Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Die Berufungsschrift war von dem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet. 1. Die Berufungsschrift muß von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß vom 19. Rechtsanwalt RflHI war indessen zur Vertretung von Rechtsanwalt HHHHHB nicht befugt, weil dieser insoweit mit seiner Vertretung nur einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen konnte (§52 Abs. 1 BRAO). Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Braxmaier Claßen Dr. Hiddemann RflHHi die mit der Berufungsschrift beim Oberlandes-
BUNDESGERICHTSHOF yin zb 4/76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Josef HoHü in B^^-WeflH^^p, SchflHBlstraße fl, Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt flBHBB in flfl II. Instanz: gegen Johann Ml in Hl Ii iweg §, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. in u.a Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1976 durch die Richter Braxmaier, Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Treier beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 9. Februar 1976 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe Der Beklagte legte gegen das am 29. September 1975 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 9. September 1975 am 24. Oktober 1975 Berufung ein. Die Berufungsschrift war von dem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet. Das Berufungsgericht hat infolgedessen mit Beschluß vom 9. Februar 1976 die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Berufungsschrift muß von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§§ 518 Abs. 1 und 4; 78 Abs. 1 ZPO; § 119 Nr. 3 GVG), was hier nicht der Fall war. 2. Ob der beim Oberlandesgericht zugelassene Sozius des Rechtsanwalts Rfl|9> Rechtsanwalt flHHHIHHB’ Rechts- anwalt RflHB bevollmächtigt hatte, die Berufungsschrift mit seinem Namen zu unterzeichnen und ob Rechtsanwalt gericht eingereichten Abschriften mit ” n unterzeichnet hatte, ist unerheblich. Wie der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß vom 19. Februar 1976 (VII ZB 1/76) zutreffend ausgeführt hat, genügt die Unterzeichnung mit dem Namen des Vertretenen zur Wahrung der Schriftform des § 126 BGB nämlich nur dann, wenn der Unterzeichnende zur Vertretung befugt ist. Rechtsanwalt RflHI war indessen zur Vertretung von Rechtsanwalt HHHHHB nicht befugt, weil dieser insoweit mit seiner Vertretung nur einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen konnte (§52 Abs. 1 BRAO). 3. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Braxmaier Claßen Dr. Hiddemann RflHHi die mit der Berufungsschrift beim Oberlandes- Hoffmann freier