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BGH

Gericht: BGH

Da der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht die Absicht gehabt hatte, die Ausfertigung des Urteils in vollständiger Form zuzustellen, bat dessen Bürovorsteherin nach der Zustellung fernmündlich, entweder noch am 12. September 1974 stellte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin demjenigen der Beklagten eine beglaubigte Abschrift des Urteils zu. September 1974 und beantragte vorsorglich, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Januar 1975 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht der Auffassung, daß die Zustellung vom 12. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte zwar von vornherein nicht die Absicht, dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Ausfertigung des Urteils in vollständiger Form zu überlassen. vember 1956 - IV ZR 185/51 = UM ZPO § 198 Nr. 1 zugrundeliegenden Sachverhalt, für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bei Entgegennahme der zugestellten Ausfertigung und bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses nicht erkennbar* Denn die Urteilsausfertigung wurde nicht lediglich zur Empfangsbestätigung übersandt* Erst nach der Zustellung wurde um Rückgabe der zugestellten Ausfertigung gebeten, wobei gleichgültig ist, ob das noch am 12* oder erst am 16* September 1974 geschah* Nach der Zustellung kann sich nämlich der Zustellungsempfänger der zugestellten Ausfertigung entäußern, ohne daß die Zustellung unwirksam wird (BGH aaO)* 2* Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden kann. b) Hier hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht geltend gemacht, daß er von dem an ihn gerichteten Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 18. Nach Erhalt dieses Schreibens handelte es sich nicht mehr um eine Routinesache, bei der der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Fristberechnung einer Angestellten überlassen durfte. Da demnach die Berufungsfrist versäumt ist und der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden kann» war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurllckzuweisen«

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vm m um BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma AflE-Asiatische Früchte GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma A^fe-Asiatische Früchte GmbH, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführerin Esther Bop in	Großmarkthalle,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
gegen
 die Firma D.	Söhne in
 vertreten durch ihren persönlich ha: Friedrich-Carl FflBM» in
 Fruchthof, senden Gesellschafter
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Braxmaier, Hoffmann und Merz
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 27. Januar 1975 wird auf Kosten der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
 Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin stellte am 12. September 1974 eine Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 26. Juni 1974 in vollständiger Form dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu. Dieser Unterzeichnete am gleichen Tag das Empfangsbekenntnis, das am 16, September 1974 an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zurückgegeben wurde. Da der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht die Absicht gehabt hatte, die Ausfertigung des Urteils in vollständiger Form zuzustellen, bat dessen Bürovorsteherin nach der Zustellung fernmündlich, entweder noch am 12. oder am 16. September 1974, um Rückgabe der zugestellten Ausfertigung. Mit Schreiben vom 18. September 1974 wiederholte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin diese Bitte. Die Ausfertigung
 wurde am 16. oder 18. September 1974 zurückgegeben.
Am 25. September 1974 stellte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin demjenigen der Beklagten eine beglaubigte Abschrift des Urteils zu. Die Beklagte legte am 25. Oktober 1974 Berufung ein.
Nachdem die Klägerin am 14. November 1974 beantragt hatte, die Berufung wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist als unzulässig zu verwerfen, bestritt die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. November 1974 die Wirksamkeit der Zustellung vom 12. September 1974 und beantragte vorsorglich, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen.
Zur Begründung dieses Antrags machte sie glaubhaft, daß der Ablauf der Berufungsfrist deshalb nicht auf 12. Oktober 1974 vermerkt worden war, weil die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bzw. deren Bürovorsteherin gesagt hatten, die Zustellung sei nicht in Ordnung, die wSendung" solle zurückgegeben werden.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 27. Januar 1975 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht der Auffassung, daß die Zustellung vom 12. September 1974 wirksam war.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte zwar von vornherein nicht die Absicht, dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Ausfertigung des Urteils in vollständiger Form zu überlassen. Diese Absicht war aber, anders als bei dem dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. No-
vember 1956 - IV ZR 185/51 = UM ZPO § 198 Nr. 1 zugrundeliegenden Sachverhalt, für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bei Entgegennahme der zugestellten Ausfertigung und bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses nicht erkennbar* Denn die Urteilsausfertigung wurde nicht lediglich zur Empfangsbestätigung übersandt* Erst nach der Zustellung wurde um Rückgabe der zugestellten Ausfertigung gebeten, wobei gleichgültig ist, ob das noch am 12* oder erst am 16* September 1974 geschah* Nach der Zustellung kann sich nämlich der Zustellungsempfänger der zugestellten Ausfertigung entäußern, ohne daß die Zustellung unwirksam wird (BGH aaO)*
2* Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden kann. Denn ihr Prozeßbevollmächtigter hat nicht die nach Lage des Falls ihm zuzu demutende äußerste Umsicht und Sorgfalt walten lassen, um die Berufungsfrist einzuhalten^
a) Ein Anwalt darf zwar, wenn es sich um Routinesachen handelt, die Fristberechnung geschulten Angestellten überlassen (BGH Beschl. v* 28* Juni 1973 - VII ZB 8/73 « VersR 1973, 967 m.w.Nachw.). Angesichts der Bedeutung der Fristen und der weittragenden Folgen, die eine Fristversäumung hat, gilt das indessen nicht, wenn infolge irgendwelcher Besonderheiten die Fristberechnung nicht zweifelsfrei ist, insbesondere dann nicht, wenn fraglich ist, ob eine Zustellung wirksam ist und ob die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt worden ist* Da zur Beantwortung dieser Frage in aller Regel
 
rechtliche Kenntnisse erforderlich sind, muß sich in einem derartigen Falle ein Anwalt selbst um die Fristberechnung kümmern und dafür sorgen, daß die Frist richtig berechnet wird.
b) Hier hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht geltend gemacht, daß er von dem an ihn gerichteten Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 18. September 1974 keine Kenntnis erhalten habe. In diesem Schreiben heißt es indessen, es werde nochmals gebeten, die "versehentlich zugestellte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils" zurückzugeben. Nach Erhalt dieses Schreibens handelte es sich nicht mehr um eine Routinesache, bei der der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Fristberechnung einer Angestellten überlassen durfte. Nunmehr mußte er daher selbst prüfen, ob durch die "versehentlich zugestellte vollstreckbare Ausfertigung" die Berufungsfrist in Lauf gesetzt war oder nicht. Hätte er das getan, so hätte er erkannt, in jedem Fall erkennen müssen, daß die Zustellung vom 12. September 1974 wirksam war und demnach die Berufungsfrist am 12. Oktober 1974 ablief.
 
3. Da demnach die Berufungsfrist versäumt ist und der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden kann» war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurllckzuweisen«
Dr# Haidinger	Claßen	Braxmaier
 Hoffmann	Merz