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BGH · viii zb 4/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zb 4/82

Oktober 1981 ablaufende Frist zur Berufungsbegründung wurde versäumt, weil der bei dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Dr.FHBM als freier Mitarbeiter tätige und für diesen oberlandesgerichtlich bestellte Vertreter, Rechtsanwalt WflHB, vergessen hatte, die ihm am Nachmittag des 15. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Das Berufungsgericht hat das Verschulden des Rechtsanwalts Wagner der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet, weil er oberlandesgerichtlich bestellter Vertreter des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten war und weil davon auszugehen sei, daß dem Rechtsanwalt W^^B zu demindest intern die Sache zur selbständigen Bearbeitung übertragen gewesen sei. Oktober 1975 -IV ZB 23/75 * VersR 1976, 92), ist ein allgemeiner oder oberlandesgerichtlich bestellter Vertreter eines Rechtsanwalts nicht in Jedem Falle Vertreter des Prozeßbevollmächtigten und damit der Partei. Oktober 1981 in seiner Kanzlei anwesend und nicht an der Berufsausübung verhindert war, wurde Rechtsanwalt WBHB nicht als oberlandesgerichtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts Dr.HHHB 'tätig. 2. Dem Rechtsanwalt Wf^HI war die Sache auch nicht intern zur selbständigen Bearbeitung übertragen, so daß er auch nicht aus diesem Grunde als Vertreter der Partei gemäß § 85 Abs, 2 KO anzusehen war. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hatte Rechtsanwalt W^m zwar in dem landgerichtlichen Verfahren den Termin vom 2. August 1981 zwei kurze Schriftsätze - hinsichtlich der Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil - und die Berufungsschrift vom 7. September 1981 ein Schreiben an die Korrespondenzanwälte diktiert, in dem an den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erinnert wurde. Mai 1974 - VI ZR 145/73 = VersR 1974, 1000), ob insbesondere dem Mitarbeiter die selbständige Bearbeitung der Sache in voller anwaltschaftlicher Verantwortung übertragen ist (BGH, Beschl. Hier war Rechtsanwalt W^BI ungeachtet seiner im Beschluß des Berufungsgerichts geschilderten Tätigkeit nicht mit der s.elbständigen Bearbeitung dieser Sache betraut. Aus den Umständen ergibt sich mithin, daß Rechtsanwalt Dr. Fflm sich nicht nur die Unterzeichnung von Schreiben und Schriftsätzen Vorbehalten hatte, sondern die Tätigkeit des Rechtsanwalts überwacht, die nach seiner Ansicht erforderlichen Informationen hinsichtlich der Berufungsbegründung eingeholt und damit den Fall in der Hand behalten hatte.

Zitierte Normen: § 85 ZPO § 85 KO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Sr
 viii zb 4/82	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma CflHHH Pj durch ihren Geschäftsführer N. in DMH-Bf
 Gnrtrf^^yget^^^i^vertreten
 Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr.
II. Instanz:
gegen
_____ GmbH & Co KG, gesetzlich vertreten durch die
 persönlich haftende Gesellschafterin Firma IBBHB GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Erwin Bl Straße W in
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte
»
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Treier am 5. Mai 1982
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 1981 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe :
Die Beklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 1981 formund fristgerecht Berufung eingelegt. Die am 15. Oktober 1981 ablaufende Frist zur Berufungsbegründung wurde versäumt, weil der bei dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Dr.FHBM als freier Mitarbeiter tätige und für diesen oberlandesgerichtlich bestellte Vertreter, Rechtsanwalt WflHB, vergessen hatte, die ihm am Nachmittag des 15. Oktober 1981 übergebene Berufungsbegründung an diesem Tage in den Nachtbriefkasten des Gerichts einzuwerfen, wie er Rechtsanwalt Dr.FHHI zugesagt hatte.
 
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Das Berufungsgericht hat das Verschulden des Rechtsanwalts Wagner der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet, weil er oberlandesgerichtlich bestellter Vertreter des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten war und weil davon auszugehen sei, daß dem Rechtsanwalt W^^B zu demindest intern die Sache zur selbständigen Bearbeitung übertragen gewesen sei.
Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu Recht.
1.	Wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat (BGH, Beschl. v. 15. Oktober 1975 -IV ZB 23/75 * VersR 1976, 92), ist ein allgemeiner oder oberlandesgerichtlich bestellter Vertreter eines Rechtsanwalts nicht in Jedem Falle Vertreter des Prozeßbevollmächtigten und damit der Partei. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Rechtsanwalt für alle Behinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, oder ohne Jede Einschränkung für die genannte Zeit zu dem Vertreter bestellt ist. In Übereinstimmung damit heißt es in dem der nunmehr vorliegenden Vertreterbestellung des Rechtsanwalts WpH beigefügten Merkblatt, daß die Vertreterbestellung nur die Fälle betrifft, "in denen der Rechtsanwalt an der Berufsausübung verhindert ist, d.h. infolge Krankheit, Urlaub, Abwesenheit usw. allgemein verhindert ist, seinen Beruf auszuüben". Da Rechtsanwalt WQBB nach der Bestellungsurkunde "für alle Behinderungsfälle, die vom 9. Januar 1981 an während des Kalenderjahres 1981 eintreten können", bestellt war und da Rechtsanwalt DrfBHI am 15. Oktober 1981 in seiner Kanzlei anwesend und nicht an der Berufsausübung verhindert war, wurde Rechtsanwalt WBHB nicht als oberlandesgerichtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts
 Dr.HHHB 'tätig.
 
2.	Dem Rechtsanwalt Wf^HI war die Sache auch nicht intern zur selbständigen Bearbeitung übertragen, so daß er auch nicht aus diesem Grunde als Vertreter der Partei gemäß § 85 Abs, 2 KO anzusehen war. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hatte Rechtsanwalt W^m zwar in dem landgerichtlichen Verfahren den Termin vom 2. Juli 1981 wahrgenommen. Nach dem Diktatzeichen hatte er weiter am 3. und 7. August 1981 zwei kurze Schriftsätze - hinsichtlich der Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil - und die Berufungsschrift vom 7. August 1981 sowie am 24. September 1981 ein Schreiben an die Korrespondenzanwälte diktiert, in dem an den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erinnert wurde.
Daß Rechtsanwalt Dr. FHI sich die Unterzeichnung aller Schreiben und Schriftsätze Vorbehalten hatte und diese auch unterzeichnet hatte, ist allerdings für sich allein noch kein Merkmal dafür, daß Rechtsanwalt	die
 Sache nicht intern selbständig bearbeitet hatte. Es kommt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, ob ein Rechtsanwalt in einer Anwaltskanzlei bloßer Hilfsarbeiter oder selbständig tätiger Mitarbeiter des Prozeßbevollmächtigten ist. Allgemein gültige Regeln, ob der eine oder der andere Fall gegeben ist, lassen sich schwer aufstellen. Entscheidend ist, wie die Stellung des Mitarbeiters in der Praxis im allgemeinen ausgestaltet ist und wieweit seine Befugnisse gehen (BGH, Urt. v. 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 = VersR 1974, 1000), ob insbesondere dem Mitarbeiter die selbständige Bearbeitung der Sache in voller anwaltschaftlicher Verantwortung übertragen ist (BGH, Beschl. v. 16. März 1965 - VI ZB 7/65 = VersR 1965, 587 und vom 20. März 1967 - VII ZB 10/66 =
VersR 1967, 606).
Hier war Rechtsanwalt W^BI ungeachtet seiner im Beschluß des Berufungsgerichts geschilderten Tätigkeit nicht mit der s.elbständigen Bearbeitung dieser Sache betraut.
 
Rechtsanwalt Dr. FflBB hat die von Rechtsanwalt WflHB vorgenommene (unrichtige) Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender überprüft und richtiggestellt. Auf Anweisung von Rechtsanwalt Dr. FfHB hat Rechtsanwalt	das Schreiben
 an die Korrespondenzanwälte vom 24. September 1981 diktiert.
Den von den Korrespondenzanwälten gefertigten Entwurf der Berufungsbegründung ergänzte Rechtsanwalt Dr. FflHH nach Rückfrage bei den Korrespondenzanwälten. Damit steht in Einklang, daß nach den eidesstattlichen Versicherungen von Rechtsanwalt Dr. FHHB und Rechtsanwalt W^HHI dieser nicht zur selbständigen Bearbeitung von Rechtsfällen befugt war. Aus den Umständen ergibt sich mithin, daß Rechtsanwalt Dr. Fflm sich nicht nur die Unterzeichnung von Schreiben und Schriftsätzen Vorbehalten hatte, sondern die Tätigkeit des Rechtsanwalts überwacht, die nach seiner Ansicht erforderlichen Informationen hinsichtlich der Berufungsbegründung eingeholt und damit den Fall in der Hand behalten hatte.
3.	Der Beschluß des Berufungsgerichts war demnach aufzuheben, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Braxmaier	Dr.	Hiddemann	Hoffmann
 Wolf	Treier