Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird djr Beschluß des 23. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt. Die Klägerin hatte durch Rechtsanwalt Dr. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Oktober 1973 beim Berufungsgericht eingegangen, begründete die Klägerin nunmehr die Berufung und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Das Berufungsgericht hat einen unabwendbaren Zufall verneint, weil die Akten wegen des mit den Korrespondenzanwälten geführten Schriftwechsels zwischen der Einlegung der Berufung und dem Ablauf der Berufungsbe gründungsfrist mehrmals, zuletzt Ende August 1973, Rechts anwalt Dr. Vorgelegen hätten. Es stelle einen Organisationsmangel dar und sei mit den an die Sorgfalts-pfiicht eines Anwalts zu stellenden Anforderungen nicht vereinbar, daß nur der “Korrespondenzakt” und nicht auch der ”GerichtsaktM Rechtsanwalt Dr. vorgelegt worden sei. i/ie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, muß ein Rechtsanwalt nach einer Rechtsmitteleinlegung seine Handakte nicht bei jeder Vorlage auf das Vorhandensein eines Srledigungsvermerks über die Eintragung der Rechts-mittelbegründungsfrist im Pristenkalender überprüfen.Eine derartige Pflicht besteht vielmehr nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Umständen (BGH Besehl. Der angefochtene Beschluß war mithin der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stend zu erteilen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuver-
in dem Rechtsstreit Firma F __ vertreten Firma F___ durch die Gi GmbH cc Co.KG, lurch die persönlich haftende Gesellschafterin GmbH, diese gesetzlich vertreten ichäftsführer Istraße M und Br. m - Froze^bevollmächtigte II. Instanz:. Klägerin und Beschwerdeführerin Rechtsanv/älte Br und Br. gegen Ursula platz ! in Beklagte und Beschwerdegegnerin - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz Rechtsanwalt Br. 2 ¥ Der VIII. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat. am 16. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hai dinger und die Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Hoffmann beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird djr Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. November 1973 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt. Die Sache wird zur Verhandlung Lind Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird. Gründe : Die Klägerin hatte durch Rechtsanwalt Dr. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Mai 1973 fristgerecht Berufung eingelegt. Am 19. Oktober 1973 wies das Berufungsgericht darauf hin, daß die 3e-rufungsbegriindungsfrist abgelaufen war. Mit den Schriftsätzen vom 30. Oktober 1973, am 31. Oktober 1973 beim Berufungsgericht eingegangen, begründete die Klägerin nunmehr die Berufung und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Nach dem von der Klägerin glaubhaft gemachten Sachverhalt hatte Rechtsanwalt hr. Steffanl am 13. Juli 1973 den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf der Bestätigung der Berufungseinlegung vermerkt und überdies bei dem Diktat eines Schreibens an die Korrespondenzanwälte vom gleichen Tage auf die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen. Dennoch hatte eine sonst zuverlässige Angestellte des Rechtsanwalts Dr. weder die Berufungsbegrün- dungsfrist noch Vorfristen in den Eristenkalender eingetragen und die Erledigung in der Ilandakte nicht vermerkt . Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Das Berufungsgericht hat einen unabwendbaren Zufall verneint, weil die Akten wegen des mit den Korrespondenzanwälten geführten Schriftwechsels zwischen der Einlegung der Berufung und dem Ablauf der Berufungsbe gründungsfrist mehrmals, zuletzt Ende August 1973, Rechts anwalt Dr. Vorgelegen hätten. Es stelle einen Organisationsmangel dar und sei mit den an die Sorgfalts-pfiicht eines Anwalts zu stellenden Anforderungen nicht vereinbar, daß nur der “Korrespondenzakt” und nicht auch der ”GerichtsaktM Rechtsanwalt Dr. vorgelegt worden sei. Aus dem Gerichtsakt hätte sich nämlich der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ergeben und wäre zu ersehen gewesen, daß diese Erist im Eristenkalender nicht eingetragen war. Ir 4 - 2. Mit der Beschwerde hat die Klägerin vor^etragen, daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts in der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. 3^0^ der "ICor-respondenzakt" und der "Gerichtsakt" in einer Akte verbunden, jedoch in dieser getrennt sind und daß daher auch der "Gerichtsakt” Rechtsanwalt Br. ^>^0B vor“ gelegen hatte. 3. Darauf kommt es indessen nicht an. i/ie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, muß ein Rechtsanwalt nach einer Rechtsmitteleinlegung seine Handakte nicht bei jeder Vorlage auf das Vorhandensein eines Srledigungsvermerks über die Eintragung der Rechts-mittelbegründungsfrist im Pristenkalender überprüfen.Eine derartige Pflicht besteht vielmehr nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Umständen (BGH Besehl. vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 = HJh 1971, 2269 m.w.Hachw.). Ein unabwendbarer Zufall kann mithin nicht deshalb verneint werden, weil Rechtsanwalt Dr. S^0|^ im "Ge-richtsakt" hätte feststellen können, daß die Berufungsbegründungsfrist im Pristenkalender nicht eingetragen war. aufzuheben, 4. Der angefochtene Beschluß war mithin der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stend zu erteilen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen. Ihm war auch die des Beschwerdeverfahrens 15. Dezember 1959 - VIII Entscheidung über die Kosten zu übertragen (BGH Beschl.vom ZB 29/59 = VersR I960, 1S1). Br. Haidinger Claßen Mormann Braxmaier Hoffmann