte) Abschrift des Urteils ohne Tatbestand und Gründe, denn die folgenden Ausführungen S. 306/307 ergeben eindeutig, daß es sich auch im dort entschiedenen Pall um eine Ausfertigung gehandelt hat und daß mit der angeführten Ausdrucksweise nur der Gegensatz zur Ausfertigung des vollständigen Urteils herausgestellt werden sollte» Ein Sachverhalt, wie er hier zu beurteilen ist, lag also nicht vor. Damit ist die in § 317 ZPO vorgesehene Zustellung der Ausfertigung des Urteils erfolgt* So hat das Reichsgericht auch in RGZ 101, 253, 254 unter Verweisung auf die Entscheidung RGZ 82, 422., 425 erklärt, die vom Gericht sschreiber erteilte Ausfertigung stelle das zuzustellen-de Schriftstück dar, und gerade durch die Übergabe einer beglaubigten Abschrift dieses Schriftstücks vollziehe sich, wo es nicht der Übergabe der Ausfertigung selbst bedürfe. 26 die bisherige Rechtsprechung mit dem Satz erläutert wird, entgegen dem Wortlaut des § 317 Abs* 2 Satz 3 ZPO könne auch die Zustellung eines Urteils in abgekürzter Form durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift erfolgen, so macht der folgende Satz deutlich, was gemeint ist* “Diese beglaubigte Abschrift muß mit der Ausfertigung des abgekürzten Urteils Übereinstimmend" Der gleichen Auffassung ist der Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 11« Juni 1953 r IV ZB 37/53 -(LM ZPO § 233 Rr« 37), in dem ausgeführt wird, bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt sei es zulässig, daß eine beglaubigte Abschrift zugestellt werde, die auf Grund einer vollständigen Ausfertigung des Urteils unter Weglassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen angefertigt worden sei« Die Auffassung, daß nach § 317 ZPO eine Ausfertigung des Urteils oder einer beglaubigten Abschrift von dieser zuzustellen ist, wil'd ausdrücklich auch von Wieczorek (ZPO § 317 Anm« B) und von Zoller (ZPO, 9» Aufl. Es stellt sich also nicht, wie in dem angefochteten Beschluß zu dem Ausdruck kommt, die Frage, ob bei der Übergabe des zuzustellenden Urteils die Urschrift wie durch eine Ausfertigung so auch durch eine beglaubigte Abschrift vertreten werden kann« Es handelt sich allein darum, ob der beglaubigten Abschrift, deren Übergabe zwecks Zustellung allerdings zulässig ist, eine Ausfertigung des Urteils zugrundeliegen muß« Darüber, daß das Gericht den Parteien gemäß § 317 ZPO für die Zustellung im Parteibetrieb eine Ausfertigung des Urteils zu erteilen hat, sind, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum Zweifel bisher nicht geltend gemachte Pie Auffassung, daß Grundlage der Zustellung einer Urteilsausfertigung sein müßte, hat auch ihre innere Berechtigung o Die Form der Ausfertigung entspricht der besonderen Bedeutung und Wichtigkeit des Urteils, in dem die rechtsprechende Gewalt ihre Entscheidung kundgibt« Die Ausfertigung dient dem Zweck, die bei den Akten verbleibende Urschrift zu vertreten (Stein/Jonas/SchÖnke, ZPO, 18o Auflo § 170 Anuio II 1; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7- Auflo § 71 I I)» Der Ausfertigungsvermerk stellt, wenn auch für ihn eine besondere Form nicht allgemein vorgeschrieben ist, eine hervorgehobene.Art der Beurkundung, daß die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstiromt, dar« Daher wird auch die formelle Beweiskraft einer Ausfertigung und einer beglaubigten Abschrift unterschiedlich beurteilt» Da mithin bei Eingang der Berufungsschrift vom 25» August 1958 die Berufungsfrist mangels wirksamer Zustellung auch unter Berücksichtigung des § 516 ZPO Halbs» 2, letzter Teil noch nicht abgelaufen war, konnte der angefoch-tene Beschluß keinen Bestand haben»