a) Wird ein Urteil, dessen Formel nach § 31o Abs. 2 ZPO zuzustellen ist, trotz eines der Zustellung anhaftenden Mangels existent (vgl. b) Bei der Zustellung der Urteilsformel nach § 31o Abs. 2 ZPO brauchen die Unterschriften der Richter nicht raitgeteilt zu werden. Februar 1963 wurden den Prozeßbevollmächtigten der Parteien auf Veranlassung der Geschäftsstelle des Landgerichts zu dem Zwecke der Zustellung nach § 31 o Abs. 2 ZPO Abschriften des Urteilseingangs und der Urteilsformel ausgehändigt, deren Erhalt die Anwälte durch Empfangsbekenntnisse bestätigten. September 1963 ließen die Prozeßbevollmächtigten des Klägers dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die dem Kläger erteilte Ausfertigung des Urteils zu dem Zv/ecke der Zustellung von Anwalt zu Anwalt vorlegen und ihm gleichzeitig eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung in abgekürzter Form übergeben sowie deren Empfang auf der Ausfertigung bestätigen. Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, und zwar erstmals am 29. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten im Ergebnis mit Hecht als unzulässig verworfen. Denn diese Zustellung war nicht wirksam, weil die dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten überlassene beglaubigte Abschrift der Urteilsausfertigung nicht erkennen ließ, daß der Ausfertigungsvermerk vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben war. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie beginnt mit der auf Betreiben der Parteien erfolgten Zustellung des Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 516 ZPO). Polglich geginnt bei einem solchen Urteil die Berufungsfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Zustellung der Urteilsformel. § 31o Abs. 2 ZPO von der Geschäftsstelle zu veranlassen ist und durch Übergabe einer vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beglaubigten Abschrift der Urteilsformel bewirkt ' 1 wird (BGHZ 15» 142, 144; ebenso auch Baumbach/Lauterbach ZPO 27. Zwar hat die Geschäftsstelle des Landgerichts die Zustellung veranlaßt, und die Anwälte der Parteien haben die Zustellung durch formgerechte Empfangobe-kenntnissse bestätigt; außerdem war auch der Urkundsbeamte Wenn auch eine besondere Form der Beglaubigung nicht vorgeschrieben ist, so muß doch die beglaubigte Abschrift als solche gekennzeichnet sein (Wieczorek aaO § 169 An. A III b). Auch Wieczorek (aaO § 3lö An. B II) ist der Auffassung, bei der Zustellung nach § 31o Abs. 2 ZPO seien die Richterunterschriften mitzutoilen. unten unter 5), rechtfertigt noch nicht den Schluß, bei der Zustellung der Urteilsformel nach § 31o Abs. 2 ZPO müßten auch die Unterschriften der Richter aus dem zugestellten Schriftstück ersichtlich sein. Februar 1963 mangelhaft war, weil die zugestellten Schriftstücke keine beglaubigten Abschriften der Urteilsformel darstellten, so ist hieraus jedoch noch nicht herzuloiten, daß die Zustellung wirkungslos v/ar. 44 ff) ausgeführt hat, gehört es nicht zu den grundlegenden Pormerfordernisoen der Zustellung nach § 31o Abs. 2 ZPO, daß den Zuotellungsempfängern beglaubigte Abschriften der Urteilsformel übermittelt werden. Für eine wirksame Zustellung genügt es vielmehr, wenn, wie im vorliegenden Palle, die zugestellte Abschrift mit där Urschrift übereinstimmt, die Geschäftsstelle die Zustellung veranlaßt hat und gewährleistet ist, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Zustellungsvorgang eingeschaltet war. Da das Urteil des Landgerichts somit trotz des der Zustellung anhaftenden Mangels wirksam verlautbart wurde, ist es nicht als Soheinurteil anzusehen. Auch darauf, daß, praktisch gesehen, keine wesentlichen Nachteile dieser Ansicht zu befürchten sind, hat schon der Große Senat für Zivilsachen (aaO) hingewiesen, Seine Erwägungen betreffen zwar ein verkündetes Urteil. Sie beanspruchen aber nicht weniger Geltung für ein ohne mündliche Verhandlung erlassenes Urteil, Da die Annahme seiner Existenz von der - wenn auch im Sinne von BGHZ 1 5f| 142, 144 mangelhaften - Zustellung abhängt, besteht hier noch weitaus weniger als bei einem verkündeten Urteil die Gefahr, daß die Parteien von seinem Erlaß keine Kenntnis erhalten, 4, Der Senat verkennt nicht, daß damit die ParteiZustellung und die Amtszustellung nach § 51o Abs. 2 ZPO unterschiedlich behandelt werden, obwohl für beide Zustcllungsarten die Voi’~ Schrift des § 1”7o Ab3. Anders wäre nur dann au entscheiden, wenn das Urteil zur Zeit der Zustellung der Urteilsformel von den beteiligten Richtern noch nicht unterschrieben gewesen wäre (vgl, BGH Urt. v. Am 14» Februar 1963 hatten jedoch die am Erlaß des Urteils mitwirkenden Richter das vollständig abgefaßte Urteil bereits unterschrieben, wie aus der vom Senat zur Klärung dieser Frage eingeholten Äußerung des Vorsitzenden der 7. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher mit der Kostenfolgc des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja ZPO §§ 31o Abs« 2, 516, 552 a) Wird ein Urteil, dessen Formel nach § 31o Abs. 2 ZPO zuzustellen ist, trotz eines der Zustellung anhaftenden Mangels existent (vgl. BGHZ 15, 142, 144)» so beginnt vom Zeitpunkt der Zustellung ab die Fünfmonatsfrist der §§ 516, 552 ZPO zu laufen. b) Bei der Zustellung der Urteilsformel nach § 31o Abs. 2 ZPO brauchen die Unterschriften der Richter nicht raitgeteilt zu werden. BGH, Beschl. v. 14. Juli 1964 - VIII ZB 3/64 - OLG Stuttgart LG Stuttgart Beschluss In Sachen des Rentners Gottlob mistr. K in Si •S, We< Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in gegen den Grundstücksmakler Franz WOBStr. in Stl Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmäehtigte: Rechtsanwälte Br Br. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14-. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsi dcntcn Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Borschel und Br. Mezger beschlossen: Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerlchts Stuttgart vom 31» Bezember 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewieeen<, Gründe; I. Ber Klager erhob gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von Maklerprovision. Nachdem das Landgericht auf Antrag der Parteien Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet hatte (§ 128 Abs. 2 ZPO), beschloß es am 1. Februar 1963 den 2 Erlaß eines der Klage stattgebenden Urteils» Am 14. Februar 1963 wurden den Prozeßbevollmächtigten der Parteien auf Veranlassung der Geschäftsstelle des Landgerichts zu dem Zwecke der Zustellung nach § 31 o Abs. 2 ZPO Abschriften des Urteilseingangs und der Urteilsformel ausgehändigt, deren Erhalt die Anwälte durch Empfangsbekenntnisse bestätigten. Auf diesen Abschriften war unter der Urteilsformel hinzugefügt: "Stuttgart,, den 13.2.1963 Geschäftsstelle des Landgerichts i.A. GflHMfc (GflBHM Just.Ang."„ Die Namen der Eichter v/aren nur im Urteilseingang angegeben. Die Urschrift des Urteils erhielt den Vermerk: '•Zugestellt gern. § 3To Abs. 2 ZPO am 14.2.1963", der von dem Urkundobeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet wurde. Am 6. September 1963 ließen die Prozeßbevollmächtigten des Klägers dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die dem Kläger erteilte Ausfertigung des Urteils zu dem Zv/ecke der Zustellung von Anwalt zu Anwalt vorlegen und ihm gleichzeitig eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung in abgekürzter Form übergeben sowie deren Empfang auf der Ausfertigung bestätigen. Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, und zwar erstmals am 29. April 1963 und, nachdem sie wegen Versäumung der Begründungsfrist verworfen worden war, erneut am 26. November 1963. Diese zweite Berufung hat er am 9. Dezember 1963 begründet. Durch Beschluß vom 31. Dezember 1963 hat das Berufungsgericht auch die Berufung vom 26. November 1963 als unzulässig verworfen. Mit seiner sofortigen Beschwerde, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Aufhebung dieses Beschlusses II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten im Ergebnis mit Hecht als unzulässig verworfen. 1. Die Unzulässigkeit der Berufung vom 26. November 1963 folgt allerdings nicht, wie das Berufungsgericht meint, > ■ daraus, daß die Berufung später als einen Monat nach der Partcizustellung vom 6. September 1963 eingelegt wurde. Denn diese Zustellung war nicht wirksam, weil die dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten überlassene beglaubigte Abschrift der Urteilsausfertigung nicht erkennen ließ, daß der Ausfertigungsvermerk vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben war. Daß es hierauf ankommt, hat der erkennende Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom Io. Juni 1964 - VIII ZR 286/63 in einem tatsächlich gleichliegenden Palle ausgesprochen. Hiervon abzugehen, besteht kein Anlaß. 2. Gleichwohl hat der Beklagte die Berufungsfrist versäumt. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie beginnt mit der auf Betreiben der Parteien erfolgten Zustellung des Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 516 ZPO). Bei einem im schriftlichen Verfahren erlassenen Urteil wird die Verkündung durch die Zustellung der Urteilsformcl ersetzt (§ 31o Abs. 2 S. 1 ZPO). Polglich geginnt bei einem solchen Urteil die Berufungsfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Zustellung der Urteilsformel. Da im vorliegenden Palle die Urteilsformel beiden Parteien am 14« Februar 1963 zugestellt wurde, begann - mangels vorheriger Zustellung des Urteils im Parteibetrieb - die Berufungsfrist am 15. Juli und endete mit dem Ablauf des 14. August 1963. Der Beklagte hat jedoch erst am 26. November 1963, also verspätet, Berufung eingelegt. 3. Anders \7äre freilich zu entscheiden, wenn die Zustellung der Urteilsformel am H. Februar 1963 als unwirksam angesehen werden müßte. Das ist aber nicht der Fall. a) Über die Förmlichkeiten, die bei der Zustellung der Urteilsformel zu beobachten sind, enth&Lt § 31ö Abs. 2 ZFO keine besonderen Bestimmungen. Maßgebend sind daher die allgemeinen Vorschriften über die Zustellung. Aus §§ 2o8, 2o9, 21o, 17o Abs. 1 ZPO folgt, daß die Zustellung nach § 31o Abs. 2 ZPO von der Geschäftsstelle zu veranlassen ist und durch Übergabe einer vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beglaubigten Abschrift der Urteilsformel bewirkt ' 1 wird (BGHZ 15» 142, 144; ebenso auch Baumbach/Lauterbach ZPO 27. Aufl. § 17o Anm. 1 A, die allerdings bei der Amts-zuste^lung nichtverkündeter Entscheidungen eine Ausfertigung für "mindestens zweckmäßig" halten, und anscheinend auch Wieczorek ZPO § 17o Anm. Au. AI; dagegen verlangen Stein/ Jonas/Schönke/Pohle ZPO 18. Aufl. § 17o Anm. II 3 eine Ausfertigung, berufen sich jedoch dafür zu Unrecht auf RGZ lo9? 132; denn dort wird - im Falle einer gerichtlichen Verfügung - die Zustellung "in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift" gleichgesetzt). Ist, wie hier, an einen Anwalt zuzu3tellen, so genügt zu dem Nachweis der Zustellung dessen mit Datum und Unterschrift versehenes schriftliches Empfangs-bekenntnis (§ 212 a ZPO). b) Im vorliegenden Falle ist die Zustellung nicht ordnungsmäßig. Zwar hat die Geschäftsstelle des Landgerichts die Zustellung veranlaßt, und die Anwälte der Parteien haben die Zustellung durch formgerechte Empfangobe-kenntnissse bestätigt; außerdem war auch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle an der Zustellung beteiligt, wie sein Vermerk auf der Urteilsurschrift ergibt. Es sind jedoch keine vom Urkundsbeamten beglaubigten Abschriften der Urteilsformel erteilt worden. Wenn auch eine besondere Form der Beglaubigung nicht vorgeschrieben ist, so muß doch die beglaubigte Abschrift als solche gekennzeichnet sein (Wieczorek aaO § 169 Anm. A III b). Daran fehlt es hier, zu demal die am 14. Februar 1963 übergebenen Schriftstücke nicht einmal erkennen lassen, ob die Justizangestellte die den abschließenden Vermerk unter- zeichnet hat, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle war oder als solche tätig wurde. Der Beklagte sieht zu Unrecht einen weiteren Mangel dieser Schriftstücke darin, daß sie keine Mitteilung der Richterunterschriften enthalten. Auch Wieczorek (aaO § 3lö Anm. B II) ist der Auffassung, bei der Zustellung nach § 31o Abs. 2 ZPO seien die Richterunterschriften mitzutoilen. Diese Ansicht findet jedoch im Gesetz keine Stütze. Danach ist vielmehr nur die Urteilsformel zuzustellen, die nach §§ 31o Abs. 2 S. 2, 315 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise gesondert zu unterschreiben ist und im vorliegenden Falle auch nicht gesondert unterschrieben worden ist. Der Umstand, daß das Urteil oder wenigstens die Formel zur Zeit der Zustellung bereits unterschrieben sein müssen (vgl. unten unter 5), rechtfertigt noch nicht den Schluß, bei der Zustellung der Urteilsformel nach § 31o Abs. 2 ZPO müßten auch die Unterschriften der Richter aus dem zugestellten Schriftstück ersichtlich sein. c) Wenn somit auch die Zustellung vom 14. Februar 1963 mangelhaft war, weil die zugestellten Schriftstücke keine beglaubigten Abschriften der Urteilsformel darstellten, so ist hieraus jedoch noch nicht herzuloiten, daß die Zustellung wirkungslos v/ar. 6 Wie schon der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung BGHZ 15, 142, 144 im Anschluß an den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 39? 44 ff) ausgeführt hat, gehört es nicht zu den grundlegenden Pormerfordernisoen der Zustellung nach § 31o Abs. 2 ZPO, daß den Zuotellungsempfängern beglaubigte Abschriften der Urteilsformel übermittelt werden. Für eine wirksame Zustellung genügt es vielmehr, wenn, wie im vorliegenden Palle, die zugestellte Abschrift mit där Urschrift übereinstimmt, die Geschäftsstelle die Zustellung veranlaßt hat und gewährleistet ist, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Zustellungsvorgang eingeschaltet war. Da das Urteil des Landgerichts somit trotz des der Zustellung anhaftenden Mangels wirksam verlautbart wurde, ist es nicht als Soheinurteil anzusehen. Daraus folgt, daß mit der Zustellung der Urteilsformel am 14. Fe-bruar 1963 auch die Fünfmonatsfrist des § 516 ZPO zu laufen begann. Die gegenteilige Annahme, ein nicht fehlerfrei ver-lautbartes Urteil werde zwar existent, aber nicht innerhalb von seoh3 Monaten nach der Verlautbarung rechtskräftig, würde zu nicht tragbaren Folgen für die Rechtssicherheit führen. Denn anders als ein Scheinurteil ist ein zwar mangelhaft verlautbartes, aber gleichwohl existent gewordenes Urteil mit allen Reohtswirkungen eines formgerecht verlautbarten Urteils ausgestattet. Es bildet also vor allem die Grundlage einer wirksamen Zwangsvollstreckung. Könnte es dennoch auf unbestimmte Zeit hinaus ahgefochten werden, so wäre der Rechtsfrieden, dessen Wiederherstellung und Wahrung gerade auch dio Vorschriften der §§ 516, 552 ZPO zu diei&en bestimmt sind, empfindlich gestört. Es ist daher davon auszugehen, daß der Lauf der Fünfmonatsfrist des § 516 ZPO ausgelöst wird, sobald ein Urteil zu rechtlichem Dasein gelangt. Von dieser Auffassung sind ersichtlich auch die Ausführungen des Großen Senats für Zivilsachen (aaO S. 5o f) getragen, es sei gegenüber dem "Hinweis auf die Vorschriften der §§ 516, 552 ZPO" zu berücksichtigen, daß jede Partei die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist habe, wenn sie ausnahmsweise innerhalb von sechs Monaten keine Kenntnis von der Ver-kündung de3 Urteils erlange. Auch darauf, daß, praktisch gesehen, keine wesentlichen Nachteile dieser Ansicht zu befürchten sind, hat schon der Große Senat für Zivilsachen (aaO) hingewiesen, Seine Erwägungen betreffen zwar ein verkündetes Urteil. Sie beanspruchen aber nicht weniger Geltung für ein ohne mündliche Verhandlung erlassenes Urteil, Da die Annahme seiner Existenz von der - wenn auch im Sinne von BGHZ 1 5f| 142, 144 mangelhaften - Zustellung abhängt, besteht hier noch weitaus weniger als bei einem verkündeten Urteil die Gefahr, daß die Parteien von seinem Erlaß keine Kenntnis erhalten, 4, Der Senat verkennt nicht, daß damit die ParteiZustellung und die Amtszustellung nach § 51o Abs. 2 ZPO unterschiedlich behandelt werden, obwohl für beide Zustcllungsarten die Voi’~ Schrift des § 1”7o Ab3. 1 ZPO gilt. Diese unterschiedlichbe Behandlung ist aber sachlich gerechtfertigt. Bei der ParteiZustellung geht es immer nur um die Frage, ob sie die Rechtsmittelfrist in lauf gesetzt hat. Da diese Frist nur einen Monat.beträgt, ist es geboten, an die Form der Parteizustellung strenge Anforderungen zu stellen. Von der wirksamen Zustellung der Urteilsformel nach § 31o Abs. ? ZPO hängt dagegen nicht nur der viel weniger einschneidende Beginn der Fünfmonatefrist der §§ 516, 552 ZPO ab, sondern vor allem die Entscheidung darüber»ab, ob ein Urteil existent geworden ist oder nicht. Zur Vermeidung einer Vielzahl von Scheinurteilen ist es daher im Interesse der Rechtssicherheit notwendig, verhältnismäßig geringfügigen Formfehlern bei der AmtsZustellung der Urteilsformol nicht die tiefgreifende Bedeutung einer unwirksamen Zustellung beizu demessen. 5. Das vom Beklagten mit der Berufung vom 26. November 1963 angefochtene Urteil i3t daher schon seit dem 15. August 1963 rechtskräftig. 8 Anders wäre nur dann au entscheiden, wenn das Urteil zur Zeit der Zustellung der Urteilsformel von den beteiligten Richtern noch nicht unterschrieben gewesen wäre (vgl, BGH Urt. v. 14. Januar 1953 - VI ZR 5o/52 - NJW 1953, 622, insoweit in BGHZ 8, 3o3 nicht abgedruckt; OGH NJW 195o, 3o9). Am 14» Februar 1963 hatten jedoch die am Erlaß des Urteils mitwirkenden Richter das vollständig abgefaßte Urteil bereits unterschrieben, wie aus der vom Senat zur Klärung dieser Frage eingeholten Äußerung des Vorsitzenden der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart zweifelsfrei hervorgeht, die auch durch die Ausführungen deB Beklagten in seiner Eingabe vom 2. Juli 1964 nicht erschüttert wird. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher mit der Kostenfolgc des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Br.Haidinger Br.Gelhaar Artl Br.Borschel' Br. Mezger