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BGH

Gericht: BGH

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird. Der Kläger legte gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut vom 11. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. November 1974 sei nicht wirksam geworden, denn sie sei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 15. November 1974 mitgeteilt, daß die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß verlängert worden sei, v/ie sich aus den beigefügten eidesstattlichen Versicherungen seines Prozeßbevollmächtigten und dessen Sekretärin ergebe. 2. Wie dem Kläger zuzugeben ist, hat das Berufungsgericht gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG normierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, wenn es den angefochtenen Beschluß erlassen hat, ohne zuvor ihn zu hören. Den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten muß daher Gelegenheit gegeben v;erden, sich vor einer Entscheidung zu dem für die Beurteilung des Gerichts in Betracht kommenden Sachverhalt zu äußern (BVerfGE 7, 50, 57 m.w.Nachw.). Der angefochtene Beschluß war demnach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungs gericht zurückzuverweisen (vgl. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war dem Berufungsgericht au übertragen, veil sie von der Entscheidung in der Sache abhängt.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 539 ZPO
BerufungsbegründungsfristProzeßbevollmächtigtenangefochtenBerufungsgerichtGelegenheitBeschlußZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
zb 3/75	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Steuerberaters Josef B|
m
(str
 Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Steuerbevollmächtigten Klaus K^^^ in Straße
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Braxmaier, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Wolf
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe:
Der Kläger legte gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut vom 11. Juli 1974 formund fristgerecht Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 14. November 1974, beim Berufungsgericht am 15. November 1974 eingegangen, beantragte er die an diesem Tage ablaufende Berufungsbegründungsfrist bis 30. November 1974 zu verlängern. Der Vorsitzende des 5. Zivilsenats des Berufungsgerichts verfügte noch am 15. November 1974 die beantragte Fristverlängerung.
Die Berufungsbegründung wurde am 2. Dezember 1974, einem Montag, eingereicht.
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Die am letzten
 Tage dor Beinifungsbegründungsfrist verfügte Verlängerung dieser Frist bis 30. November 1974 sei nicht wirksam geworden, denn sie sei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 15. November 1974 weder zugegangen noch formlos mitgeteilt worden.
Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Der Kläger macht geltend, der angefochtene Beschluß sei ergangen, ohne daß er Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Hätte er Stellung nehmen können, so hätte er vorgetragen, die Geschäftsstelle des 5. Zivilsenats des Berufungsgerichts habe seinem Prozeßbevollmächtigten auf dessen Anruf am Nachmittag des 15. November 1974 mitgeteilt, daß die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß verlängert worden sei, v/ie sich aus den beigefügten eidesstattlichen Versicherungen seines Prozeßbevollmächtigten und dessen Sekretärin ergebe.
2. Wie dem Kläger zuzugeben ist, hat das Berufungsgericht gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG normierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, wenn es den angefochtenen Beschluß erlassen hat, ohne zuvor ihn zu hören.
Für die Verwerfung einer Berufung als unzulässig ist zwar § 519 b Abs. 1 ZPO maßgebend, der eine vorherige Anhörung der Parteien nicht vorsieht. Die Pflicht zur Anhörung ergibt sich indessen aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Diese Bestimmung gewährleistet für alle gerichtlichen Verfahren, unabhängig von der VerfahrensOrdnung, ein Minimum an rechtlichem Gehör (BVerfGE 25,158,166 m.w.Nachw.).
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- /., _
Den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten muß daher Gelegenheit gegeben v;erden, sich vor einer Entscheidung zu dem für die Beurteilung des Gerichts in Betracht kommenden Sachverhalt zu äußern (BVerfGE 7,
 50, 57 m.w.Nachw.).
5. Da nach dem Akteninhalt dem Kläger diese Gelegenheit nicht gegeben worden war und da die angefochtene Entscheidung möglicherweise auf diesem Verfahrensmangel beruht, kann diese keinen Bestand haben. Die Behauptung des Klägers, die Geschäftsstelle des 5. Zivilsenats des Berufungsgerichts habe seinem Prozeßbevollmächtigten am Nachmittag des 15. November 1974 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mitgeteilt, muß geprüft wrerden. Die hierzu erforderlichen Feststellungen sind gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu treffen, wobei der Nachweis der rechtzeitigen Einreichung der Berufungsbegründung bzw. hier der Mitteilung von der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch durch Zeugenbeweis erbracht werden kann (vgl. BGH Beschl. vom 16. 12. 1958 - VIII ZB 15/58 = LM ZPO § 570 Nr. 1). Der beschließende Senat hat es in entsprechender Anwendung des § 539 ZPO für angemessen erachtet, diese Prüfung dem Berufungsgericht zu überlassen.
4. Der angefochtene Beschluß war demnach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungs gericht zurückzuverweisen (vgl. BGHZ 51, 131, 134). Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
 war dem Berufungsgericht au übertragen, veil sie von der Entscheidung in der Sache abhängt.
Dr Haidinger
 Braxmaier
Dr. Hiddemann