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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier, Dr. Zülch und Groß am 1. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. 1. Der Beklagte hat zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung im wesentlichen folgendes vorgetragen und glaubhaft gemacht: Die jeweils von seinem Prozeßbevollmächtigten berechneten Rechtsmittelfristen würden in dessen Kanzlei grundsätzlich von Frau Kaj|HH/ einer ausgebildeten Anwaltsgehilfin, die sich besonders im Fristenwesen als sehr zuverlässig gezeigt habe, in den Fristenkalender eingetragen. die Eintragung nur in dem bürointernen Kalender und nicht im Fristenkalender vorgenommen, andererseits aber auf der Urteilsabschrift die Frist als eingetragen vermerkt hatte. a) Das Oberlandesgericht hat ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) schon darin gesehen, daß er die Fristeintragung durch die Auszubildende zugelassen habe. Dafür, daß er organisatorische Maßnahmen getroffen habe, um hinsichtlich des Fristenwesens eine Überwachung von Arbeiten der Auszubildenden zu gewährleisten, sei nichts vorgetragen worden. Daß sie im vorliegenden Fall diese Kontrolle unterlassen hat, beruht nicht auf einem Organisationsverschulden des Rechtsanwalts, sondern ist ebenso als Büroversehen zu beurteilen, als wenn Frau K. b) Nach Ansicht des Oberlandesgerichts steht der Wiedereinsetzung ferner entgegen, daß der Beklagte nicht vorgetragen hat, warum die in dem sogenannten bürointernen Kalender eingetragenen Fristen nicht bemerkt worden seien. Die Führung und Benutzung des bürointernen Kalenders gehörte hier nicht zu den relevanten Umständen. Die Verwendung des bürointernen Kalenders ist demgegenüber für die Frage eines Verschuldens an der Fristversäumung ohne Belang. Es handelt sich um einen anderen Sachverhalt als in dem Fall, der dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. September 1965 - VIII ZR 9/65, VersR 1965, 1151); die Fristenkontrolle war - wie schon ausgeführt - in zulässiger Weise auf Frau K. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten könnte allerdings dann zu bejahen sein, wenn er den bürointernen Kalender eingesehen, aber die dort eingetragene Frist trotz bevorstehenden Ablaufs übersehen hat. Schließlich ist kein Organisationsverschulden unter dem Gesichtspunkt anzunehmen, der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe durch die Führung von zwei Kalendern die Zuverlässigkeit der Eintragungen im "offiziellen" Fristenkalender beeinträchtigt. Zwar ist im vorliegenden Fall die Eintragung im Fristenkalender unterblieben, weil die Fristen in dem zweiten Kalender notiert worden sind. 276, 277), daß sie auch bei den strengen, an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen der Verwendung eines zweiten Kalenders neben dem vollständig geführten Fristenkalender nicht entgegensteht, die gute Gründe - etwa für die Terminplanung des Rechtsanwalts -haben kann.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
WiedereinsetzungEintragungFristZBAuszubildendeProzeßbevollmächtigtenFristenkalenderKalender

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
i
VIII ZB 2/_89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Ralf W
Straße
 Beklagter und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
gegen
 Hotel	Betriebsgesellschaft	mbH/	vertreten	durch	den
 Geschäftsführer Udo	BflHHHV/
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
WI
2
S
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier, Dr. Zülch und Groß
 am 1. Februar 1989
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Dezember 1988 aufgehoben .
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Beschwerdewert: 10.986,50 DM.
Gründe :
Das Landgericht hat mit seinem am 9. September 1988 zugestellten Urteil den Beklagten zur Zahlung von 10.986,50 DM nebst Zinsen verurteilt. Der Beklagte hat am 11. Oktober 1988 (Dienstag) Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen formund fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde ist nach § 238 Abs. 2 i.V.m. § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und hat auch Erfolg.
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1. Der Beklagte hat zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung im wesentlichen folgendes vorgetragen und glaubhaft gemacht: Die jeweils von seinem Prozeßbevollmächtigten berechneten Rechtsmittelfristen würden in dessen Kanzlei grundsätzlich von Frau Kaj|HH/ einer ausgebildeten Anwaltsgehilfin, die sich besonders im Fristenwesen als sehr zuverlässig gezeigt habe, in den Fristenkalender eingetragen. In der Kanzlei befinde sich ferner Fräulein 0^^ als Auszubildende. Ihr werde in Einzelfällen von Frau K. die Notierung von Terminen und Fristen in der Weise übertragen, daß sie aufgrund einer Einzelanweisung die Eintragungen vornehme und diese von Frau K. kontrollieren lasse. So habe auch in der vorliegenden Sache verfahren werden sollen. Frau K. habe der Auszubildenden Anweisung erteilt, die vom Prozeßbevollmächtigten berechneten Fristen, nämlich Kontroll-frist: 3. Oktober 1988 sowie Promptfrist: 10. Oktober 1988, in den Fristenkalender und in den parallel geführten, auch anderen Zwecken dienenden, Büro-Kalender einzutragen. Durch einen Telefonanruf sei Frau K. von der Kontrolle, ob die Fristen in beiden Kalendern eingetragen worden seien, abgelenkt worden. Infolgedessen habe sie nicht gemerkt, daß Fräulein 0. die Eintragung nur in dem bürointernen Kalender und nicht im Fristenkalender vorgenommen, andererseits aber auf der Urteilsabschrift die Frist als eingetragen vermerkt hatte. Bei Durchsicht des Fristenkalenders habe Frau K. mangels Eintragung dann weder die Vorfrist noch die Promptfrist vorgefunden.
2. Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung zu gewähren.
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a)	Das Oberlandesgericht hat ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) schon darin gesehen, daß er die Fristeintragung durch die Auszubildende zugelassen habe. Dafür, daß er organisatorische Maßnahmen getroffen habe, um hinsichtlich des Fristenwesens eine Überwachung von Arbeiten der Auszubildenden zu gewährleisten, sei nichts vorgetragen worden. Das trifft zu, steht jedoch einer Wiedereinsetzung nicht entgegen.
Der Prozeßbevollmächtigte durfte die Führung des Fristenkalenders der gut ausgebildeten, bis dahin zuverlässigen Anwaltsgehilfin überlassen. In diesen ihr zulässigerweise übertragenen Verantwortungsbereich gehörte auch die Beschäftigung von Fräulein 0. mit Aufgaben, die zu deren Ausbildung erforderlich waren. Wie dabei zu verfahren ist, ergibt sich aus der Natur der Sache und bedurfte keiner besonderen organisatorischen Maßnahmen seitens des Prozeßbevollmächtigten. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Beklagten hat Frau K. die Auszubildende auch nicht etwa selbständig arbeiten lassen, sondern die Richtigkeit der Eintragungen grundsätzlich kontrolliert. Daß sie im vorliegenden Fall diese Kontrolle unterlassen hat, beruht nicht auf einem Organisationsverschulden des Rechtsanwalts, sondern ist ebenso als Büroversehen zu beurteilen, als wenn Frau K. selber die Eintragung im Fristenkalender irrtümlich unterlassen hätte.
b)	Nach Ansicht des Oberlandesgerichts steht der Wiedereinsetzung ferner entgegen, daß der Beklagte nicht vorgetragen hat, warum die in dem sogenannten bürointernen Kalender eingetragenen Fristen nicht bemerkt worden seien.
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Hierbei ist im rechtlichen Ansatz zutreffend, daß zur Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 ZPO) die genaue Darlegung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände gehört, die für die Frage bedeutsam sind, wie und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - VIII ZB 22/86, VersR 1987, 49). Die Führung und Benutzung des bürointernen Kalenders gehörte hier nicht zu den relevanten Umständen. Es ist vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, daß ein ordnungsgemäßer Fristenkalender geführt wurde. Die Verwendung des bürointernen Kalenders ist demgegenüber für die Frage eines Verschuldens an der Fristversäumung ohne Belang. Es handelt sich um einen anderen Sachverhalt als in dem Fall, der dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1985 - VII ZB 7/85 zugrunde lag (VersR 1985, 992). Dort wurde das allgemeine Fristenbuch in der Weise geführt, daß die Frist bereits mit der Wiedervorlage gelöscht wurde; die auf die Endtermine ausgerichtete Fristenkontrolle war nur anhand der Eintragungen des Prozeßbevollmächtigten in seinem persönlichen Terminbuch möglich. Diese Handhabung verpflichtete den Rechtsanwalt zur Fristenkontrolle anhand des persönlichen Terminbuchs. Eine entsprechende Verpflichtung bestand hier (auch) im Hinblick auf den zusätzlich geführten Kalender nicht (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1965 - VIII ZR 9/65, VersR 1965, 1151); die Fristenkontrolle war - wie schon ausgeführt - in zulässiger Weise auf Frau K. übertragen worden. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten könnte allerdings dann zu bejahen sein, wenn er den bürointernen Kalender eingesehen, aber die dort eingetragene Frist trotz bevorstehenden Ablaufs übersehen hat. Für einen derartigen Sachverhalt fehlt es an
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jedem Anhaltspunkt. Insbesondere kann als selbstverständlich davon ausgegangen werden, daß der Prozeßbevollmächtigte bei Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe eine entsprechende eigene Einsichtnahme in den bürointernen Kalender pflichtgemäß angegeben hätte.
Schließlich ist kein Organisationsverschulden unter dem Gesichtspunkt anzunehmen, der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe durch die Führung von zwei Kalendern die Zuverlässigkeit der Eintragungen im "offiziellen" Fristenkalender beeinträchtigt. Zwar ist im vorliegenden Fall die Eintragung im Fristenkalender unterblieben, weil die Fristen in dem zweiten Kalender notiert worden sind. Die dabei verwirklichte Gefahr ist jedoch so fernliegend (anders als bei Überschneidungen in der Fristenbuchführung, vgl. BGH, Beschluß vom 20. November 1980 - IVa ZB 12/80, VersR 1981,
276, 277), daß sie auch bei den strengen, an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen der Verwendung eines zweiten Kalenders neben dem vollständig geführten Fristenkalender nicht entgegensteht, die gute Gründe - etwa für die Terminplanung des Rechtsanwalts -haben kann.

Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO verwiesen (zur Behandlung der Kosten der erfolgreichen Beschwerde vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78, VersR 1979, 443).
Wolf	Dr. Skibbe	Treier
 Dr. Zülch
 Groß