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BGH · viii zb 3/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zb 3/76

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. August 1975 Berufung ein und beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Dezember 1975 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Das Berufungsgericht ist der Meinung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht erteilt werden, weil nicht glaubhaft gemacht sei, daß die Sekretärin des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, der die Berufungsschrift zur Vorlage bei Dr. übergeben worden war, sorgfältig ausgewählt, auf die Folgen der Versäumung einer Frist hingewiesen und darüber belehrt worden sei, daß auch wichtige Besprechungen unterbrochen werden müßten, wenn das zur Wahrung einer Frist erforderlich sei. Mit der sofortigen Beschwerde hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß seine Sekretärin, Frau seit 26 Jahren als Anwaltsgehilfin tätig und über die Bedeutung der Fristen belehrt ist sowie weiß, daß Fristsachen auch vor wichtigen Besprechungen Vorrang haben, daß sie aber dennoch die Vorlage der Berufung sschrift vergessen hatte. a) Wie sich aus den §§ 234 Abs.1, 236 Abs. 1 ZPO ergibt, müssen allerdings die die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen in der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO vorgetragen und glaubhaft gemacht werden. Der angefochtene Beschluß war somit aufzuheben, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungsschriftFristBerufungsfristBerufungsgerichtBeschlußZPOglaubhaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
viii zb 3/76 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Horst N( SchBBBstraße
 Center in
»
Beklagten und Berufungsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
in
 gegen
die Firma GflB-6ustav RoflHB GmbH, Großhandlung für Kraftfahrzeug- und Werkstattbedarf in FflHHHP (MflP), MaflP L^BstraßeflB “	vertreten durch
 ihren Geschäftsführer, daselbst,
 Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt
 in
/to
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 1976 durch die Richter Braxmaier, Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 16, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 1975 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
Der Beklagte legte gegen das am 30. Juni 1973 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 22. April 1975 am 13. August 1975 Berufung ein und beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Er machte dazu glaubhaft, daß sein Prozeßbevollmächtigter erster Instanz am letzten Tage der Berufungsfrist dem Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz den Berufungsauftrag erteilt hatte, daß der Prozeßbevollmächtigte erster In-
 
stanz sich durch einen zweiten Anruf über die Entgegennahme des Auftrags vergewissert hatte und daß danach eine Angestellte des Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz, Frau MoB^ die Berufungsschrift gefertigt hatte. Sie hatte indessen diese nicht, wie beabsichtigt, Rechtsanwalt Dr. m zur Unterschrift vorlegen können, weil Dr.	nach Mitteilung von dessen Sekretärin eine Be-
sprechung hatte, in der er nicht gestört werden wollte. Die Sekretärin des Rechtsanwalts Dr.	sagte	jedoch
 Frau Mo^ zu> dafür zu sorgen, daß die Berufungsschrift noch am 30, Juli 1975 unterzeichnet und in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen werde.
Die Berufungsschrift wurde indessen Rechtsanwalt Dr.	nicht vorgelegt, so daß die Berufungsfrist ver-
säumt wurde.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 5. Dezember 1975 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.	Das Berufungsgericht ist der Meinung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht erteilt werden, weil nicht glaubhaft gemacht sei, daß die Sekretärin des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, der die Berufungsschrift zur Vorlage bei Dr.	übergeben worden war, sorgfältig ausgewählt,
 auf die Folgen der Versäumung einer Frist hingewiesen und darüber belehrt worden sei, daß auch wichtige Besprechungen unterbrochen werden müßten, wenn das zur Wahrung einer Frist erforderlich sei.

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2.	Mit der sofortigen Beschwerde hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß seine Sekretärin,
 Frau	seit 26 Jahren als Anwaltsgehilfin tätig
 und über die Bedeutung der Fristen belehrt ist sowie weiß, daß Fristsachen auch vor wichtigen Besprechungen Vorrang haben, daß sie aber dennoch die Vorlage der Berufung sschrift vergessen hatte.
a)	Wie sich aus den §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 1 ZPO ergibt, müssen allerdings die die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen in der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO vorgetragen und glaubhaft gemacht werden. Eine Nachschiebung von Wiedereinsetzungsgründen nach Fristablauf ist unzulässig.
b)	Verspätet vorgebrachte bzw. glaubhaft gemachte Tatsachen können indessen dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn das Gericht gemäß § 139 ZPO sein Frage-recht und seine Fragepflicht dahin ausüben mußte, daß der Beklagte »‘unklare Angaben über die geltend gemachten Tatsachen erläuterte und ergänzte, erforderlichenfalls auch bezüglich der für die Wiedereinsetzungsgründe angegebenen Mittel der Glaubhaftmachung" (BGHZ 2,
 342, 345). Da das Wiedereinsetzungsgesuch ergänzungsbedürftig war und auf Hinweis gemäß § 139 ZPO entsprechend ergänzt worden wäre, war das nachträgliche Vorbringen des Beklagten zu berücksichtigen.
3.	Die Versäumung der Berufungsfrist war dann aber auf ein Verschulden der lange Jahre als Anwaltsgehilfin tätigen und über die Bedeutung der Fristen belehrten Frau AflV zurückzuführen und stellte mithin
 einen unabwendbaren Zufall dar. Der angefochtene Beschluß war somit aufzuheben, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (BGH Beschluß vom 15. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 = VersR I960, 181).
Braxmaier
 Claßen	Hoffmann
 Wolf
Merz