Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 5. März 1988 eingegangenen Schriftsatz begründet und zugleich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig 1. a) Das Berufungsgericht geht im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, daß alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen sind (vgl. März 1988 verbindlich angemeldet und deshalb verfügt, daß die vorliegende Akte pünktlich zu der einzutragenden einwöchigen Vorfrist vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu dem 8. März 1988 und die Berufungsbegründungsfrist vom 15. Rechtsstreits aber auf dem Aktenbeitisch liegengeblieben und mit anderen Handakten zu einer späteren Vorlagefrist verbunden worden sein, so daß sie nicht zur Vorlage an den Rechtsanwalt gelangt seien. März 1988 notierte Genaufrist nicht beachtet worden sei, welche Anweisungen insoweit in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestanden hätten und warum die Akten nicht vor Ablauf der Frist am 15. sei damals selbstverständlich gewesen, daß der sachbearbeitende Rechtsanwalt alle diejenigen Akten, die mit den Fristen in der Zeit vom 9. aa) Dieser Vortrag - der auch berücksichtigt werden kann (unten bb) - genügt ebenso für die Annahme eines Büroversehens, das der Beklagten nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden kann, wie die oben wiedergegebene Begründung dafür, daß die Akten trotz Anweisung nicht vorgelegt worden sind. Die Beklagte hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß die seit 1976 in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten tätige Referatssekretärin bisher - wie auch regelmäßige Stichproben ergeben hätten - sorgfältig und zuverlässig die Fristenkontrolle wahrgenommen habe. Daher brauchte der sachbearbeitende Rechtsanwalt keine Bedenken zu haben, sich auf ordnungsmäßige Erledigung der von ihm verfügten Vorlage und auf die Beachtung der Anweisung zu verlassen, daß Fristen im Kalender erst gestrichen werden dürften, wenn sie effektiv erledigt seien. Hieran änderte der Umstand nichts, daß durch die vorgezogene Erledigung von erst in der Folgewoche anstehenden Sachen eine vom normalen Ablauf abweichende Situation eingetreten war (vgl. Es leuchtet ein, daß dieses unmittelbar für die Fristversäumung ursächliche Büroversehen als der Umstand betrachtet wurde, den es darzulegen und glaubhaft zu machen galt. Im Wiedereinsetzungsantrag ist aber darüber hinaus vorgetragen worden, daß die Referatssekretärin zur Fristenkontrolle den sogenannten Hauptkalender mit Eintragung der gesamten Not-, gesetzlichen und richterlichen Fristen führe, ferner einen Fristenkalender mit identischen Eintragungen, in dem zusätzlich Vorfristen notiert würden. Hiermit stellte sich unter den Umständen dieses Falles derart eindeutig die Frage, warum die Genaufrist nicht beachtet worden war, daß die dafür nach Ablauf der Zweiwochenfrist gegebene Erklärung (s.o.) als zulässige Ergänzung unvollständigen Vortrags anzusehen ist (für einen vergleichbaren Sachverhalt s. 2. Entgegen der in der Beschwerdeerwiderung vertretenen Ansicht kann ein eigenes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht darin gesehen werden, daß er seiner Referatssekretärin keine konkrete Anweisung für den Sonderfall seiner Abwesenheit in der Woche des Fristablaufs erteilt hatte. Richtig ist, daß nach dem Vortrag der Beklagten für die Referatssekretärin "die vermeintliche Vorlage der Akten dieses Verfahrens wegen der damaligen besonderen Situation (Abwesenheit des Sachbearbeiters bis nach Ablauf der Hier ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß der Rechtsanwalt mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, die bis dahin zuverlässige und sorgfältig arbeitende, gut ausgebildete Referatssekretärin werde entgegen der allgemeinen Anweisung die Genaufrist nicht erst mit der effektiven Erledigung streichen, sondern schon zusammen mit der Vorfrist. Die Fristenkontrolle war auch nicht - anders als in der Sache, die dem Beschluß vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 1/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Corina I, iHIHHBstraße IV in Stl Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen ReMBBI S . A., vertreten durch den Präsidenten Yves Nflü, M Rue du MflHB, B.P. fB, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Wl 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Brunotte und Dr. Hübsch am 10. Mai 1989 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Oktober 1988 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Beschwerdewert: 709.538 DM Gründe: I. Gegen die Beklagte ist Urteil des Landgerichts BfHHIHF vom 8. Januar 1988, ihren Prozeßbevollmächtigten zugestellt am 14. Januar 1988, ergangen. Am 15. Februar 1988 (Montag) hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufung hat sie mit einem am 29. März 1988 eingegangenen Schriftsatz begründet und zugleich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig 3 verworfen. Die dagegen formund fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde ist nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und hat auch Erfolg, weil die Berufung zwar verspätet begründet worden, gegen die Fristversäumung jedoch Wiedereinsetzung zu gewähren ist. II. 1. a) Das Berufungsgericht geht im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, daß alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen sind (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87, NJW-RR 1987, 900; vom 9. Mai 1984 - VIII ZB 7/84, VersR 1984, 666; vom 14. Juni 1978 - VIII ZB 6/78, VersR 1978, 942). Innerhalb der Zweiwochenfrist ist nur der zuvor erwähnte Wiedereinsetzungsantrag mit der darin enthaltenen Begründung eingegangen. Ihm läßt sich nach Ansicht der Vorinstanz lediglich folgendes entnehmen: Der sachbearbeitende Rechtsanwalt im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten habe sich zu einer Fortbildungsver-anstaltung in der Zeit vom 14. bis 16. März 1988 verbindlich angemeldet und deshalb verfügt, daß die vorliegende Akte pünktlich zu der einzutragenden einwöchigen Vorfrist vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu dem 8. März 1988 vorgelegt wird. Die Referatssekretärin Frau T. habe korrekt die Vorfrist vom 8. März 1988 und die Berufungsbegründungsfrist vom 15. März 1988 notiert. Sie habe auch am 8. März 1988 die Handakten zusammen mit anderen Fristakten zur Vorlage bei Rechtsanwalt Dr. Sch. zusammengestellt. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen müßten die Handakten des vorliegenden 4 Rechtsstreits aber auf dem Aktenbeitisch liegengeblieben und mit anderen Handakten zu einer späteren Vorlagefrist verbunden worden sein, so daß sie nicht zur Vorlage an den Rechtsanwalt gelangt seien. In dieser Begründung - so meint das Berufungsgericht -würden entscheidende Umstände fehlen, nämlich jegliches Vorbringen dazu, weshalb die korrekt mit 15. März 1988 notierte Genaufrist nicht beachtet worden sei, welche Anweisungen insoweit in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestanden hätten und warum die Akten nicht vor Ablauf der Frist am 15. März 1988 einem Kollegen des sachbearbei-tenden Rechtsanwalts vorgelegt worden seien, um beispielsweise rechtzeitig die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen. b) Zu diesen Fragen hat sich die Beklagte insbesondere mit ihrem Schriftsatz vom 3. Juni 1988 geäußert. Darin wird vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung der Referatssekretärin Frau T. glaubhaft gemacht, daß Frau T. mit der vermeintlichen Vorlage der Akten zur Erledigung der Vorfrist nicht nur diese, sondern irrtümlich zugleich die mit 15. März 1988 eingetragene Berufungsbegründungsfrist als erledigt gestrichen habe, obwohl in der Kanzlei die strikte Anweisung bestehe, Fristen erst dann im Kalender zu streichen, wenn sie effektiv erledigt seien. Für Frau T. sei damals selbstverständlich gewesen, daß der sachbearbeitende Rechtsanwalt alle diejenigen Akten, die mit den Fristen in der Zeit vom 9. bis einschließlich 17. März 1988 versehen und ihm vorgelegt waren, vor seiner Abreise zu der Fortbildungsveranstaltung habe bearbeiten müssen und auch erledigen 5 würde. Das habe sie zu der falschen Schlußfolgerung veranlaßt, auch die Genaufrist streichen zu können. aa) Dieser Vortrag - der auch berücksichtigt werden kann (unten bb) - genügt ebenso für die Annahme eines Büroversehens, das der Beklagten nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden kann, wie die oben wiedergegebene Begründung dafür, daß die Akten trotz Anweisung nicht vorgelegt worden sind. Die Beklagte hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß die seit 1976 in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten tätige Referatssekretärin bisher - wie auch regelmäßige Stichproben ergeben hätten - sorgfältig und zuverlässig die Fristenkontrolle wahrgenommen habe. Daher brauchte der sachbearbeitende Rechtsanwalt keine Bedenken zu haben, sich auf ordnungsmäßige Erledigung der von ihm verfügten Vorlage und auf die Beachtung der Anweisung zu verlassen, daß Fristen im Kalender erst gestrichen werden dürften, wenn sie effektiv erledigt seien. Hieran änderte der Umstand nichts, daß durch die vorgezogene Erledigung von erst in der Folgewoche anstehenden Sachen eine vom normalen Ablauf abweichende Situation eingetreten war (vgl. unten 2). bb) Der Ablauf der Zweiwochenfrist steht nicht der Berücksichtigung des Vortrags im Schriftsatz der Beklagten vom 3. Juni 1988 entgegen, denn dieser Vortrag hält sich noch im Rahmen der zulässigen Ergänzung der am 29. März 1988 für die Wiedereinsetzung vorgetragenen Gründe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. März 1987, 9. Mai 1984 und 14. Juni 1978 aaO). Zwar stellt der Wiedereinsetzungsantrag ganz entscheidend darauf ab, daß die Akte dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten 6 entgegen der konkreten Weisung nicht zur Vorfrist am 8. März 1988 vorgelegt worden sei. Es leuchtet ein, daß dieses unmittelbar für die Fristversäumung ursächliche Büroversehen als der Umstand betrachtet wurde, den es darzulegen und glaubhaft zu machen galt. Im Wiedereinsetzungsantrag ist aber darüber hinaus vorgetragen worden, daß die Referatssekretärin zur Fristenkontrolle den sogenannten Hauptkalender mit Eintragung der gesamten Not-, gesetzlichen und richterlichen Fristen führe, ferner einen Fristenkalender mit identischen Eintragungen, in dem zusätzlich Vorfristen notiert würden. Die Referatssekretärin habe auch konkret im vorliegenden Fall die Berufungsbegründungsfrist vom 15. März 1988 und die Vorfrist vom 8. März 1988 notiert. Hiermit stellte sich unter den Umständen dieses Falles derart eindeutig die Frage, warum die Genaufrist nicht beachtet worden war, daß die dafür nach Ablauf der Zweiwochenfrist gegebene Erklärung (s.o.) als zulässige Ergänzung unvollständigen Vortrags anzusehen ist (für einen vergleichbaren Sachverhalt s. Senatsbeschluß vom 2. Juni 1976 - VIII ZB 47/75, VersR 1976, 966 unter 2 b). 2. Entgegen der in der Beschwerdeerwiderung vertretenen Ansicht kann ein eigenes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht darin gesehen werden, daß er seiner Referatssekretärin keine konkrete Anweisung für den Sonderfall seiner Abwesenheit in der Woche des Fristablaufs erteilt hatte. Richtig ist, daß nach dem Vortrag der Beklagten für die Referatssekretärin "die vermeintliche Vorlage der Akten dieses Verfahrens wegen der damaligen besonderen Situation (Abwesenheit des Sachbearbeiters bis nach Ablauf der 7 Berufungsbegründungsfrist) gleichbedeutend mit der Erledigung der Berufungsbegründungsfrist" gewesen sei, "weshalb sie zugleich auch diese Frist gestrichen" habe. Die strengen an den Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen gehen jedoch nicht so weit, daß er bei Vorgängen, die von der Routine abweichen, auch Vorkehrungen gegen fernliegende Fehler des Büropersonals treffen muß. Hier ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß der Rechtsanwalt mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, die bis dahin zuverlässige und sorgfältig arbeitende, gut ausgebildete Referatssekretärin werde entgegen der allgemeinen Anweisung die Genaufrist nicht erst mit der effektiven Erledigung streichen, sondern schon zusammen mit der Vorfrist. Die Fristenkontrolle war auch nicht - anders als in der Sache, die dem Beschluß vom 11. Juli 1985 - VII ZB 7/85 (VersR 1985, 992) zugrunde lag -in der Weise organisiert, daß die Frist generell bereits mit der Wiedervorlage gelöscht wurde und daher die auf die Endtermine ausgerichtete Fristenkontrolle beim Rechtsanwalt lag. Nach alledem war der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren. Der Beschwerdewert war - in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung im Beschluß des Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 1988, gegen die Einwendungen der 8 Parteien nicht ersichtlich sind - auf 709.538 DM festzusetzen. Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO verwiesen (zur Behandlung der Kosten der erfolgreichen Beschwerde vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78, VersR 1979, 443). Wolf Dr. Skibbe Treier Dr. Brunotte Dr. Hübsch