Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6.o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 15.« Oktober 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Darauf beantragte die Beklagte,- ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zu gewähren, und reichte gleichzeitig eine Berafungsbegründung ein« Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. broehene Verfahren fortsetzen würde» Sie, die Beklagte, habe daher angenommen, daß von ihrer Seite aus nichts mehr zu veranlassen sei,und aus diesem Grunde Rechtsanwalt Ki|H^von der Aufforderung des Oberlandesgerlohts vom 60 Juni 1956 keine Mitteilung gemacht» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Begründungsfrist nicht durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO versäumt worden sei und daß daher die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht Vorlagen» Dem ist beizutreten. Die Untätigkeit der Beklagten nach Zustellung der Aufforderung war ursächlich für die Versäumung der Prist zur Begründung der Berufunge Die Beklagte war bei Anwendung der ihr zuzu demutenden Sorgfalt verpflichtet, ihrem Anwalt von der gerichtlichen Aufforderung unverzüglich Kenntnis zu geben» Denn sie konnte nicht damit rechnen, daß die gerichtliche Aufforderung mit der darin bestimmten Prist ohne Bedeutung für den Portgang des Berufungsverfahrens sei, und hatte auch keinen Anhalt dafür anzunehmen, daß Rechtsanwalt Dr, sich beim Gericht bereits als Prozeßbevollmächtigter der Beklagten bestellt haben könnte oder jedenfalls von sich aus für die rechtzeitige Begründung der Berufung Sorge tragen werde» Bei dieser Sachlage beruht die Versäumung der Prist zur Begründung der Berufung nicht auf einem Ereignis, das die Beklagte nicht durch eine ihr nach den Umständen des Palles zuzu demutende Sorgfalt hätte verhindern können.
VIII ZB 5/56 2320 088 ✓ Wit Beschluß In Bachen der Firma Johann Holzgroßhandlung in Beklagten. Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbe v.ollmächt igt er? in echtsanwalt gegen die Firma Gebr«, N(|^, Inhaber Richard NI Holz- und Kohlenhandlung, in R[ straße, Sägewerk, Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, ollmächtigter? Rechtsanwalt Dr0 hat der VIII«: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8, Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Dr« Spieler, Biesecke und Dr. Mezger beschlossen? Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6.o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 15.« Oktober 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe? Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1 409,56 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und formgerecht Beru- 2 i« fung eingelegt« Die Berufung wurde jedoch nicht rechtzeitig begründet und daher durch Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 25.September 1956 als unzulässig verworfen. Darauf beantragte die Beklagte,- ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zu gewähren, und reichte gleichzeitig eine Berafungsbegründung ein« Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die frist- und formgereoht beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingereicht worden ist. Die Prist zur Begründung der Berufung war auf Antrag des früheren Prozeßbevollmächtigt'en der Beklagten bis zu dem 5c Mai 1956 verlängert worden. Dieser ist jedoch am 19vApril 1956 verstorbene Dadurch wurde das Verfahren gemäß § 244 ZPO unterbrochen« Auf Antrag der Klägerin forderte das Berufungsgericht den Inhaber der Beklagten auf, bis zu dem 20. Juni 1956 einen anderen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu seiner Vertretung zu bestellen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen und glaubhaft gemacht, sie habe auf die. ihr am 7» Juni 1956 zugestellte gerichtliche Aufforderung deshalb nichts veranlaßt, weil sie bereits im Mai 1956 Rechtsanwalt KÜ^mit der Durchführung der anhängigen Prozesse betraut und mit ihm vereinbart habe, daß dieser mit ihrer Vertretung in der Berufungsinstanz Rechtsanwalt Dr. SflHH^-H^|^)betrauen sollte, für den sie auch gleichzeitig eine Blankovollmacht bei-Rechtsanwalt Kjj(|Punterzeichnet'habe. Dabei sei vereinbart worden, daß der Anwalt für das Berufungsverfahren erst bestellt werden sollte, wenn die Klägerin da3 unter- - 3' - broehene Verfahren fortsetzen würde» Sie, die Beklagte, habe daher angenommen, daß von ihrer Seite aus nichts mehr zu veranlassen sei,und aus diesem Grunde Rechtsanwalt Ki|H^von der Aufforderung des Oberlandesgerlohts vom 60 Juni 1956 keine Mitteilung gemacht» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Begründungsfrist nicht durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO versäumt worden sei und daß daher die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht Vorlagen» Dem ist beizutreten. Die Untätigkeit der Beklagten nach Zustellung der Aufforderung war ursächlich für die Versäumung der Prist zur Begründung der Berufunge Die Beklagte war bei Anwendung der ihr zuzu demutenden Sorgfalt verpflichtet, ihrem Anwalt von der gerichtlichen Aufforderung unverzüglich Kenntnis zu geben» Denn sie konnte nicht damit rechnen, daß die gerichtliche Aufforderung mit der darin bestimmten Prist ohne Bedeutung für den Portgang des Berufungsverfahrens sei, und hatte auch keinen Anhalt dafür anzunehmen, daß Rechtsanwalt Dr, sich beim Gericht bereits als Prozeßbevollmächtigter der Beklagten bestellt haben könnte oder jedenfalls von sich aus für die rechtzeitige Begründung der Berufung Sorge tragen werde» Bei dieser Sachlage beruht die Versäumung der Prist zur Begründung der Berufung nicht auf einem Ereignis, das die Beklagte nicht durch eine ihr nach den Umständen des Palles zuzu demutende Sorgfalt hätte verhindern können. Die sofortige Beschwerde der Beklagten war dahe mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen., Dr„ Großmann Artl Dr„ Spieler Liesecke Dr„ Mezger