Die Klägerin hat dem Mieter Grau das Mietverhältnis gekündigt, da die Beklagte in der Gastwirtschaft den Verkehr von Homosexuellen geduldet habe. G^p hat der Kündigung nicht widersprochen, hat sich zur Räumung bereit erklärt und der Klägerin den Herausgabeanspruch, den er gegen die Beklagte zu haben vermeint, abgetreten. Die Klägerin hat unter Berufung darauf, daß ihr sowohl nach § 985 BGB als auch nach § 556 Abs.3 BGB ein Herausgabeanspruch zustehe, und auf Grund der Abtretung vor dem Landgericht gegen die Beklagte Klage auf Räumung erhoben. Das Landgericht hat aus den Bestimmungen des § 985 und des § 556 Abs.3 BGB nach dem Klageantrag erkannt. Für den Fall, daß die Berufungsbegründungsfrist noch nicht abgelaufen sein sollte, hat der Vorsitzende äes Berufungsgerichts durch eine dem Frozeßbevollmächtigten der Beklagten am 12. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, da die Beklagte sie nicht rechtzeitig begründet habe. Wieczorek (Zivilprozeßordnung, § 200 OVO Anm.D I d) will den in BGHZ 9,22 aufgestellten Grundsatz auch auf den Pall anwenden, daß der in erster Linie geltend gemachte Klagegrund die Eigenschaft einer Periensache und nur der weitere Klagegrund die einer Nichtferiensache hat. Die Klägerin hat zwar nicht ausdrücklich erklärt, daß sie den Anspruch in erster Linie auf § 985 BGB stützen walüe . Dieser Wille ergibt sich aber aus dem Umstand, daß die Klägerin den Rechtsstreit vor dem Landgericht geltend gemacht hat. Die Klägerin kann den in der R eg e 1...1 angwi“Grxgore-grp.z.egweg vor dem Landgericht nur unter dem Gesichtspunkt gewählt haben, daß sie in erster Linie die Eigentumsherausgabeklage erhebe, für die mit Rücksicht auf den Streitwert nach § 23 Nr.l GVG das Amtsgericht nicht zuständig war. Daß das Landgericht nicht in erster Linie sein Urteil auf die Bestimmung des § 985 BGB gestützt, sondern beide Vorschriften anscheinend mit gleichem Rang angewendet hat, ist unerheblich. Selbst wenn es über das Klagebegehren nur aus § 556 Abs.3 BGB erkannt hätte, ohne zu dem anderen Klagegrund Stellung zu nehmen, hätte das den Rechtsstreit nicht zu einer Periensache werden lassen, da nach wie vor der einheitliche Prozeßanspruch mit seiner mehrfachen Begründung Gegenstand des Rechtsstreits beim Berufungsgericht gewesen wäre (BGHZ 9,22,29).
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein GVG § 200 Y/ird ein einheitliches Klagebegehren auf zwei Klagegründe gestützt, von denen er in erster Linie geltend gemachte die Eigenschaft einer Nichtferiensache, der v/eitere die einer Beriensache hat, so ist der Rechtsstreit einheitlich eine Nichtferiensache (Bestätigung von BGHZ 9» 22, 26), BGH, Besohl, y. 31. Januar 1962 - VIII ZB 2/62 - OLG Hamm LG Bochum VIII 2B 2/62 Beschluß in Sachen deijrastwirtin Agnes S Br^Hstraße geh • M( m Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin - vertreten_durch Rechtsanwalt ^BtstraßeflB - in HMl/V/estf., B gegen die Witwe Hedwig . H geh. Br^Mfcstraße in B Klägerin, Berufungsheklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßhevollmächtigt^desI^Rechtszuges: Reclrtsanwälte Br. und in K^HHstraße ■ hat der VIII. Zivilsenat dies Bundesgerichtshofes am 31. Januar 1962 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Spieler und Br. Mezger beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 28. Bezember 1961 aufgehoben. Bie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird. 2 Gründe : Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses, in dem sich Geschäftsräume befinden, die sie an den Gastwirt vermietet hat und in denen G^B eine Gaststätte betrieben hatte. GK^D bat die Räume mit Zustimmung der Klägerin an die Beklagte untervermietet. Die Klägerin hat dem Mieter Grau das Mietverhältnis gekündigt, da die Beklagte in der Gastwirtschaft den Verkehr von Homosexuellen geduldet habe. G^p hat der Kündigung nicht widersprochen, hat sich zur Räumung bereit erklärt und der Klägerin den Herausgabeanspruch, den er gegen die Beklagte zu haben vermeint, abgetreten. Die Klägerin hat unter Berufung darauf, daß ihr sowohl nach § 985 BGB als auch nach § 556 Abs.3 BGB ein Herausgabeanspruch zustehe, und auf Grund der Abtretung vor dem Landgericht gegen die Beklagte Klage auf Räumung erhoben. Das Landgericht hat aus den Bestimmungen des § 985 und des § 556 Abs.3 BGB nach dem Klageantrag erkannt. Gegen das Urteil hat die Beklagte fristgerecht am 15. Juli 1961 Berufung eingelegt. Für den Fall, daß die Berufungsbegründungsfrist noch nicht abgelaufen sein sollte, hat der Vorsitzende äes Berufungsgerichts durch eine dem Frozeßbevollmächtigten der Beklagten am 12. Oktober 1961 zugestellte Verfügung die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 31« Oktober 1961 verlängert. Die Berufung ist durch einen am 31. Oktober 1961 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden. - 3 1 Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, da die Beklagte sie nicht rechtzeitig begründet habe. Es ist der Auffassung, der Rechtsstreit habe nach § 200 Abs.2 Kr.4 GVG eine Feriensache gebildet, der Lauf der Berufungsbegründungsfrist sei daher durch die Gerichtsferien nicht gehemmt worden. Gegen diesen Beschluß hat die Beklagte formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Nach § 200 Abs.2 Nr.4 GVG sind allerdings Streitigkeiten zv/ischen dem Vermieter und dem Untermieter von Räumen wegen Räumung Feriensachen. Die Klägerin hat indessen die Räumung nicht nur nach § 556 Abs.3 BGB verlangt, sondern.hat als Grundstückseigentümerin auch Herausgabe nach § 985 BGB begehrt. Entsprechend hat das Landgericht aus beiden Klagegründen erkannt. Die auf Eigentum gestützte Herausgabeklage ist keine Mietstreitigkeit und daher keine Feriensache. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in den Urteilen BGHZ 8,47 und 9,22,26 mit dem Fall befaßt, daß ein Kläger in erster Linie Herausgabe nach § 985 BGB und hilfsweise Aufhebung des Mietverhältnisses und Räumung nach dem Mieterschutzgesetz beansprucht. In beiden Urteilen hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, daß es sich um ein einheitliches Klagebegehren <auf der Grundlage zweier verschiedener Klagegründe * handelst Im zweiten Urteil hat der Bundesgerichtshof sodann in Abweichung von der im ersten Urteil vertretenen Ansicht angenommen, bei mehrfacher Klagebegrün- - 4' - dung sei, wenn der in erster Linie geltend gemachte Klagegrund die Eigenschaft einer Nichtferiensache habe, der Rechtsstreit einheitlich eine Nichtferiensache. An dieser Auffassung hält auch der erkennende Senat fest. Wieczorek (Zivilprozeßordnung, § 200 OVO Anm.D I d) will den in BGHZ 9,22 aufgestellten Grundsatz auch auf den Pall anwenden, daß der in erster Linie geltend gemachte Klagegrund die Eigenschaft einer Periensache und nur der weitere Klagegrund die einer Nichtferiensache hat. Einer Stellungnahme hierzu bedarf es nicht. Die Klägerin hat zwar nicht ausdrücklich erklärt, daß sie den Anspruch in erster Linie auf § 985 BGB stützen walüe . Dieser Wille ergibt sich aber aus dem Umstand, daß die Klägerin den Rechtsstreit vor dem Landgericht geltend gemacht hat. Pür den Anspruch' aus § 556 Abs.3 BGB ist nach § 23 Nr.2 a GVG das Amtsgericht zuständig. Die Klägerin kann den in der R eg e 1...1 angwi“Grxgore-grp.z.egweg vor dem Landgericht nur unter dem Gesichtspunkt gewählt haben, daß sie in erster Linie die Eigentumsherausgabeklage erhebe, für die mit Rücksicht auf den Streitwert nach § 23 Nr.l GVG das Amtsgericht nicht zuständig war. Daß das Landgericht nicht in erster Linie sein Urteil auf die Bestimmung des § 985 BGB gestützt, sondern beide Vorschriften anscheinend mit gleichem Rang angewendet hat, ist unerheblich. Selbst wenn es über das Klagebegehren nur aus § 556 Abs.3 BGB erkannt hätte, ohne zu dem anderen Klagegrund Stellung zu nehmen, hätte das den Rechtsstreit nicht zu einer Periensache werden lassen, da nach wie vor der einheitliche Prozeßanspruch mit seiner mehrfachen Begründung Gegenstand des Rechtsstreits beim Berufungsgericht gewesen wäre (BGHZ 9,22,29). “ 5 - Handelte es sich aber um keine Feriensache, so ist in Anbetracht der für diesen Fall ausgesprochenen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die Berufung der Beklagten rechtzeitig begründet worden. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde Vorbehalten worden (vgl. Beschluß des Senats vom 15- Dezember 1959 - VIII ZR 29/59 - VersR 1960,181 -). Dr.Haidinger Dr.Gelhaar Artl Dr.Spieler Dr.Mezger