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BGH · VIII ZB 2/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 2/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß am 11. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 22. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist nicht innerhalb der bis 20. Für die Fristversäumung hat der Kläger folgende Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht, die nach seiner Ansicht ein Verschulden an der Fristversäumung ausschließen: November 1986 selbst übernommen, die an diesem Tag fertiggestellte und von ihm unterschriebene Berufungsschrift in den Briefkasten der Gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden beim Amtsgericht Charlottenburg einzuwerfen. Gegen 21.30 Uhr habe er zusammen mit einem Sozius (Rechtsanwalt K.) die Kanzlei verlassen, der ihn in seinem Kraftfahrzeug bis zu dem U-Bahnhof Berliner Straße mitgenommen habe. Von dort sei er bis zu dem U-Bahnhof Wilmersdorfer Straße gefahren und anschließend den Stuttgarter Platz entlang gegangen, der in der Nähe des Amtsgerichts Charlottenburg liegt. Rechtsanwalt A., der seit 1981 insulinpflichtiger Diabetiker mit stark schwankenden Blutzuckerwerten sei, müsse je nach Bedarf ein- bis zweimal am Tag Insulin injizieren; er gehöre indessen zu der verhältnismäßig kleinen Gruppe von Diabetes-Kranken, die gut "eingestellt" seien. Beim Gang zu dem Amtsgericht sei ihm unwohl geworden und er habe zunächst seine etwa 5 Minuten von der Gemeinsamen Briefannahme entfernt liegende Wohnung aufgesucht. Da die Wirkung der Injektion nur langsam eingetreten sei, habe er sich zunächst hinlegen müssen und sei dann erst gegen 0.20 Uhr am 21. Wenig später habe er zu seinem Schrecken den von ihm auf die Flur-Kommode gelegten Umschlag mit der Berufungsschrift gesehen. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (SS 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO) und auch begründet. den Brief-transport noch in andere Hände legte, als auch für die vom Berufungsgericht vermißte Vorkehrung, eine Weckuhr so einzustellen, daß Rechtsanwalt A.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
Rechtsanwalt20BerufungsschriftstarkZBKlägerBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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VIII ZB 2/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Drehers Axel D
Straße 20,
Klägers und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Reinhard
 in
gegen
 die	KG, vertreten durch die
 diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dietrich K^HBstraße 3-6,
GmbH,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
WI
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß
 am 11. März 1987
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Januar 1987 aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Beschwerdewert: 7.750,— DM.
Gründe
I. Der Kläger hat auf Zahlung von 7.750,— DM nebst Zinsen geklagt. Seine Klage ist vom Landgericht mit dem am 20. Oktober 1986 zugestellten Urteil abgewiesen worden. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist nicht innerhalb der bis 20. November 1986 laufenden Frist (§ 516 ZPO), sondern erst am 25. November 1986, zusammen mit einem Antrag auf
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eingelegt worden. Für die Fristversäumung hat der Kläger folgende Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht, die nach seiner Ansicht ein Verschulden an der Fristversäumung ausschließen:
Sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt A., habe es am 20. November 1986 selbst übernommen, die an diesem Tag fertiggestellte und von ihm unterschriebene Berufungsschrift in den Briefkasten der Gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden beim Amtsgericht Charlottenburg einzuwerfen. Gegen 21.30 Uhr habe er zusammen mit einem Sozius (Rechtsanwalt K.) die Kanzlei verlassen, der ihn in seinem Kraftfahrzeug bis zu dem U-Bahnhof Berliner Straße mitgenommen habe. Von dort sei er bis zu dem U-Bahnhof Wilmersdorfer Straße gefahren und anschließend den Stuttgarter Platz entlang gegangen, der in der Nähe des Amtsgerichts Charlottenburg liegt.
Rechtsanwalt A., der seit 1981 insulinpflichtiger Diabetiker mit stark schwankenden Blutzuckerwerten sei, müsse je nach Bedarf ein- bis zweimal am Tag Insulin injizieren; er gehöre indessen zu der verhältnismäßig kleinen Gruppe von Diabetes-Kranken, die gut "eingestellt" seien. Am 20. November 1986 habe er - wie schon seit einigen Tagen - an einem grippalen Infekt gelitten. Die Blutzuckerwerte seien erhöht gewesen, während der Autofahrt mit Rechtsanwalt K. seien jedoch keine Anzeichen starker Überzuckerung aufgetreten. Beim Gang zu dem Amtsgericht sei ihm unwohl geworden und er habe zunächst seine etwa 5 Minuten von der Gemeinsamen Briefannahme entfernt liegende Wohnung aufgesucht. Dort habe er mit einem
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Teststreifen den sehr stark überhöhten Blutzuckerwert von 400 mg/dl festgestellt und sich sofort Insulin gespritzt. Da die Wirkung der Injektion nur langsam eingetreten sei, habe er sich zunächst hinlegen müssen und sei dann erst gegen 0.20 Uhr am 21. November 1986 aufgewacht. Wenig später habe er zu seinem Schrecken den von ihm auf die Flur-Kommode gelegten Umschlag mit der Berufungsschrift gesehen.
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (SS 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO) und auch begründet.
II. Wiedereinsetzung kann dem Kläger nur gewährt werden, wenn die Fristversäumung weder auf seinem Verschulden - was hier ausscheidet - noch auf dem Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten beruht (SS 233, 85 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es auch an einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten.
1. Nach den glaubhaft gemachten Tatsachen befand sich Rechtsanwalt A. wegen des stark überhöhten Blutzuckerwerts am Spätabend des 20. November 1986 in einer Verfassung, die es entschuldigte, daß er die rechtzeitige Erledigung der Fristsache für kurze Zeit aus den Augen verlor (vgl. für einen Fall plötzlich eintretender Herz- und Kreislaufbeschwerden Senatsbeschluß vom 15. Februar 1967 - VIII ZB 3/67, VersR 1967,
476). Der Wert von 400 mg/dl überstieg den Normalwert von etwa 100 mg/dl in einem derart bedrohlichen Maß, daß Rechtsanwalt A. eine Insulin-Injektion für sofort geboten ansehen mußte. Es
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war ihm nicht zu demutbar, noch Überlegungen anzustellen, wie er gewährleisten konnte, daß die um Mitternacht ablaufende Frist eingehalten wurde. Das gilt sowohl für die vom Berufungsge-richt erwogene Möglichkeit, daß Rechtsanwalt A. den Brief-transport noch in andere Hände legte, als auch für die vom Berufungsgericht vermißte Vorkehrung, eine Weckuhr so einzustellen, daß Rechtsanwalt A. rechtzeitig vor 24.00 Uhr an die Fristsache erinnert wurde.
2. Das Berufungsgericht überspannt bei der hier gegebenen Sachlage die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht auch insoweit, als es meint, Rechtsanwalt A. habe im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand von vornherein vermeiden müssen, in eine Zeitbedrängnis zu geraten. Er habe, wenn es um die Einhaltung von Notfristen ging, seinen Zeitplan nicht ausfüllen dürfen wie ein'Gesunder, insbesondere eine Frist nicht bis zur letzten Stunde ausschöpfen dürfen, ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Wenn er den Transport der Berufungsschrift übernahm, habe er das so frühzeitig tun müssen, daß er in der Lage gewesen wäre, ein diabetisch bedingtes Unwohlsein vor Fristablauf zu überwinden. Das alles wird in Zukunft zu beachten sein. Am 20. November 1986 ist Rechtsanwalt A. indessen von der Feststellung des bedrohlich hohen Blutzuckerwerts überrascht worden. Er war hinsichtlich der Insulingaben gut "eingestellt", hieran brauchte auch ein grippaler Infekt grundsätzlich nichts zu ändern. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, daß Rechtsanwalt A. mit dem von ihm dann festgestellten Überzuckerungszustand rechnen mußte. Unter diesen Umständen mutete er sich nicht zuviel zu, wenn er es übernahm, etwa zwei Stunden vor Fristablauf die Berufungsschrift bei der nur wenige Gehminuten entfernten Gemeinsamen Briefannahme einzuwerfen .
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Da nach alledem ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausscheidet, war dem Kläger unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung zu gewähren. Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO verwiesen (zur Behandlung der Kosten der erfolgreichen Beschwerde vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78, VersR 1979, 443).
VRiBGH Braxmaier ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Dr. Skibbe	Dr. Skibbe	Dr. Brunotte
 Dr. Paulusch
 Groß