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BGH

Gericht: BGH

Hiergegen ist durch die seinerzeitigen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten formund fristgerecht Berufung eingelegt worden. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag 1. Das Berufungsgericht meint, daß entweder die Beklagte selbst oder "ihre Prozeßbevollmächtigten" ein Verschulden daran treffe, daß die Begründungsfrist versäumt worden ist (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten waren nicht mehr Bevollmächtigte der Beklagten im Sinn von § 85 Abs. 2 ZPO, nachdem diese mit Schreiben vom 22. September 1982 das Mandat gekündigt hatte; auf die Fortdauer der Vertretungsmacht nach § 87 Abs. 1 ZPO kommt es hierbei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an (vgl. Außerdem haben die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 24. September 1982 zuging, Uber die Mandatsbeendigung informiert und diese Mitteilung mit folgendem Hinweis verbunden; "Wir unterrichten die Mandantin mit der Durchschrift dieses Schreibens davon, daß ihre Berufung als unzulässig verworfen werden wird, wenn sie nicht spätestens zu dem 18.10.1982 durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist." Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten durfte sich bei diesem Schreiben beruhigen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es überhaupt auf ein ihn treffendes Verschulden ankommen würde; denn es spricht hier nichts dafür, daß er noch als Bevollmächtigter der Beklagten im Sinn von § 85 Abs. 2 ZPO anzusehen war. Zwar ist glaubhaft gemacht, daß sie die Durchschrift des Schreibens der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 24. Es mußte sich ihr vielmehr aufdrängen - jedenfalls nachdem einige Tage seit ihrer Kündigung vergangen waren und sie keine Antwort der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erhalten hatte daß es nunmehr geboten war, sich unverzüglich an geeigneter Stelle über das weitere Vorgehen zu erkundigen. Ein derart langes Zuwarten entsprach aber nicht der Sorgfalt in eigener Sache, die von der Beklagten im Hinblick auf die Tatsache zu verlangen war, daß sie während des Prozesses das Mandat gekündigt hatte.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
MandatRechtsstreitBerufungsgerichtBeschlußSchreibenProzeßbevollmächtigtenVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
yin zb vei	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma	GmbH,	vertreten	durch	den	Geschäftsführer
 Mahmoud Aguegui NM1, BBIBring ■ in Kgp,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagten und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
 die Firma	_
Stahl und Metalle, P.O.B.
Außenhandelsunternehmen für Bul
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte ■■■, MBB und in FflBBH -
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. März 1983
durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Paulusch und Groß
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. November 1982 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe :
Das Landgericht hat die verklagte GmbH verurteilt,
99.990,— DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Hiergegen ist durch die seinerzeitigen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten formund fristgerecht Berufung eingelegt worden.
Mit Schriftsatz vom 24. September 1982 zeigten die Prozeßbevollmächtigten an, daß sie die Beklagte nicht mehr vertreten, nachdem diese am 22. September 1982 das Mandat gekündigt hatte. Die Berufungsbegründung ist nicht innerhalb der bis zu dem 18. Oktober 1982 verlängerten Frist beim Berufungsgericht eingegangen. Die Beklagte hat am 1. November 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist beantragt und zugleich die Begründung nachgeholt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag
 
auf Wiedereinsetzung als unbegründet zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist formund fristgerecht eingelegt worden, hat aber keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht meint, daß entweder die Beklagte selbst oder "ihre Prozeßbevollmächtigten" ein Verschulden daran treffe, daß die Begründungsfrist versäumt worden ist (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Dem kann nicht gefolgt werden, soweit ein Verschulden der Rechtsanwälte in Frage steht, die die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit vertreten haben.
Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten waren nicht mehr Bevollmächtigte der Beklagten im Sinn von § 85 Abs. 2 ZPO, nachdem diese mit Schreiben vom 22. September 1982 das Mandat gekündigt hatte; auf die Fortdauer der Vertretungsmacht nach § 87 Abs. 1 ZPO kommt es hierbei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1979 - V ZR 146/78, NJW 1980, 999 letzter Absatz mit weiteren Nachweisen). Außerdem haben die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 24. September 1982, das diesem am 27. September 1982 zuging, Uber die Mandatsbeendigung informiert und diese Mitteilung mit folgendem Hinweis verbunden; "Wir unterrichten die Mandantin mit der Durchschrift dieses Schreibens davon, daß ihre Berufung als unzulässig verworfen werden wird, wenn sie nicht spätestens zu dem 18.10.1982 durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist." Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten durfte sich bei diesem Schreiben beruhigen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es überhaupt auf ein ihn treffendes Verschulden ankommen würde; denn es spricht hier nichts dafür, daß er noch als Bevollmächtigter der Beklagten im Sinn von § 85 Abs. 2 ZPO anzusehen war.
 
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2. Der Wiedereinsetzung steht jedoch ein eigenes Verschulden der Beklagten an der Fristversäumung entgegen.
Zwar ist glaubhaft gemacht, daß sie die Durchschrift des Schreibens der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 24. September 1982 nicht erhalten hat. Ihr Verschulden an der Fristversäumung besteht jedoch unabhängig von diesem Umstand (s. für einen vergleichbaren Fall BGH, Beschluß vom 25. Februar 1982 - III ZB 27/81, VersR 1982, 444). Sie hatte am 22. September 1982 von sich aus das Mandat gekündigt.
Sie konnte sich danach nicht darauf verlassen, daß ihre Interessen in dem anhängigen Rechtsstreit ohne ihr weiteres Zutun erst einmal gewahrt sein würden. Es mußte sich ihr vielmehr aufdrängen - jedenfalls nachdem einige Tage seit ihrer Kündigung vergangen waren und sie keine Antwort der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erhalten hatte daß es nunmehr geboten war, sich unverzüglich an geeigneter Stelle über das weitere Vorgehen zu erkundigen. Sie hat sich auch mit Schreiben vom 18. Oktober 1982 an einen Rechtsanwalt gewandt, der sie in verschiedenen Verfahren vertritt, und um Mitteilung gebeten, wie er in dieser Sache weiter verfahren werde. Ein derart langes Zuwarten entsprach aber nicht der Sorgfalt in eigener Sache, die von der Beklagten im Hinblick auf die Tatsache zu verlangen war, daß sie während des Prozesses das Mandat gekündigt hatte. Hätte sie unverzüglich sachkundigen Rat eingeholt, hätte sie noch rechtzeitig vor Fristablauf einen anderen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen können.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Braxmaier
 Dr. Skibbe
 Treier
Dr. Paulusch	Groß