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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß am 23. Der Beklagten werden, nachdem sie die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Andererseits erstreckt sich die Postulationsfähigkeit des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf den beim Oberlandesgericht gestellten Antrag, der Beklagten nach Zurücknahme der Beschwerde die Kosten aufzuerlegen (vgl. Zöller/Schneider aaO § 567 Rdn. 66). Der erkennende Senat sieht sich durch den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 18. Dem Antrag war stattzugeben; bei Zurücknahme der Beschwerde gilt § 515 Abs.3 ZPO entsprechend (BGH, Beschluß vom 15.

Zitierte Normen: § 515 ZPO
RechtsanwaltKostenFirmaGmbHBeschlußZPOBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ff
 sy
viii-Zb.,,,.4^88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 GmbH,
Firma MTA	______
AjBHB, vertreten durch ihre Geschäftsführer Ismail und Dietlind T2JB« EHHIstr. 0, Mül
 Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
j
gegen
 Firma
führer Lothar B Sitz: F< Geschäftsstelle: AI
N
GmbH, vertreten durch ihren Geschäfts-
in
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
WI
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß
 am 23. März 1988
beschlossen:
Der Beklagten werden, nachdem sie die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 1987 zurückgenommen hat, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Gründe :
Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde war unzulässig, weil sie nicht von einem beim Berufungs- oder Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden war; sie konnte jedoch von dem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt wirksam zurückgenommen werden (vgl. zu § 515 Abs. 3 ZPO Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., Rdn. 21). Andererseits erstreckt sich die Postulationsfähigkeit des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf den beim Oberlandesgericht gestellten Antrag, der Beklagten nach Zurücknahme der Beschwerde die Kosten aufzuerlegen (vgl. Zöller/Schneider aaO § 567 Rdn. 66). Der erkennende Senat
 sieht sich durch den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53 (LM § 567 Nr. 1), bei dem es um eine unstatthafte Beschwerde ging, nicht daran gehindert, selbst über den Kostenantrag zu entscheiden. Dem Antrag war stattzugeben; bei Zurücknahme der Beschwerde gilt § 515 Abs. 3 ZPO entsprechend (BGH, Beschluß vom 15. November 1951 - IV ZB 42/51, LM § 515 ZPO Nr. 1).
Braxmaier
 Dr. Skibbe