Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 16. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 23. August 1993 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Dazu hat sie geltend gemacht: Eine Büroangestellte ihrer Prozeßbevollmächtigten habe zwar die "Ablauffrist" für die Einlegung der Berufung ordnungsgemäß für den 9. Das Berufungsgericht hat auf Antrag der Klägerin die Frist zur Begründung der Berufung zweimal, letztmals bis zu dem 15. November 1993 hat es den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Dies hat das Berufungsgericht damit begründet, dem Vorbringen der Klägerin sei nichts über eine wirksame Ausgangskontrolle im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten und insbesondere nichts dafür zu entnehmen, daß die tatsächliche Auslieferung einer gefertigten Berufungsschrift organisatorisch gewährleistet sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie im wesentlichen geltend macht: Ihr Vortrag und auch die eingereichte eidesstattliche Versicherung der Bü-roangestellten ihrer Prozeßbevollmächtigten seien dahin zu verstehen gewesen, daß nach der Organisation im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten eine Streichung von Fristen im Fristenkalender erst erfolgen dürfe, wenn sich der entsprechende Schriftsatz in der ausgehenden Post befinde; eine wirksame Ausgangskontrolle sei daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gewährleistet gewesen. Dezember 1993 verlängerte Frist zur Berufungsbegründung versäumt hat und das Berufungsgericht deshalb im Ergebnis schon aus diesem Grunde zu Recht die Berufung als unzulässig verworfen hat (§ 519 Abs. 2 ZPO). Dezember 1970 - VIII ZB 31/70 = VersR 1971, 349 und vom 8. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat die Klägerin nicht beantragt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 1/94 vom 16. März 1994 in dem Rechtsstreit K & K Roswitha GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer und Martin Bfl^, Straße A Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen PflW PflU KMIHUPB, Einkaufs- und Vertriebsgesell-schaft mbH i.L., vertreten durch den Liquidator Frank Dl SflHIHPI Straße flBV* Beklagte und Beschwerdegegnerin, - prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt /f3 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 16. März 1994 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. November 1993 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen . Beschwerdewert: 259.700 DM. Gründe : I. Die Kaufpreisklage der Klägerin ist durch ihren Pro-zeßbevollmächtigten am 9. Juli 1993 zugestelltes Urteil des Landgerichts abgewiesen worden. Dagegen hat die Klägerin am 23. August 1993 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Dazu hat sie geltend gemacht: Eine Büroangestellte ihrer Prozeßbevollmächtigten habe zwar die "Ablauffrist" für die Einlegung der Berufung ordnungsgemäß für den 9. August 1993 im Fristenkalender eingetragen, die 3 Frist aber versehentlich gestrichen, ohne die Akte dem sachbearbeitenden Anwalt vorzulegen. Das Berufungsgericht hat auf Antrag der Klägerin die Frist zur Begründung der Berufung zweimal, letztmals bis zu dem 15. Dezember 1993, verlängert. Mit Beschluß vom 24. November 1993 hat es den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Dies hat das Berufungsgericht damit begründet, dem Vorbringen der Klägerin sei nichts über eine wirksame Ausgangskontrolle im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten und insbesondere nichts dafür zu entnehmen, daß die tatsächliche Auslieferung einer gefertigten Berufungsschrift organisatorisch gewährleistet sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie im wesentlichen geltend macht: Ihr Vortrag und auch die eingereichte eidesstattliche Versicherung der Bü-roangestellten ihrer Prozeßbevollmächtigten seien dahin zu verstehen gewesen, daß nach der Organisation im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten eine Streichung von Fristen im Fristenkalender erst erfolgen dürfe, wenn sich der entsprechende Schriftsatz in der ausgehenden Post befinde; eine wirksame Ausgangskontrolle sei daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gewährleistet gewesen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ohne Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Denn die sofortige Beschwerde ist jedenfalls deshalb zurückzuweisen, weil die Klägerin die letztmals bis zu dem 15. Dezember 1993 verlängerte Frist zur Berufungsbegründung versäumt hat und das Berufungsgericht deshalb im Ergebnis schon aus diesem Grunde zu Recht die Berufung als unzulässig verworfen hat (§ 519 Abs. 2 ZPO). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des erkennenden Senats, daß die Berufungsbegründungsfrist auch durch eine verspätet eingelegte Berufung in Lauf gesetzt und ihr Ablauf durch ein Wiedereinsetzungsverfahren oder durch einen Beschluß auf Verwerfung der Berufung nicht berührt wird (z.B. BGH, Beschlüsse vom 22. April 1986 - VI ZB 3/86 = VersR 1986, 892 unter 2 und vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88 = MDR 1989, 521 zu a, jeweils m.Nachw.; Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 1970 - VIII ZB 31/70 = VersR 1971, 349 und vom 8. Oktober 1986 - VIII ZR 41/86 = NJW 1987, 327 unter II 3 b, insoweit in BGHZ 98, 325 nicht abgedruckt). Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat die Klägerin nicht beantragt. Nach dem Aktenstand ist auch eine von Amts wegen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO zu bewilligende Wiedereinsetzung nicht veranlaßt. Der Klägerin ist dadurch rechtliches Gehör gewährt worden, daß ihrem Prozeßbevollmächtigten der Schriftsatz der Gegenseite vom 31. Januar 1994 zugeleitet worden ist, in dem die Beklagte um Mitteilung gebeten hat, ob die Klägerin bis zu dem 15. Dezember 1993 eine Berufungsbegründung vorgelegt habe. Gleichwohl verhält sich die Begründung der sofortigen Beschwerde vom 9. März 1994 zu dem Gesichtspunkt der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht. Nach allem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Wolf Groß Dr. Zülch Wiechers Dr. Paulusch