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BGH · VIII ZB 3/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 3/14

August 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol beschlossen: Die Erinnerung des Klägers zu 1 gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 27. Sie beruhen darauf, dass die Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts München vom 16. (§ 66 Abs.8, § 68 Abs.3 GKG) findet hier keine Anwendung, da sie nur für statthafte Verfahren gilt (BGH, Beschluss vom 3.

KosziolRichterinMünchenKlägerstatthaft

Volltext der Entscheidung

VIII ZB 3/14
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. August 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol
 beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers zu 1 gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Kosten	sind	zutreffend	gemäß	Kostenverzeichnis	Nr.	1826 mit 120 €
angesetzt. Sie beruhen darauf, dass die Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts München vom 16. Dezember 2013 eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels und die Kostenpflichtigkeit einer förmlichen Entscheidung des Senats darüber auf einer solchen Entscheidung bestanden haben.
-3-
2	Die	gesetzlich	bestimmte	Gebührenfreiheit	für die Streitwertbeschwerde
(§ 66 Abs. 8, § 68 Abs. 3 GKG) findet hier keine Anwendung, da sie nur für statthafte Verfahren gilt (BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, juris).
Dr. Milger
 Dr. Hessel
 Dr. Achilles
 Dr. Fetzer
 Kosziol
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 16.12.2013 -12 T 5699/13 -