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BGH · VIII ZB 3/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 3/67

Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilto Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Gründe : Das Dandgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1 145 DM nebst Zinsen verurteilt und seine Widerklage abgewiesen« Gegen dieses Urteil legte er am 4o November 1966 Berufung ein» Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels lief mit dem 5o Dezember 1966 ab« Am 8o Dezember 1966 beantragte er mit Schriftsatz vom 6» Dezember Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist und holte in dem Schriftsatz die Berufungsbegründung nacho Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führte er aus: Sein Prozeßbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung am 5p Dezember 1966 nachmittags diktieren wollen, um sie dann durch Boten dem Gericht Uberbringen oder durch den Nachtbriefkasten übermitteln zu lassen» Er habe jedoch wegen Herz- und Kreislaufbeschwerden, die infolge Arbeitsüberlastung eingetreten seien, an diesem Tage erst nach Abklingen der Beschwerden gegen 20 Uhr in das Büro zurückkehren können» Zu diesem Zeitpunkt sei bereits Büroschluß und ein Diktieren der Berufungsbegründung nicht mehr möglich gewesen» Dies habe vielmehr auf den folgenden Tag verschoben werden müssen» Die Richtigkeit dieser Angaben versicherte der Prozeßbevollmächtigte in dem Wiedereinsetzungsgesuch an Eides Statt» Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen» Gegen den Beschluß hat der Beklagte formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu gewähren» Die Klägerin beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen» Durch die eidesstattliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in dem Wiedereinsetzungsgesuch ist glaubhaft gemacht worden, daß es dem Prozeßbe-vollmächtigten wegen Herz- und Kreislaufbeschwerden nicht möglich, jedenfalls nicht zu demutbar war, am Nachmittag des weil sie nicht durch ein ärztliches Attest unterstützt worden ist» Wenn der Prozeßbevollmächtigte erst nach Abklingen der Beschwerden gegen 20 Uhr in das Büro zurückkehren konnte? wie das Berufungsgericht angenommen hat9 selbst zu schreiben und sie dann noch vor Mitternacht zu dem Nachtbriefkasten zu befördere Die Präge 9 was dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten? Es ist somit als glaubhaft gemacht anzusehen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beruht und die geschilderten Umstände einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO für den Beklagten darstellen 0

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja B GHZ;	nein
ZPO §§ 233 D, Pe, 232 Ca
 Zur Präge des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigton3 der infolge plötzlich eintretender Herz- und Kreislauf-beschwerden verhindert wurde9 eine vorbereitete Berufungsbegründung am letzten 9?ago der Berufungsbegründungsfrist zu fertigen und einzureichen<>
BGH, Besohl.v. 15.Februar T967 _ VIII ZB 3/67 - OIG Hamburg
LGr Hamburg

BUNDESGERICHTSHOF
IBLBJBl	BESCHLUSS
in dem Hechtsstreit
 des Angestellten Peter	in
M^Pstraße
0
Beklagten7 Widerklägers9 Berufungsklägers und Beschwerdeführerso
- Prozeßbevolltnächtigter: Rechtsanwalt
IQ
gegen
 Prau Lisa	in	M^pstraße	fl9
Klägerin-, Widerbeklagte? Berufungsbeklagte und Beschwerdegeg-nerinj
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanv/alt 3)r
- 2
r
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 15 o Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Haidinger so\7ie der Bundesrichter Dr0 Gelhaar, Artl, Morraann und Braxraaier
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 4* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14° Dezember 1966 aufgehoben«,
Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilto
 Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Gründe :
Das Dandgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1 145 DM nebst Zinsen verurteilt und seine Widerklage abgewiesen« Gegen dieses Urteil legte er am 4o November 1966 Berufung ein» Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels lief mit dem 5o Dezember 1966 ab« Am
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8o Dezember 1966 beantragte er mit Schriftsatz vom 6» Dezember Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist und holte in dem Schriftsatz die Berufungsbegründung nacho Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führte er aus: Sein Prozeßbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung am 5p Dezember 1966 nachmittags diktieren wollen, um sie dann durch Boten dem Gericht Uberbringen oder durch den Nachtbriefkasten übermitteln zu lassen» Er habe jedoch wegen Herz- und Kreislaufbeschwerden, die infolge Arbeitsüberlastung eingetreten seien, an diesem Tage erst nach Abklingen der Beschwerden gegen 20 Uhr in das Büro zurückkehren können» Zu diesem Zeitpunkt sei bereits Büroschluß und ein Diktieren der Berufungsbegründung nicht mehr möglich gewesen» Dies habe vielmehr auf den folgenden Tag verschoben werden müssen» Die Richtigkeit dieser Angaben versicherte der Prozeßbevollmächtigte in dem Wiedereinsetzungsgesuch an Eides Statt»
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen» Gegen den Beschluß hat der Beklagte formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu gewähren» Die Klägerin beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen»
Durch die eidesstattliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in dem Wiedereinsetzungsgesuch ist glaubhaft gemacht worden, daß es dem Prozeßbe-vollmächtigten wegen Herz- und Kreislaufbeschwerden nicht möglich, jedenfalls nicht zu demutbar war, am Nachmittag des
 
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5<. Dezember 1966 in sein Büro zurückzukehren? um die Berufungsbegründung noch vor Büroschluß zu diktieren* Zweifel an der Richtigkeit dieser Versicherung sind nicht schon deshalb begründet? weil sie nicht durch ein ärztliches Attest unterstützt worden ist» Wenn der Prozeßbevollmächtigte erst nach Abklingen der Beschwerden gegen 20 Uhr in das Büro zurückkehren konnte? so ergibt sich daraus noch nicht;, daß es ihm zu demutbar war«, die Berufungsbegründung in "komprimierter Porm"? wie das Berufungsgericht angenommen hat9 selbst zu schreiben und sie dann noch vor Mitternacht zu dem Nachtbriefkasten zu befördere Die Präge 9 was dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten? der verhindert war«, sein Büro noch vor Büroschluß aufzusuchen? um dringende Anwalts-geschäfte zu erledigen? am Abend dieses Tages noch zu demutbar war9 hängt wesentlich davon ab? was er sich nach vernünftiger Beurteilung seines Zustandes und der Umstände zu demuten mußte * Auch insoweit muß berücksichtigt werden? daß er am Nachmittag Herz- und Kreislaufbeschwerden hatte und daß es ihm nach seinen glaubhaften Angaben trotz Abklingen dieser Beschwerden nicht zu demutbar war? weitere Anstrengungen auf sich zu nehmen und die Berufungsbegründung handschriftlich zu fertigen• Ebensowenig kann ihm vorgeworfen werden? daß er am Nachmittag keine Bürokraft in die Wohnung bestellt hatte und auch nicht darauf bedacht war? daß ihm nach 20 Uhr eine Schreibhilfe in seinem Büro noch zur Verfügung stand„ Dies war ihm schon deshalb nicht zuzu demuten? weil nicht davon ausgegangen werden kann? daß sein Gesundheitszustand am Nachmittag die Möglichkeit einer weiteren Berufstätigkeit am Abend voraussehen ließo
 Die Erwägungen des Berufungsgerichts? mit denen es die Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs begründet hat?
 
sind sonach nicht gerechtfertigt« Dafür, daß der Prozeß-bevollmächtigte mit der Möglichkeit eines Versagens seiner Arbeitskraft rechnen konnte, gibt der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt» Im übrigen hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren dargelegt, daß sein Prozeßbevollraäch-tigter 1963 bis Anfang 1964 mehrere Anfälle an Herz- und KreislaufBeschwerden erlitten habe, die damals dreimal zu einer Einlieferung ins Krankenhaus geführt hätten, daß abe: die Beschwerden seit Frühjahr 1964 restlos behoben gewesen seien«,
Es ist somit als glaubhaft gemacht anzusehen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beruht und die geschilderten Umstände einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO für den Beklagten darstellen 0
Demnach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen«.
 
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Beklagte gemäß § 238 Abs« 3 ZPO zu tragen? die Entscheidung über die übrigen Kosten des Beschv/erdeverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragene
 Dr, Haidinger	])r.	Gelhaar	Artl
 Mormann
Braxmaier
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