* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZB 4/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 4/89

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung die Berufung als unzulässig verworfen. Die Berufung ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 516 ZPO eingelegt worden, die bereits mit dem 26. Wiedereinsetzung kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil die Frist nicht ohne Verschulden ihres Geschäftsführers versäumt worden ist. Die Klägerin hat folgendes vorgetragen und glaubhaft gemacht: Ihr Geschäftsführer habe sich in der Woche vor Ablauf der Berufungsfrist mit Herrn G.beraten wollen, um danach seine Entscheidung über die Rechtsmitteleinlegung zu treffen. Die Klägerin hat zur Glaubhaftmachung ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach ihr Geschäftsführer vom 20. Dies reicht nicht für die Annahme aus, daß die Klägerin die Frist ohne Verschulden ihres Geschäftsführers versäumt hat, der sich in der zu dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten eidesstattlichen Versicherung als Inhaber der Klägerin bezeichnet und in dieser Funktion als einziger befugt sei, Entscheidungen zu treffen, auch solche bezüglich Rechtsstreitigkeiten . Daß der Erkrankung des Geschäftsführers der Klägerin ein derartiges Gewicht beizulegen ist, hat sie mit dem ärztlichen Attest nicht glaubhaft gemacht. Daß es für den Geschäftsführer der Klägerin darüber hinaus unmöglich oder unzu demutbar gewesen wäre, rechtzeitig Auftrag zur Berufungseinlegung zu erteilen, läßt sich dem ärztlichen Attest nicht entnehmen. Die Beklagte hat gegenüber dem Wiedereinsetzungsantrag darauf hingewiesen, daß der Geschäftsführer der Klägerin zu demindest fernmündlich die Anweisung hätte erteilen können, für die fristwahrende Einlegung der Berufung zu sorgen. das Gespräch mit Herrn G.hatte führen können, hielt sich im Rahmen normaler Informationsschwierigkeiten im Verlauf eines Prozesses und machte die rechtzeitige Berufungseinlegung nicht unzu demutbar.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
BerufungWiedereinsetzungdemutbarGeschäftsführerBeschlußZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 4/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma Adolfo Adolfo L( Italien,
 vertreten durch den Geschäftsführer
 Piazza Ml
m
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanw^t Straße flHI
gegen
 GmbH,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
2
: V '-J
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Paulusch und Groß
 am 5. April 1989
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. November 1988 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 11.212,79 DM
Gründe:
1. Das Landgericht hat mit seinem am 24. August 1988 zugestellten Urteil die auf Zahlung von 11.212,79 DM gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil ging zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist am 10. Oktober 1988 beim Oberlandesgericht ein.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen form-und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde ist nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO statthaft, hat jedoch keinen Erfolg.
3
Die Berufung ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 516 ZPO eingelegt worden, die bereits mit dem 26. September 1988 (Montag) abgelaufen war. Wiedereinsetzung kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil die Frist nicht ohne Verschulden ihres Geschäftsführers versäumt worden ist.
2. Die Klägerin hat folgendes vorgetragen und glaubhaft gemacht: Ihr Geschäftsführer habe sich in der Woche vor Ablauf der Berufungsfrist mit Herrn G. beraten wollen, um danach seine Entscheidung über die Rechtsmitteleinlegung zu treffen. Zu der beabsichtigten Rücksprache sei es jedoch nicht gekommen, weil ihr Geschäftsführer plötzlich erkrankt sei und sich erst ab 27. September 1988 wieder um seine geschäftlichen Angelegenheiten habe kümmern können. Die Klägerin hat zur Glaubhaftmachung ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach ihr Geschäftsführer vom 20. bis 26. September 1988 wegen Leberkolik behandelt worden ist. Neben der Behandlung sei dem Patienten absolute Bettruhe verordnet worden.
Dies reicht nicht für die Annahme aus, daß die Klägerin die Frist ohne Verschulden ihres Geschäftsführers versäumt hat, der sich in der zu dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten eidesstattlichen Versicherung als Inhaber der Klägerin bezeichnet und in dieser Funktion als einziger befugt sei, Entscheidungen zu treffen, auch solche bezüglich Rechtsstreitigkeiten .
Erkrankung der Partei oder ihres Vertreters kann einen Grund für die Wiedereinsetzung darstellen. Sie muß jedoch die Fristwahrung entweder unmöglich oder doch bei vernünftiger Betrachtung unzu demutbar machen (vgl. BGH, Beschluß vom
4
23
 18. Oktober 1984 - III ZB 13/84 unter a, VersR 1985, 139). Daß der Erkrankung des Geschäftsführers der Klägerin ein derartiges Gewicht beizulegen ist, hat sie mit dem ärztlichen Attest nicht glaubhaft gemacht. Hierbei kommt dem Umstand keine eigene Bedeutung zu, daß der Geschäftsführer - was unterstellt werden kann - nicht zu der vorgesehenen Besprechung mit Herrn G. in der Lage war. Die fehlende Möglichkeit, sich vor der Entscheidung über die Rechtsmitteleinlegung möglichst umfassend über die Erfolgsaussichten zu informieren, rechtfertigt keine Wiedereinsetzung. Daß es für den Geschäftsführer der Klägerin darüber hinaus unmöglich oder unzu demutbar gewesen wäre, rechtzeitig Auftrag zur Berufungseinlegung zu erteilen, läßt sich dem ärztlichen Attest nicht entnehmen. Die Beklagte hat gegenüber dem Wiedereinsetzungsantrag darauf hingewiesen, daß der Geschäftsführer der Klägerin zu demindest fernmündlich die Anweisung hätte erteilen können, für die fristwahrende Einlegung der Berufung zu sorgen. Zu diesem auf der Hand liegenden Hinweis hat die Klägerin ohne weitere Glaubhaftmachung nur bestritten, daß es ihrem Geschäftsführer möglich gewesen sei, fernmündliche Anweisungen zu geben; in der Begründung der sofortigen Beschwerde heißt es ebenfalls nur, der Geschäftsführer der Klägerin habe kein Telefon am Bett gehabt. Die als möglich anzusehenden Schritte zur Fristwahrung waren auch nicht unzu demutbar. Dies gilt um so mehr, als der Geschäftsführer der Klägerin die Entscheidungsbefugnis bei sich konzentriert hatte (s.o.). Auch der Umstand, daß die Klägerin noch nicht
5
das Gespräch mit Herrn G. hatte führen können, hielt sich im Rahmen normaler Informationsschwierigkeiten im Verlauf eines Prozesses und machte die rechtzeitige Berufungseinlegung nicht unzu demutbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Wolf
 Dr. Skibbe
 Treier
Dr. Paulusch
 Groß