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BGH

Gericht: BGH

in Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18, April 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Treier beschlossen: Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der vorbezeichnete Beschluß aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. im Hinblick auf den die Berufung verwerfenden Beschluß dem Beklagten das Armenrecht. Dezember 1976 eingelegte Beschwerde sah das Berufungsgericht als Armenrechtsgesuch für eine Beschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß an und legte die Akten vor. Denn er war durch seine Mittellosigkeit, ein unabwendbares Ereignis im Sinne des ,§ 233 ZPO, an der Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß gehindert. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist zulässig und begründet.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungfristgerechtFristBerufungsgerichttagenBeschlußBeschwerdeArmenrechtsgesuch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII 2r um	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Adolf Schl
 istraße
9
Beklagten und Beschwerdeführers»
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Brenn- und Baustoffgesellschaft Paul Di
 BrflB^Bstraße fli.
in
 Klägerin und Beschwerdegegnerin»
Prozeßbevollmächtigter II« Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
in
 Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18, April 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Treier
 beschlossen:
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. November 1976, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der vorbezeichnete Beschluß aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Gründe :
Der Beklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. August 1976 formund fristgerecht Berufung eingelegt. Am letzten Tage der verlängerten Berufungsbegründungsfrist beantragte er selbst unter Beifügung von Unterlagen zu Protokoll der Geschäftsstelle die Bewilligung des Armenrechts. Das Berufungsgericht verwarf mit Beschluß vom 23. November 1976 die Berufung als unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei.
Mit Beschluß vom gleichen Tage versagte das Berufungsgericht
 
im Hinblick auf den die Berufung verwerfenden Beschluß dem Beklagten das Armenrecht. Die vom Beklagten selbst mit Schreiben vom 17. Dezember 1976 eingelegte Beschwerde sah das Berufungsgericht als Armenrechtsgesuch für eine Beschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß an und legte die Akten vor.
Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu erteilen. Denn er war durch seine Mittellosigkeit, ein unabwendbares Ereignis im Sinne des ,§ 233 ZPO, an der Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß gehindert. Sein vom Berufungsgericht zu Recht als Armenrechtsgesuch gewertetes Schreiben vom 17. Dezember 1976 ist innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 ZPO eingegangen. Das der Einlegung der sofortigen Beschwerde entgegenstehende Hindernis war erst mit der Bewilligung des Armenrechts für die sofortige Beschwerde behoben. Danach beantragte der Beklagte fristgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist zulässig und begründet. Denn eine arme Partei, für die ein Anwalt formularmäßig Berufung eingelegt hat, ohne sie zu begründen, die aber keinen Prozeßbevollmächtigten hat, der gewillt ist, für sie weiter tätig zu werden, kann am letzten Tage der Rechtsmittelbegründungsfrist ein Armenrechtsgesuch einreichen (BGHZ 38, 376). Daraus folgt, daß eine Berufung nicht deshalb verworfen werden darf, well innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine Berufungsbegründung , sondern am letzten Tage der Frist ein Armenrechtsgesuch eingereicht wurde. Der die Berufung des Beklagten verwerfende Beschluß kann mithin keinen Bestand haben.
Der Beschluß, mit dem das Berufungsgericht das Armenrecht versagt hat, 1st gern. § 127 ZPO unanfechtbar. Nachdem indessen der die Berufung verwerfende Beschluß aufgehoben werden mußte, wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, seine Armenrechtsentscheidung zu überprüfen.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (BGH Beschluß vom 15. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 ■ VersR I960, 181).
Wolf
 Treier
Braxmaier
 Claßen
 Hoffmann