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BGH · VIII ZB 3/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 3/81

in dem Rechtsstreit der Firma I« in Beklagte und Beschwerdeführerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Merz, Treier und Dr. Brunotte am 18. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 10. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidving, auch Uber die Kosten des BeschwerdeVerfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die BerufungsbegrUndung hatte die Beklagte ausweislich des Stempels der Briefannahmestelle der Justizbehörden Frankfurt am 24. Dezember 1980, ohne der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der bis 24. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet . Da nunmehr aufgrund des Akteninhalts feststeht, daß die Berufungsbegründungsfrist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gewahrt worden war, ist auf die sofortige Beschwerde der Beklagten der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

24BerufungFirmaBeschlußSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 3/81
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma I« in
 Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
in
 gegen
die Firma TiBi GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Erich HeBB» HefBstraße 0 in RSHHL
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
in
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V
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Merz, Treier und Dr. Brunotte am 18. Februar 1981
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. Dezember 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidving, auch Uber die Kosten des BeschwerdeVerfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
GrUnde
 Die Beklagte hatte gegen das am 29. September 1980 zugestellte Urteil des Landgerichts Limburg vom 24. September 1980 formund fristgerecht am 23. Oktober 1980 Berufung eingelegt. Die BerufungsbegrUndung hatte die Beklagte ausweislich des Stempels der Briefannahmestelle der Justizbehörden Frankfurt am 24. November 1980, einem Montag, eingereicht. Da der Anwaltsgehilfin des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auf ihre Rückfrage beim Oberlandesgericht ein unrichtiges Aktenzeichen angegeben worden war, gelangte die Berufungsbegründungsschrift zunächst zu dem 2. Senat und danach zu dem 14. Senat des Berufvmgsgerichts. Erst am 19. Dezember 1980 ging
 
die Berufungsbegründung bei dem zuständigen 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts ein.
Dieser hatte bereits zuvor mit Beschluß vom 9. Dezember 1980, ohne der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der bis 24. November 1980 laufenden Berufungsfrist eingegangen sei. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet .
Da nunmehr aufgrund des Akteninhalts feststeht, daß die Berufungsbegründungsfrist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gewahrt worden war, ist auf die sofortige Beschwerde der Beklagten der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des BeschwerdeVerfahrens zu übertragen, weil sie von der Endentscheidung in der Sache abhängt.
Braxmaier
 Hoffmann