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BGH · VIII ZB 1/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 1/83

ZPO §§ 519, 233 Ff Hat der Prozeßbevollmächtigte rechtzeitig und ordnungsgemäß Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, deren Bewilligung er mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten konnte, geht aber der Antrag wegen Verzögerung des Postlaufs erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Gericht ein, so stellt es kein die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist hinderndes Verschulden dar, daß der Prozeßbevollmächtigte sich nicht vor Ablauf der Frist wegen der Verlängerung erkundigt hat. Dem Beklagten wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der in LiflH§/BflHHB ansässige Prozeßbevollmächtigte des Beklagten beantragte mit Schriftsatz vom 13. Der Vorsitzende des zuständigen Senats teilte dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 1982 bei Gericht eingegangen ist, hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten beantragt, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu gewähren, und außerdem die Berufung begründet. November 1982 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Wiedereinsetzung zu versagen, weil den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bei der Versäumung der Begründungsfrist ein Verschulden treffe (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe sich jedoch nicht darauf verlassen dürfen, daß die Begründung seines Antrags für ausreichend erachtet werde. Dezember 1976 - VIII ZB 43/76, VersR 1977, 373), die jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den "Postlauffällen" und den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes vom 18. März 1982 (aaO) hat der Bundesgerichtshof entgegen seiner früheren Auffassung bejaht, daß die Frist zur Rechtsmittelbegründung noch nach ihrem Ablauf verlängert werden kann, sofern dies bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist. Hiermit ist ein entscheidender Unsicherheitsfaktor beseitigt, der die Annahme einer Sorgfaltspflicht des Prozeßbevollmächtigten nahelegte, sich vor Fristablauf zu vergewissern, ob dem Verlängerungsantrag entsprochen worden sei (s. Kann er zudem, was für den ersten Verlängerungsantrag die Regel darstellt, mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten, daß die Frist verlängert wird, so würde eine Pflicht zur Erkundigung bei Gericht im Fall des rechtzeitigen und ordnungsmäßigen Verlängerungsantrags auf die Kontrolle hinauslaufen, daß keine Verzögerung bei der Briefbeförderung eingetreten ist. b) Nach dem zuvor Ausgeführten trifft den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
WiedereinsetzungFristProzeßbevollmächtigteBeschlußBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO §§ 519, 233 Ff
 Hat der Prozeßbevollmächtigte rechtzeitig und ordnungsgemäß Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, deren Bewilligung er mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten konnte, geht aber der Antrag wegen Verzögerung des Postlaufs erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Gericht ein, so stellt es kein die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist hinderndes Verschulden dar, daß der Prozeßbevollmächtigte sich nicht vor Ablauf der Frist wegen der Verlängerung erkundigt hat.
BGH, Beschl. v. 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83 - OLG München
LG Kempten
BUNDESGERICHTSHOF
viii zb 1/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Gastwirts Heinrich
 straße
in S
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt in L14IBB (B
A.
gegen
 den Gastwirt Martin
 straße
m
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte H. F. CM—1 und II. Instanz:	Dr.	H.	EflH	in
2
Z
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Brunotte
 am 2. Februar 1983
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 29. November 1982 aufgehoben.
Dem Beklagten wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe :
I.	Der Beklagte hatte gegen das landgerichtliche Urteil am 4. August 1982 fristgerecht Berufung eingelegt. Die Frist zur Berufungsbegründung lief am 15. Oktober 1982, einem Freitag, ab.
Der in LiflH§/BflHHB ansässige Prozeßbevollmächtigte des Beklagten beantragte mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1982, den er am Abend desselben Tages zur Post gegeben hat, beim Oberlandesgericht München mit dem Sitz in Augsburg, die Berufungsbegründungsfrist erstmals um einen Monat zu verlängern. Der Schriftsatz ging am 18. Oktober 1982 bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden in Augsburg ein. Der Vorsitzende des zuständigen Senats teilte dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 1982 mit, daß er dem nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Verlängerungsantrag nicht mehr stattgeben könne. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1982, der am 29. Oktober 1982 bei Gericht eingegangen ist, hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten beantragt, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu gewähren, und außerdem die Berufung begründet.
II.	Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 29. November 1982 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die hiergegen ordnungsgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten führt zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Wiedereinsetzung zu versagen, weil den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bei der Versäumung der Begründungsfrist ein Verschulden treffe (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Zwar sei es richtig,
 
daß der Vorsitzende des Senats einem ersten und mit einer ausreichenden Begründung versehenen Verlängerungsantrag regelmäßig stattgebe. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe sich jedoch nicht darauf verlassen dürfen, daß die Begründung seines Antrags für ausreichend erachtet werde. Er hätte deshalb spätestens am 15. Oktober 1982 bei der Geschäftsstelle des Senats nachfragen müssen, ob seinem Antrag stattgegeben worden sei oder noch stattgegeben werde. Wäre er dieser Sorgfaltspflicht nachgekommen, so hätte er erfahren, daß sein Antrag auf Fristverlängerung noch nicht eingegangen sei, und hätte telefonisch um Verlängerung nachsuchen und sich über die Bewilligung vergewissern können.
2. Das Berufungsgericht bewegt sich mit dieser Begründung auf dem Boden einer langjährigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 10, 307; 69, 395, 397; Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1976 - VIII ZB 43/76, VersR 1977, 373), die jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den "Postlauffällen" und den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes vom 18. März 1982 - GSZ 1/81 (BGHZ 83, 217) revidiert werden muß.
a) Durch den Beschluß vom 18. März 1982 (aaO) hat der Bundesgerichtshof entgegen seiner früheren Auffassung bejaht, daß die Frist zur Rechtsmittelbegründung noch nach ihrem Ablauf verlängert werden kann, sofern dies bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist. Hiermit ist ein entscheidender Unsicherheitsfaktor beseitigt, der die Annahme einer Sorgfaltspflicht des Prozeßbevollmächtigten nahelegte, sich vor Fristablauf zu vergewissern, ob dem Verlängerungsantrag entsprochen worden sei (s. dazu BGHZ 12, 161, 166 f.). Nunmehr kann der Prozeßbevollmächtigte davon ausgehen, daß für die dem Vorsitzenden nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingeräumte Möglichkeit der Fristverlängerung der rechtzeitige Eingang des Verlängerungsantrags bei
 
z
Gericht genügt. Kann er zudem, was für den ersten Verlängerungsantrag die Regel darstellt, mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten, daß die Frist verlängert wird, so würde eine Pflicht zur Erkundigung bei Gericht im Fall des rechtzeitigen und ordnungsmäßigen Verlängerungsantrags auf die Kontrolle hinauslaufen, daß keine Verzögerung bei der Briefbeförderung eingetreten ist. Eine derartige Sorgfaltspflicht obliegt Jedoch dem Prozeßbevollmächtigten in diesem Fall ebensowenig wie bei der Einlegung eines Rechtsmittels (BVerfGE 53, 25 =
 NJW 1980, 769).
b) Nach dem zuvor Ausgeführten trifft den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung. Er brauchte nicht damit zu rechnen, daß ein am Abend des 13. Oktober 1982 (Mittwoch) in Lindau/Bodensee aufgegebener, mit richtiger Anschrift versehener und ausreichend frankierter Brief später als am übernächsten Tag in Augsburg eintreffen würde. Auch sind keine Gründe ersichtlich, die der beantragten erstmaligen Fristverlängerung hätten entgegenstehen können.
Nach alledem ist dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren; der Verwerfungsbeschluß wird damit ohne weiteres hinfällig.
Braxmaier
 Wolf
freier
 Dr. Brunotte
 Dr. Skibbe