Gesetz« ZPO §§ 225, 224 Abs„2, 519 Rechtssatzs Hat der Vorsitzende im Laufe der Gerichtsferien die Frist zur Begründung der Berufung in einer Nichtferiensache unter Bestimmung eines in die Gerichtsferien fallenden End-Zeitpunktes verlängert, so "beginnt der in die Gerichtsferien fallende feil der Frist nach dem Ende der Gerichtsferien zu laufen (Fortbildung von BGH IM BGB § 133 (A) Nr*4 a). Der Vorsitzende des 5, Zivilsenats des Oberlandesgerichts hat darauf die Prist am 15, Juli 1957 (der 14, Juli war ein Sonntag) bis zu dem 14, August 1957 verlängert. 25, Jauuar 1958 beim Bundesgerichtshof um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht und gleichzeitig auf die bei den Prozeßakten befindlichen Armenrechtszeugnisse Bezug genommen, die vom 15, August und 30, August 1957 datieren und dem Berufungsgericht zur Begründung des mit der Berufungsbegründung gestellten Armenrechtsgesuchs eingereicbt worden waren. Am selben Tage haben die Kläger die sofortige Beschwerde durch den ihnen beigeordneten Eechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung, in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist gebeten. Der Beschluß, durch den ein Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verwirft, unterliegt gemäß § 519 b Abs,2 in Verbindung mit § 547 Abs.l Kr,l ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Be-schwerdegegenstandes der sofortigen Beschwerde, Die Kläger haben die zweiwöchige Frist des § 577 Abs,2 ZPO zur Sinlegung dieses Rechtsmittels versäumt. so daß der letzte Tag der gesetzlichen Monatsfrist nach dem Ende der Gerichtsferien auf den 16» September 1957 gefallen wäre«Verlängert der Vorsitzende des Berufungsgerichts vor den Gerichtsferien die Frist unter Bestimmung eines in die Gerichtsferien fallenden Endzeitpunktes, so bewirkt in Kichtferiensachen der Beginn der Gerichtsferien, daß der in sie fallende Teil der Frist nach ihrem Ende zu laufen beginnt» Das hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil des IV» Zivilsenats vom 9«. Oktober 1952 - IV ZH 215/51 -IM § 519 ZPO Br»7 und in dem oben angeführten Urteil des V» Zivilsenats vom 22» Degember 1953 ausgesprochen» Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an» Die Bedeutung der Fristverlängerung für den Ablauf des in die Gerichtsferien fallenden Teils der verlängerten Frist kann nicht schon aus dem Grunde anders beurteilt werden, weil die Fristverlängerung zu einem Zeitpunkt bewilligt worden ist, als der Ablauf der Frist bereits gehemmt war» Polin die Verlängerung einer Frist kann auch während ib- rer Hemmung verfügt werden» Bas gilt nicht nur, wenn die Prist durch Festsetzung eines nach dem Zeitraum der Hemmung liegenden Endtermins verlängert wird, sondern auch dann, wenn hierfür ein in den Zeitraum der Hemmung fallender Tag "bestimmt wird» Fällt dieser Tag noch in die Gerichtsferien, so hat diese Hemmung die Folge, daß der in sie fallende Teil der Frist nach dem Ende der Ge-richtsferien zu laufen beginnt» Auf die Erwägung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten die Verlängerung der Frist hier nicht dahin verstehen können« daß sie damit erst einen Monat nach Ablauf der Gerichtsferien ende, kommt es nicht an» Ihr könnte aber auch deshalb nicht zugestimmt werden, weil die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei einer Fristverlängerung mit einem in die Gerichtsferien fallenden Endtermin die Hemmung durch die Gerichtsferien bewirkt, daß der in sie fallende Zeitraum bis zu dem bestimmten Endtermin nach den Gericht sforien zu laufen beginnt, die Annahme nahelegte, daß die am 15o Juli 1957 verfügte Fristverlängerung die gleiche Wirkung habe» Hiervon dürfte auch der Vorsitzende des Zivilsenats des Oberlandesgerichts am 15° Oktober 1957 ausgegangen sein, als er eine weitere Fristverlängerung bis zu dem 29c Oktober 1957 verfügt hat» Somit lief ab 16» September 1957 die Frist zur Begründung der Berufung ujjr den Zeitraum des in die Hemmung fallenden Teils der verlängerten Frist, das ist die Zeit vom 15o Juli bis 14o August 1957, weiter, so daß am 15o Oktober 1957 die Frist wirksam bis zu dem 29o Oktober 1957 verlängert worden ist» Ist hiernach die Berufung noch rechtzeitig begründet worden, so durfte sie nicht wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen werden» Ber angefochtene Beschluß war daher wegen Verletzung des
Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung ! Gesetz« ZPO §§ 225, 224 Abs„2, 519 Rechtssatzs Hat der Vorsitzende im Laufe der Gerichtsferien die Frist zur Begründung der Berufung in einer Nichtferiensache unter Bestimmung eines in die Gerichtsferien fallenden End-Zeitpunktes verlängert, so "beginnt der in die Gerichtsferien fallende feil der Frist nach dem Ende der Gerichtsferien zu laufen (Fortbildung von BGH IM BGB § 133 (A) Nr*4 a). Aktenzeichens VIII ZB 2/58 Besohl« des BGH v«, 22« April 1958 • OLG Schleswig m Itzehoe VIII ZB 2/58 Beschluß In dem Rechtsstreit lo des Bauunternehmers Walter I) . 2n des Assessors Horst D MH) * beide in ifHMl; S(0berg Kläger, Berufungskläger und ■ B e sc hw er d efUhrer , - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den friseurmeister Hans 1) i Xn 1\ Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - prozeßbevollmächtigte IIpinstanzt Rechtsanwälte und in StfflHHBb G^HHistraße M - hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22* April 1958 unter der Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Großmann und der Bundesrichter Artl, Br* Dorschei* Br* Mezger und Br* Messner beschlossen? Ben Klägern wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 5a Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31« Dezember 195? erteilt* Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der vor-bezeichnete Beschluß aufgehoben* Bie Sache wird zur Verhandlung und anderweiten Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird* G r ü n d e s Das Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage der Kläger gegenüber Forderungen des Beklagten aus Ko-stenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Itzehoe vom 24, Mai 1956 und 5, August 1956 in Höhe von 533?53 DM und 179.43 DM durch Urteil vom 17, April 1957 abgewieseiu Hiergegen haben die Kläger rechtzeitig am 14, Juni 1957 Berufung eingelegt. Am 13, Juli 1957 haben sie beantragt, die Prist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Der Vorsitzende des 5, Zivilsenats des Oberlandesgerichts hat darauf die Prist am 15, Juli 1957 (der 14, Juli war ein Sonntag) bis zu dem 14, August 1957 verlängert. Am 15, Oktober 1957 haben die Kläger beantragt, die Berufungsfrist um 14 läge zu verlängern, worauf der Vorsitzende des Senats am gleichen Tage die Prist bis zu dem 29. Oktober 1957 verlängert hat. An diesem Tage ist die Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingegangen. 3Js hat sie als verspätet angesehen und die Berufung durch den angefochtenen Beschluß verworfen«. Dieser ist dem Prozeß-bevollmächtigten der Kläger am 13, Januar 1958 zugegangen. Sie haben für die beabsichtigte sofortige Beschwerde am 25, Jauuar 1958 beim Bundesgerichtshof um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht und gleichzeitig auf die bei den Prozeßakten befindlichen Armenrechtszeugnisse Bezug genommen, die vom 15, August und 30, August 1957 datieren und dem Berufungsgericht zur Begründung des mit der Berufungsbegründung gestellten Armenrechtsgesuchs eingereicbt worden waren. Dem Gesuch hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 1, April 1958 entsprochen, der den Klägern am 17, April 1958 zugestellt worden ist. Am selben Tage haben die Kläger die sofortige Beschwerde durch den ihnen beigeordneten Eechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung, in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist gebeten. Diesem Antrag ist zu entsprechen. Der Beschluß, durch den ein Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verwirft, unterliegt gemäß § 519 b Abs,2 in Verbindung mit § 547 Abs.l Kr,l ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Be-schwerdegegenstandes der sofortigen Beschwerde, Die Kläger haben die zweiwöchige Frist des § 577 Abs,2 ZPO zur Sinlegung dieses Rechtsmittels versäumt. Ihnen ist zuzubilligen, daß sie durch ihre Armut im Sinne des § 114 ZPO und somit durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO gehindert waren, die Frist zu wahren, Sie haben rechtzeitig um Bewilligung des Arinenrechts nachgesucht unddurch die Bezugnahme auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Armutszeugnisse den in dieser Beziehung zu stellenden Anforderungen Genüge getan. Da sie nach Bewilligung des Armenrechts-innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt haben, war ihnen auf den gleichzeitig gestellten Antrag die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Beschwerdefrist zu gewähren. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, den Klägern habe durch die am 15, Juli 1957 bewilligt^ Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zu dem 14, August 1957 nur die zur Keranholung der Informationen für die Berufungsbe-gründung nach ihren Angaben benötigte Zeit beschafft wer-deu sollen» Die Verfügung des Vorsitzenden habe daher nur etwas ausgesprochen, was ohnehin durch den Beginn der Gerichtsferien kraft Gesetzes eingetreten gewesen sei, Daraus könne man folgern, daß sie ins leere gegangen sei, dürfe nicht aber ihren Sinn dahin umdeuten, daß den Klägern nunmehr statt des beantragten einen Monats drei Monate zur Begründung ihrer Berufung hätten zur Verfügung stehen sollen. Wenn der Bundesgerichtshof in dam Urteil vom 22, Dezember 1953 - V ZR 78/52 -- (LM BGB § 133 (A) Nr,4 a) die Berufungsbegründungsfrist, die durch den Vorsitzenden mit einem in die Gerichtsferien fallenden bestimmten Sndzeitpunkt verlängert worden war. als durch die Gerichtsferien gehemmt angesehen habe, so liege der Sachverhalt dieser Entscheidung insofern anders, als dort die Fristverlängerung vor dem Beginn der Gerichtsferien verfügt gewesen sei» Auch habe in der vorliegenden Sache nicht, wie in jenem Falle, die Verlängerung von den Parteien nur so verstanden werden können? daß außerhalb der Gerichtsferien die Verlängerung um einen vollen Monat verfügt werden sollte* die Kläger hätten vielmehr das Gegenteil annehmen müssen» Diesen Erwägungen kann nicht zugestimmt werden» Die Monatsfrist des § 519 ZPO zur Begründung der am 14o Juni 1957 eingelegten Berufung war am 14» Juli 1957 deshalb noch nicht abgelaufen, weil dieser Tag ein Sonntag war» Der Ablauf dieser Frist wurde, da es sich nicht um eine Feriensache handelt? gemäß § 223 Abs»l ZPO durch die Gerichtsferien gehemmt? so daß der letzte Tag der gesetzlichen Monatsfrist nach dem Ende der Gerichtsferien auf den 16» September 1957 gefallen wäre«Verlängert der Vorsitzende des Berufungsgerichts vor den Gerichtsferien die Frist unter Bestimmung eines in die Gerichtsferien fallenden Endzeitpunktes, so bewirkt in Kichtferiensachen der Beginn der Gerichtsferien, daß der in sie fallende Teil der Frist nach ihrem Ende zu laufen beginnt» Das hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil des IV» Zivilsenats vom 9«. Oktober 1952 - IV ZH 215/51 -IM § 519 ZPO Br»7 und in dem oben angeführten Urteil des V» Zivilsenats vom 22» Degember 1953 ausgesprochen» Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an» Die Bedeutung der Fristverlängerung für den Ablauf des in die Gerichtsferien fallenden Teils der verlängerten Frist kann nicht schon aus dem Grunde anders beurteilt werden, weil die Fristverlängerung zu einem Zeitpunkt bewilligt worden ist, als der Ablauf der Frist bereits gehemmt war» Polin die Verlängerung einer Frist kann auch während ib- rer Hemmung verfügt werden» Bas gilt nicht nur, wenn die Prist durch Festsetzung eines nach dem Zeitraum der Hemmung liegenden Endtermins verlängert wird, sondern auch dann, wenn hierfür ein in den Zeitraum der Hemmung fallender Tag "bestimmt wird» Fällt dieser Tag noch in die Gerichtsferien, so hat diese Hemmung die Folge, daß der in sie fallende Teil der Frist nach dem Ende der Ge-richtsferien zu laufen beginnt» Auf die Erwägung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten die Verlängerung der Frist hier nicht dahin verstehen können« daß sie damit erst einen Monat nach Ablauf der Gerichtsferien ende, kommt es nicht an» Ihr könnte aber auch deshalb nicht zugestimmt werden, weil die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei einer Fristverlängerung mit einem in die Gerichtsferien fallenden Endtermin die Hemmung durch die Gerichtsferien bewirkt, daß der in sie fallende Zeitraum bis zu dem bestimmten Endtermin nach den Gericht sforien zu laufen beginnt, die Annahme nahelegte, daß die am 15o Juli 1957 verfügte Fristverlängerung die gleiche Wirkung habe» Hiervon dürfte auch der Vorsitzende des Zivilsenats des Oberlandesgerichts am 15° Oktober 1957 ausgegangen sein, als er eine weitere Fristverlängerung bis zu dem 29c Oktober 1957 verfügt hat» Somit lief ab 16» September 1957 die Frist zur Begründung der Berufung ujjr den Zeitraum des in die Hemmung fallenden Teils der verlängerten Frist, das ist die Zeit vom 15o Juli bis 14o August 1957, weiter, so daß am 15o Oktober 1957 die Frist wirksam bis zu dem 29o Oktober 1957 verlängert worden ist» Ist hiernach die Berufung noch rechtzeitig begründet worden, so durfte sie nicht wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen werden» Ber angefochtene Beschluß war daher wegen Verletzung des § 519 b Abs.l ZIPO aufzubeben» ~ 6 - Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hängt von der Endentscheidung des Prozesses ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen» Dr »Großmama Artl Dr .»Dorschei Dr»Mezger Dr »Messner