Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Groß und Dr. Beyer am 30. Gegen das Urteil hat die durch Rechtsanwalt KflHH vertretene Klägerin am 13. Rechtsanwalt KflB selbst habe am Nachmittag dieses Tages wegen eines auswärtigen Termins die Kanzlei um 14 Uhr verlassen und sei erst gegen 18 Uhr zurückgekehrt. Am folgenden Tag habe die Auszubildende die Berufsschule besucht; Rechtsanwalt KHB sei deshalb allein in der Kanzlei gewesen und habe auch den Bürodienst versehen. Er habe sich auf sie verlassen dürfen, zu demal sie bereits seit über einem Jahr für die Überwachung und Einhaltung der Fristen zuständig sei und er bei den häufigen Kontrollen noch nie Anlaß zu Beanstandungen gehabt habe. Möglicherweise hätte er selbst, wenn er gesund geblieben wäre, sich vor Ablauf der Frist - wie sonst auch ein- bis zweimal wöchentlich - vom rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes beim Oberlandesgericht überzeugt; aufgrund seiner Erkrankung sei dies jedoch ausgeschlossen gewesen. Dezember 1990 hat das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen und zugleich die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Im übrigen meint sie, daß es auf die Art und Weise der Regelung des Fristenwesens in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten nicht ankomme. Bedenken bestünden bereits dagegen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Führung des Fristenkalenders und die Fristenüberwachung einer Auszubildenden übertragen habe. November 1990 nur im Vorbeigehen und aus dem Gedächtnis gegebene Antwort der Sekretärin auf seine Frage, ob alles erledigt sei, habe er sich nicht verlassen dürfen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden; denn die Frist zur Begründung der Berufung ist durch ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigen versäumt worden, das sich die Klägerin wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muß und das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). a) Soweit das Oberlandesgericht gemeint hat, gegen die Übertragung der Fristenkontrolle auf die Auszubildende Ehrmann, bei der es sich offensichtlich um die einzige Angestellte in der Kanzlei des Rechtsanwaltes K|Hi handelt, bestünden durchgreifende Bedenken, sprechen dafür in der Tat gewichtige Argumente; einer abschließenden Beurteilung dieser Frage bedarf es indessen nicht. Selbst wenn sich nämlich Rechtsanwalt KflHi zunächst auf die ordnungsgemäße Einreichung der Berufungsbegründung und die - in jedem Fall zu fordernde - Kontrolle des Fristenkalenders am 14. November 1990 durch die Auszubildende EfliHliH hätte verlassen dürfen, befreite ihn dies nicht von seiner eigenen Verantwortung am 15. Zumindest hätte Rechtsanwalt KflIBi aber am Nachmittag, und zwar spätestens vor Verlassen der Kanzlei, den Fristenkalender kontrollieren müssen. Krankheit der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten schließt das Verschulden an einer Fristversäumung nur dann aus, wenn sie unerwartet auftritt und ein solches Ausmaß erreicht, daß die Erfüllung der in Fristenangelegenheiten gesteigerten Sorgfaltspflicht vernünftigerweise von der Partei oder ihrem Anwalt nicht mehr erwartet werden kann; freilich dürfen die Anforderungen dabei nicht überspannt werden (vgl. Abgesehen davon, daß die Kopfschmerzen bei Rechtsanwalt KflHI erst im Laufe des Nachmittages auftraten, hätten sie ihn von der ausgesprochen einfachen, naheliegenden und mit keinem nennenswerten Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit der Fristenkontrolle nicht abhalten dürfen. In jenem Schriftsatz hat Rechtsanwalt KMi nämlich lediglich erklärt, "möglicherweise" hätte er, wenn er gesund geblieben wäre, sich nochmals durch eine Prüfung von der Einhaltung der Begründungsfrist überzeugt. Davon, daß er allein und unvorhersehbar durch die sich allmählich verstärkenden Kopfschmerzen von dieser - unumgänglichen - Prüfung abgehalten worden ist, kann demnach nicht ausgegangen werden. Durch die gebotene Kontrolle des Fristenkalenders hätte Rechtsanwalt KÜB unschwer feststellen können, daß die Berufungsbegründung noch nicht hinausgegeben war. Die sofortige Beschwerde erweist sich daher als unbegründet; sie ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 2/91 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma Ifll Gesellschaft für I|^BBiiH-Anlagen Leasing GmbH gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Philipp BJ und Lothar F^MSBBstraße BHH, Afl| Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. von gegen Hedwig V, Ob Beklagte und Beschwerdegegnerin - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte Dr. SB und Westliche R^^^traße S/ F] 2 9 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Groß und Dr. Beyer am 30. Januar 1991 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. Dezember 1990 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 8.627,98 DM. Gründe: I. Mit Endurteil vom 16. August 1990 hat das Landgericht Frankenthal die Klage auf Zahlung von 8.832,61 DM nebst Zinsen abgewiesen. Gegen das Urteil hat die durch Rechtsanwalt KflHH vertretene Klägerin am 13. September 1990 Berufung eingelegt. Die am 15. Oktober 1990 ablaufende Begründungsfrist wurde auf Antrag der Klägerin bis zu dem 15. November 1990 verlängert. Die Berufungsbegründung ist am 16. November 1990 beim Oberlandesgericht eingegangen. Gegen die Versäumung der Begründungsfrist hat die Klägerin am 28. November 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen 3 Stand mit folgender Begründung beantragt: Die Rechtsmittelbegründung sei am Vormittag des 14. November 1990 von der Kanzleiangestellten ihres Prozeßbevollmächtigten, einer im dritten Lehrjahr befindlichen Auszubildenden, geschrieben worden. Rechtsanwalt KflB selbst habe am Nachmittag dieses Tages wegen eines auswärtigen Termins die Kanzlei um 14 Uhr verlassen und sei erst gegen 18 Uhr zurückgekehrt. Im Treppenhaus sei er seiner Angsteilten, die gerade im Weggehen begriffen gewesen sei, begegnet und habe sie gefragt, ob etwas besonderes gewesen sei und ob sie alles erledigt habe. Ersteres habe die Angestellte verneint, letzteres bejaht. Am folgenden Tag habe die Auszubildende die Berufsschule besucht; Rechtsanwalt KHB sei deshalb allein in der Kanzlei gewesen und habe auch den Bürodienst versehen. Im Laufe des frühen Nachmittages habe er Kopf- und Augenschmerzen bekommen, die sich laufend verschlimmert und schließlich eine bisher nicht erlebte Stärke erreicht hätten. Dennoch habe er die Kanzlei erst gegen 18 Uhr, allerdings früher als sonst, verlassen. "In der Folgezeit" sei die Netzhaut des rechten Auges gerissen. Er habe sich dann "mittags" mit seinem Augenarzt in Verbindung gesetzt und einen Untersuchungstermin für Samstagvormittag vereinbart; dabei sei die akute Gefahr einer Netzhautablösung festgestellt worden. Die Fristversäumung habe er nicht verschuldet. Seine Kanzleikraft sei seit dem 12. September 1988 bei ihm in Ausbildung und habe sich seitdem als außerordentlich tüchtige und zuverlässige Kraft erwiesen; die Zwischenprüfung habe sie mit sehr gut bestanden. Infolge eines nicht erklärbaren Versehens habe sie vergessen, die Berufungsbegründung am 4 f 14. November 1990 bei Dienstschluß mitzunehmen und beim Oberlandesgericht einzuwerfen. Er habe sich auf sie verlassen dürfen, zu demal sie bereits seit über einem Jahr für die Überwachung und Einhaltung der Fristen zuständig sei und er bei den häufigen Kontrollen noch nie Anlaß zu Beanstandungen gehabt habe. Möglicherweise hätte er selbst, wenn er gesund geblieben wäre, sich vor Ablauf der Frist - wie sonst auch ein- bis zweimal wöchentlich - vom rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes beim Oberlandesgericht überzeugt; aufgrund seiner Erkrankung sei dies jedoch ausgeschlossen gewesen. Die Fristversäumung beruhe daher auf höherer Gewalt. Zur Glaubhaftmachung des Vorbringens, soweit es die Beteiligung der Kanzleiangestellten betrifft, hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten vorgelegt . Mit Beschluß vom 7. Dezember 1990 hat das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen und zugleich die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Gegen den ihr am 20. Dezember 1990 zugestellten Beschluß wendet sich die Klägerin mit ihrer am 3. Januar 1991 eingelegten sofortigen Beschwerde, zu deren Begründung sie im wesentlichen ihr früheres Vorbringen wiederholt. Im übrigen meint sie, daß es auf die Art und Weise der Regelung des Fristenwesens in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten nicht ankomme. Vielmehr sei die Versäumung der Begründungsfrist alleinige Folge der plötzlichen, nicht vorhersehbaren Erkrankung ihres Prozeßbevollmächtigten. Ein Verschul- 5 den des Rechtsanwaltes sei unter keinem Gesichtspunkt gegeben. Das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten überspannt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 567 Abs. 3 Satz 2, 577 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bedenken bestünden bereits dagegen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Führung des Fristenkalenders und die Fristenüberwachung einer Auszubildenden übertragen habe. Mit Fristenangelegenheiten dürfe eine Auszubildende nur im Einzelfall und unter besonderen Vorkehrungen beauftragt werden. Darüberhinaus treffe den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden auch insofern, als er zeitweise den alleinigen Kanzleidienst übernommen habe, ohne sich hinreichend um die Fristenüberwachung zu kümmern. Auf die am Abend des 14. November 1990 nur im Vorbeigehen und aus dem Gedächtnis gegebene Antwort der Sekretärin auf seine Frage, ob alles erledigt sei, habe er sich nicht verlassen dürfen. Auf jeden Fall hätte er persönlich am 15. November den Fristenkalender kontrollieren müssen. Dabei hätte er, da die betreffende Frist nicht gestrichen war, ohne großen Aufwand feststellen können, daß die Berufungsbegründung noch nicht eingereicht war. Von dieser Verpflichtung könnten ihn auch nicht die am Nachmittag aufgetretenen Kopfschmerzen entlasten. Die Einreichung der Berufungsbegründung bei dem nur wenige Minuten von seiner Kanzlei entfernten Oberlandes-gericht wäre unschwer möglich gewesen. 6 7 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden; denn die Frist zur Begründung der Berufung ist durch ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigen versäumt worden, das sich die Klägerin wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muß und das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). a) Soweit das Oberlandesgericht gemeint hat, gegen die Übertragung der Fristenkontrolle auf die Auszubildende Ehrmann, bei der es sich offensichtlich um die einzige Angestellte in der Kanzlei des Rechtsanwaltes K|Hi handelt, bestünden durchgreifende Bedenken, sprechen dafür in der Tat gewichtige Argumente; einer abschließenden Beurteilung dieser Frage bedarf es indessen nicht. Selbst wenn sich nämlich Rechtsanwalt KflHi zunächst auf die ordnungsgemäße Einreichung der Berufungsbegründung und die - in jedem Fall zu fordernde - Kontrolle des Fristenkalenders am 14. November 1990 durch die Auszubildende EfliHliH hätte verlassen dürfen, befreite ihn dies nicht von seiner eigenen Verantwortung am 15. November 1990, dem letzten Tag der (verlängerten) Begründungsfrist. Am 15. November 1990 war Rechtsanwalt ¥§HHI allein in seiner Kanzlei anwesend. Die - durch die kurze Unterhaltung mit Frau EflIBB am vorangegangenen Abend keineswegs gegenstandslos gewordene - Fristenkontrolle oblag nunmehr ausschließlich ihm selbst (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Juli 1985 - VII ZB 7/85 = VersR 1985, 992). Es erscheint schon unverständlich, daß Rechtsanwalt KflHl nicht bereits im Laufe des 7 Vormittags einen Blick in den Kalender warf, in dem übrigens außer vier Fristen keine Termine eingetragen waren, wie sich aus der vorgelegten Fotokopie ergibt. Zumindest hätte Rechtsanwalt KflIBi aber am Nachmittag, und zwar spätestens vor Verlassen der Kanzlei, den Fristenkalender kontrollieren müssen. Diese Maßnahme gehört zu den Selbstverständlichkeiten im täglichen Arbeitsablauf einer Anwaltskanzlei; kann sie vom Personal wegen Abwesenheit nicht durchgeführt werden, so fällt die Verantwortung hierfür zwangsläufig wieder dem Anwalt persönlich zu. b) Die Unterlassung einer derartigen Kontrolle ist durch die Erkrankung des Rechtsanwalts KflHI nicht entschuldigt . Krankheit der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten schließt das Verschulden an einer Fristversäumung nur dann aus, wenn sie unerwartet auftritt und ein solches Ausmaß erreicht, daß die Erfüllung der in Fristenangelegenheiten gesteigerten Sorgfaltspflicht vernünftigerweise von der Partei oder ihrem Anwalt nicht mehr erwartet werden kann; freilich dürfen die Anforderungen dabei nicht überspannt werden (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90 = BGHR ZPO § 233, Erkrankung 1; Beschluß vom 11. März 1987 - VIII ZB 2/87 = VersR 1987, 785; Beschluß vom 15. Februar 1967 - VIII ZB 3/67 = VersR 1967, 476; Beschluß vom 10. Januar 1973 - IV ZB 92/72 = VersR 1973, 317). Nach diesen Grundsätzen kann von mangelndem Verschulden des Anwalts hier jedoch keine Rede sein. Abgesehen davon, daß die Kopfschmerzen bei Rechtsanwalt KflHI erst im Laufe des Nachmittages auftraten, hätten sie ihn von der ausgesprochen einfachen, naheliegenden und mit keinem nennenswerten Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit der Fristenkontrolle nicht abhalten dürfen. Immerhin hat sich Rechtsanwalt noch in der Lage gesehen, bis gegen 18 Uhr im Büro zu arbeiten. Daß seine Konzentrationsfähigkeit durch die Kopfschmerzen so stark beeinträchtigt war, daß er zu einem Blick in den Fristenkalender nicht mehr in der Lage war, kann nach den vorgetragenen Umständen, insbesondere auch nach dem Zeitpunkt der ärztlichen Beratung und Behandlung, nicht angenommen werden. Die Ausführungen im Wiedereinsetzungsgesuch vom 23. November 1990 sprechen vielmehr dafür, daß die Erkrankung nicht ursächlich für diese Unterlassung war. In jenem Schriftsatz hat Rechtsanwalt KMi nämlich lediglich erklärt, "möglicherweise" hätte er, wenn er gesund geblieben wäre, sich nochmals durch eine Prüfung von der Einhaltung der Begründungsfrist überzeugt. Davon, daß er allein und unvorhersehbar durch die sich allmählich verstärkenden Kopfschmerzen von dieser - unumgänglichen - Prüfung abgehalten worden ist, kann demnach nicht ausgegangen werden. Durch die gebotene Kontrolle des Fristenkalenders hätte Rechtsanwalt KÜB unschwer feststellen können, daß die Berufungsbegründung noch nicht hinausgegeben war. Dies hätte er trotz seines angegriffenen Gesundheitszustandes selbst noch rechtzeitig nachholen können. 9 3. Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß die Klägerin eine unverschuldete Fristversäumung nicht glaubhaft gemacht hat. Die sofortige Beschwerde erweist sich daher als unbegründet; sie ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Wolf Dr. Brunotte Dr. Zülch Groß Dr. Beyer