* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZB 2/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 2/98

Mai 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers beschlossen: Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluß des 24. Die Rüge der Verfügungsbeklagten, das Oberlandesgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, eröffnet nicht die außerordentliche Beschwerde aus dem Gesichtspunkt einer greifbaren Gesetzwidrigkeit (BGHZ 130, 97, 99 m.w.Nachw.).

Zitierte Normen: § 567 ZPO Art. 103 GG § 97 ZPO
27ZBVerfügungsbeklagtenWiechersZPOballenBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 2/98
vom 27. Mai 1998
in dem einstweiligen Verfügungsverfahren
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Mai 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
 beschlossen:
Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 1997 - 24 U 158/97 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Die Rüge der Verfügungsbeklagten, das Oberlandesgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, eröffnet nicht die außerordentliche Beschwerde aus dem Gesichtspunkt einer greifbaren Gesetzwidrigkeit (BGHZ 130, 97, 99 m.w.Nachw.).
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 75.000 DM.
Dr. Deppert
 Ball
Dr. Zülch	Dr.
Wiechers
 Hübsch