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BGH · VIII ZB 3/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 3/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß am 23. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Juli 1987 erhielten beide Parteivertreter vom Landgericht eine weitere Ausfertigung des Urteils mit der Bitte übersandt, die zuerst zugestellte Ausfertigung zu vernichten, weil sie aufgrund eines Kanzleiversehens nicht vollständig gewesen sei. Hierüber stellte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers das Empfangsbekenntnis vom 4. Das Berufungsgericht wies den Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit einem Oktober 1987 beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wobei er auf die bereits eingelegte Berufung verwies. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde durch Verfügung vom 9. November 1987 hat das Oberlandesgericht sowohl die Berufung als auch den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen und dazu ausgeführt, daß die Berufungsfrist durch die Zustellung am 24. Juli 1987 in Lauf gesetzt worden sei und der Kläger die Wiedereinsetzung nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO beantragt habe, die mit Zugang des Hinweisschreibens am 5. Gegen den Beschluß hat der Kläger formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, die statthaft (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO), aber nicht begründet ist. Juli 1987 wirksam zugestellt worden ist und ob bei Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in Betracht gekommen wäre.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
BerufungFristBeschlußZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 3/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Gastronomen Bernd E
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
• in
 gegen
die Firma "BO(Bf", B ________
vertreten durch den Vorstand, J B
-AG Straße W
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Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß
 am 23. März 1988
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. November 1987 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 31.607,62 DM.
Gründe :
Der Kläger war mit seiner Klage auf Zahlung von 27.607,62 DM und einem Feststellungsantrag, dessen Streitwert das Landgericht auf 4.000 DM festgesetzt hat, durch das am 25. Juni 1987 verkündete landgerichtliche Urteil abgewiesen worden. Das Urteil wurde am 24. Juli 1987 zugestellt. Unter dem 31. Juli 1987 erhielten beide Parteivertreter vom Landgericht eine weitere Ausfertigung des Urteils mit der Bitte übersandt, die zuerst zugestellte Ausfertigung zu vernichten, weil sie aufgrund eines Kanzleiversehens nicht vollständig gewesen sei. Hierüber stellte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers das Empfangsbekenntnis vom 4. August 1987 aus. Am 3. September 1987 ließ der Kläger Berufung einlegen. Das Berufungsgericht wies den Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit einem
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am 5. Oktober 1987 zugegangenen Schreiben darauf hin, daß die am 24. Juli 1987 erfolgte Zustellung als wirksam im Sinn von § 516 ZPO anzusehen sei. Am 20. Oktober 1987 beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wobei er auf die bereits eingelegte Berufung verwies. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde durch Verfügung vom 9. November 1987 vorsorglich bis zu dem 10. Dezember 1987 verlängert; innerhalb dieser Frist ist ein Begründungsschriftsatz nicht eingegangen. Mit Beschluß vom 16. November 1987 hat das Oberlandesgericht sowohl die Berufung als auch den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen und dazu ausgeführt, daß die Berufungsfrist durch die Zustellung am 24. Juli 1987 in Lauf gesetzt worden sei und der Kläger die Wiedereinsetzung nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO beantragt habe, die mit Zugang des Hinweisschreibens am 5. Oktober 1987 zu laufen begonnen habe.
Gegen den Beschluß hat der Kläger formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, die statthaft (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO), aber nicht begründet ist. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob das landgerichtliche Urteil bereits am 24. Juli 1987 wirksam zugestellt worden ist und ob bei Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in Betracht gekommen wäre. Denn auch wenn die Berufung am 3. September 1987 verspätet eingelegt worden ist, hat die Begründungsfrist mit der Einlegung begonnen; hieran hat der Wiedereinsetzungsantrag nichts geändert (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluß vom 4. Februar 1987 - IV b ZB 135/86, VersR 1987, 764; Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO, 46. Aufl., § 519 Anm. 2 B). Da innerhalb der bis 10. Dezember 1987 verlängerten Frist die Berufungsbegründung
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nicht eingegangen ist, muß die Beschwerde schon deshalb zurückgewiesen werden, weil sich unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt, daß die angefochtene Entscheidung zu Recht besteht (vgl. Senatsbeschluß vom 23. November 1981 - VIII ZB 58/81, VersR 1982, 240).
Braxmaier
 Dr. Skibbe
 Dr. Brunotte
 Dr. Paulusch
 Groß