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BGH · VIII ZB 3/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 3/05

Eine im Verfahren der Rechtsbeschwerde erhobene Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO unterliegt dem Anwaltszwang. Die Anhörungsrüge des Verfügungsklägers gegen die Senatsbeschlüsse vom 8. Die vom Verfügungskläger erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. März 2005 ausgeführt, Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
13unzulässigPaderborn18AnhörungsrügeZBMärzZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 3/05
vom 18. Mai 2005 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:______ja
ZPO §§ 78 Abs. 1,321 a
Eine im Verfahren der Rechtsbeschwerde erhobene Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO unterliegt dem Anwaltszwang.
BGH, Beschluß vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3 /05 - LG Paderborn
AG Paderborn
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verfügungsklägers gegen die Senatsbeschlüsse vom 8. März 2005 und 13. April 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die vom Verfügungskläger erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht, wie bereits im Senatsbeschluß vom 8. März 2005 ausgeführt, Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., §321 a Rdnr. 13; vgl. auch Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 321 a Rdnr. 9).
Dr. Deppert
 Dr. Leimert
 Dr. Beyer
 Dr. Freilesen
 Ball