Mai 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers beschlossen: Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des 24. Die Rüge der Schuldnerin, das Oberlandesgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, eröffnet nicht die außerordentliche Beschwerde aus dem Gesichtspunkt einer greifbaren Gesetzwidrigkeit (BGHZ 130, 97, 99 m.w.Nachw.).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 3/98 vom 27. Mai 1998 in dem Verfahren 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Mai 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers beschlossen: Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 1997 - 24 W 50/97 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Rüge der Schuldnerin, das Oberlandesgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, eröffnet nicht die außerordentliche Beschwerde aus dem Gesichtspunkt einer greifbaren Gesetzwidrigkeit (BGHZ 130, 97, 99 m.w.Nachw.). 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.800 DM. Dr. Deppert Ball Dr. Zülch Dr. Wiechers Hübsch