Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Zülch und Dr. Paulusch am 5. Der Kläger hat gegen das landgerichtliche Urteil, mit dem seine Feststellungsklage, daß das zwischen den Parteien bestehende Pachtverhältnis durch die fristlose Kündigung des Beklagten nicht aufgelöst worden ist, abgewiesen wurde, rechtzeitig Berufung eingelegt. November 1984 ein neuer Prozeßbevollmächtigter für den Kläger und bean- Der Beklagte widersprach mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 16. Der Kläger trat mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 20. Als er sich am letzten Tag der Begründungsfrist 1.000,— DM habe "leihen" können, hätten seine Prozeßbevollmächtigten sich auf eine Vorschußzahlung in dieser Höhe und die Vertretung im Weg der Prozeßkostenhilfe nicht eingelassen. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt, weil der Kläger die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt habe (§ 233 ZPO). Sein Verschulden sieht es jedenfalls darin, daß er nicht die erforderlichen Schritte unternommen habe, um einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe und die dafür erforderlichen Unterlagen noch am letzten Tag der Frist bei Gericht anzubringen. Als ihm Ende Oktober 1984 nur ein Teil des von ihm erwarteten Geldes ausgezahlt worden sei, habe er genügend Zeit gehabt, um die Prozeßbevollmächtigten einzuschalten und sicherzustellen, daß sie noch innerhalb der Frist einen Prozeßkostenhilfeantrag einreichen konnten. Denn die Wiedereinsetzung ist nicht in der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO beantragt worden. Hierfür kommt es nicht auf die Behebung der - unterstellten - Mittellosigkeit des Klägers an. Erwägenswert ist allenfalls, ob die Frist noch nicht mit der Übernahme des Mandats am 12. November 1984 erschüttert, als dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers bekannt war, daß der Beklagte einer nochmaligen Fristverlängerung ausdrücklich widersprochen hatte, zu demal nichts dafür vorgetragen worden ist, daß nach der Praxis des Oberlandesgerichts im Fall eines Anwaltwechsels auch eine zweite Verlängerung üblicherweise gewährt wird. Auf die Zustellung der - unanfechtbaren (§ 225 Abs.3 ZPO) - Verfügung, mit der die Fristverlängerung abgelehnt worden ist, kam es demgegenüber nicht an. Da der Kläger mit seiner Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat er nach § 97 ZPO auch die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 1/85
BESCHLUSS
in Sachen
des Herrn Rudolf M
Straße 22 in
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
Herrn Ralf R{
in Kl
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Zülch und Dr. Paulusch
am 5. Juni 1985
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen die Beschlüsse des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 1984 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 14.760,— DM (12 x 1.230,— DM gemäß § 16 Abs. 1 GKG).
Gründe
I. Der Kläger hat gegen das landgerichtliche Urteil, mit dem seine Feststellungsklage, daß das zwischen den Parteien bestehende Pachtverhältnis durch die fristlose Kündigung des Beklagten nicht aufgelöst worden ist, abgewiesen wurde, rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde gemäß Antrag vom 5. Oktober 1984 bis zu dem 12. November 1984 verlängert. Nachdem der bisherige Prozeßbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1984 dem Berufungsgericht die Mandatsniederlegung angezeigt hatte, meldete sich am 12. November 1984 ein neuer Prozeßbevollmächtigter für den Kläger und bean-
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tragte zugleich - unter Hinweis darauf, daß ihm das Mandat "erst heute übertragen worden" sei die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Der Beklagte widersprach mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 16. November 1984 ausdrücklich einer nochmaligen Verlängerung. Der Kläger trat mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 20. November 1984 dem Widerspruch entgegen. Mit Verfügung vom 22. November 1984, dem Klägervertreter am 23. November zugestellt, lehnte der Senatsvorsitzende den Verlängerungsantrag ab. Hierauf beantragte der Beklagte am 7. Dezember 1984 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete zugleich die Berufung. Das Oberlandesgericht hat mit den angefochtenen Beschlüssen den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Die dagegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist statthaft, aber nicht begründet .
II. 1. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, daß er aus einem kurz zuvor aufgenommenen Arbeitsverhältnis Ende Oktober 1984 eine Zahlung von 4.000,— DM erwarten konnte und damit in der Lage gewesen wäre, den von seinem Prozeßbevollmächtigten verlangten Kostenvorschuß zu leisten. Er habe jedoch nur 2.000,— DM ausgezahlt bekommen, und ihm sei gekündigt worden, als er auf Zahlung der restlichen 2.000,— DM bestanden habe. Als er sich am letzten Tag der Begründungsfrist 1.000,— DM habe "leihen" können, hätten seine Prozeßbevollmächtigten sich auf eine Vorschußzahlung in dieser Höhe und die Vertretung im Weg der Prozeßkostenhilfe nicht eingelassen. Er habe sich noch am selben Tag einen neuen Anwalt suchen müssen, was ihm am späten Vormittag gelungen sei.
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Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt, weil der Kläger die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt habe (§ 233 ZPO). Sein Verschulden sieht es jedenfalls darin, daß er nicht die erforderlichen Schritte unternommen habe, um einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe und die dafür erforderlichen Unterlagen noch am letzten Tag der Frist bei Gericht anzubringen. Als ihm Ende Oktober 1984 nur ein Teil des von ihm erwarteten Geldes ausgezahlt worden sei, habe er genügend Zeit gehabt, um die Prozeßbevollmächtigten einzuschalten und sicherzustellen, daß sie noch innerhalb der Frist einen Prozeßkostenhilfeantrag einreichen konnten. Sollten sich die zunächst beauftragten Prozeßbevollmächtigten pflichtwidrig geweigert haben, für den Kläger tätig zu werden, so könne nichts anderes gelten. In diesem Fall müßte ihr Verschulden dem Kläger zugerechnet werden.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Begründung des Oberlandesgerichts in allen Punkten gefolgt werden könnte.
Denn die Wiedereinsetzung ist nicht in der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO beantragt worden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Hierfür kommt es nicht auf die Behebung der - unterstellten - Mittellosigkeit des Klägers an. Vielmehr wird im Hinblick auf die Mittellosigkeit Fristnachsicht nur dann und so lange gewährt, wie ein Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe läuft und die Partei annehmen darf, es werde Erfolg haben (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Januar 1985 - IV b ZB 141/84, VersR 1985, 271, 272; vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84, VersR 1985, 395). Der Kläger
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hatte keinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt. Es fehlt - entgegen der Ansicht der sofortigen Beschwerde - auch an einer Rechtsgrundlage dafür, ihn so zu behandeln, als wenn Prozeßkostenhilfe beantragt worden wäre.
Ebensowenig kann die sofortige Beschwerde mit der Auffassung durchdringen, der Zeitpunkt der bei bevorzugter Bearbeitung unter normalen Umständen möglichen Fertigstellung der Berufungsbegründung sei derjenige, von dem an die Zweiwochenfrist laufe; dafür seien hier mindestens ebenfalls zwei Wochen anzusetzen, so daß die Frist des § 234 ZPO nicht früher als vier Wochen seit Mandatsübernahme (12. November 1984) abgelaufen und durch den Eingang des Antrags beim Gericht am 7. Dezem ber 1984 noch gewahrt worden sei. Erwägenswert ist allenfalls, ob die Frist noch nicht mit der Übernahme des Mandats am 12. November 1984 zu laufen begann, sondern erst später einsetzte, weil der Prozeßbevollmächtigte mit der innerhalb der Frist beantragten Verlängerung habe rechnen dürfen (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83, VersR 1983, 457? BGH, Beschluß vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84, VersR 1984 894). Doch bedarf die Frage keiner abschließenden Beurteilung. Denn das Vertrauen war spätestens am 20. November 1984 erschüttert, als dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers bekannt war, daß der Beklagte einer nochmaligen Fristverlängerung ausdrücklich widersprochen hatte, zu demal nichts dafür vorgetragen worden ist, daß nach der Praxis des Oberlandesgerichts im Fall eines Anwaltwechsels auch eine zweite Verlängerung üblicherweise gewährt wird. Auf die Zustellung der - unanfechtbaren (§ 225 Abs. 3 ZPO) - Verfügung, mit der die Fristverlängerung abgelehnt worden ist, kam es demgegenüber nicht an.
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Ausgehend spätestens vom 20. November 1984 als Beginn für die Zweiwochenfrist war der Wiedereinsetzungsantrag am 7. Dezember 1984 verspätet. Es konnte keine Wiedereinsetzung gewährt werden, und die verspätet begründete Berufung war zu verwerfen. Da der Kläger mit seiner Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat er nach § 97 ZPO auch die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Braxmaier
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Zülch
Dr. Paulusch