Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Zülch, Groß und Dr. Hübsch am 29. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Magdeburg vom 24. September 1991 beim Bezirksgericht in Magdeburg eingegangenem Schriftsatz, der das Datum vom 14. Auf den Hinweis des Bezirksgerichts vom 11. Oktober 1991 hat das Bezirksgericht den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Diesen stehen die Berufungsurteile der Bezirksgerichte in den neuen Bundesländern gleich, sofern das Bezirksgericht in der Funktion des Oberlandesgerichts entschieden hat. Für die Entscheidung des Mietrechtsstreits wäre nach §§ 23 Nr. 2 Buchst, a, 72 GVG und 29 a Abs. 1 ZPO in erster Instanz das Amtsgericht und in zweiter Instanz das Landgericht zuständig. Das Bezirksgericht Magdeburg hat demgemäß die angefochtene Entscheidung in der Funktion des Landgerichts erlassen.
2$ BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 4/92 BESCHLUSS vom 29. April 1992 in dem Rechtsstreit Rita Platz Beklagte und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte gegen Dieter ■Platzi Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: 29 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Zülch, Groß und Dr. Hübsch am 29. April 1992 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Magdeburg vom 24. Oktober 1991 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Durch Urteil des Kreisgerichts Staßfurt vom 25. Juni 1991 ist die Beklagte zur Räumung und Herausgabe einer gemieteten Wohnung verurteilt worden. Hiergegen hat sie am 19. Juli 1991 Berufung eingelegt und diese mit am 10. September 1991 beim Bezirksgericht in Magdeburg eingegangenem Schriftsatz, der das Datum vom 14. August 1991 trägt, begründet. Auf den Hinweis des Bezirksgerichts vom 11. September 1991, daß die Berufungsbegründung verspätet sei, hat sie am 23. September 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt. 3 Durch Beschluß vom 24. Oktober 1991 hat das Bezirksgericht den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. Diese war als unzulässig zu verwerfen. Entscheidungen der angefochtenen Art unterliegen nur dann der sofortigen Beschwerde, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (§§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO). Das ist hier nicht der Fall. Die Revision findet gemäß § 545 Abs. 1 ZPO gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile statt. Diesen stehen die Berufungsurteile der Bezirksgerichte in den neuen Bundesländern gleich, sofern das Bezirksgericht in der Funktion des Oberlandesgerichts entschieden hat. Soweit dagegen nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Landgericht zuständig wäre, entscheiden die Bezirksgerichte über Berufungen abschließend (Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. Ill Nr. 1 Buchst, h Abs. 2 zu dem Einigungsvertrag). So liegt es hier. Für die Entscheidung des Mietrechtsstreits wäre nach §§ 23 Nr. 2 Buchst, a, 72 GVG und 29 a Abs. 1 ZPO in erster Instanz das Amtsgericht und in zweiter Instanz das Landgericht zuständig. Das Bezirksgericht Magdeburg hat demgemäß die angefochtene Entscheidung in der Funktion des Landgerichts erlassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wolf Groß