in Instanz; Rechtsanwalt Br. 2 Mai 1965 beantragten die Beklagten beim Oberlandesgericht, ihnen zur Burchführung der Berufung das Arnonrecht zu bewilligen. August 1965 haben die Beklagten Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihnen gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gegen diesen Beschluß richtet 3ich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie beantragen, den Beschluß aufzuheben und ihnon die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gev/ähren. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf eitlem für die Beklagten unabwendbaren Zufall beruhe, v/eil sie mit der Verweigerung de3 Armcn-rcchts hätten rechnen müssen. Auf die Bescheinigung ihrer Armut durch das Bürgermeisteramt hätten sie sich nicht ver- Bei dem verhältnismäßig niedrigen Stroitwert der beabsichtigten Rochtsverfolgung hätten sie die Möglichkeit einer anderen .Beurteilung durch das Gericht in Betracht ziehen müssen. In Anbetracht dieser Umstände hätte zu demindest ihr Prozeßbe-vollmüchtigtor sie darübef aufklären müssen, daß das Gericht ihnen zu demuten werde, sich für die Prozeßkosten ein Darlehen zu beschaffen. Die danach für die Wiedereinsetzung erforderlichen subjektiven Voraussetzungen sind’aber regelmäßig schon dann erfüllt, wenn die das Armenrecht nachsuchende Parvui ihre Einkommensund Vormögensvorhältnisse eingehend und zutreffend der zuständigen Behörde dargolegt hot und ihr daraufhin nach § 118 Abs. 2 ZPO das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt worden ist (BGH Urteil vom 20. Die Beklagten konnten dabei zu ihren Gunsten in Rechnung stellen, daß sie bei einem monatlichen Einkommen von knapp über 600 DM für den vollständigen Unterhalt von mindestens 4 oder 5 Kindern aufkommon müssen, daß sio für eine Schuld von 8.000 DM jährlich 3 i* Zinsen aufzubringen hoben und daß auch für die Unterbringung der ersten Ehefrau des Beklagten in einer Heilanstalt zu demindest\iomiriblileine nicht unbeträchtliche Schuld des Beklagten besteht. Demnach lagen die Einkommens- und Vermögensvorhältnisoc der Beklagten so, daß sie mit; der Bewilligung dos Armenrechts rechnen durften.
2097 092 BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 1/66 BESCHLUSS in Sachen 1. ) des Melangeurs Karl 2. ) seiner Ehefrau Anna 9 9 beide in Kreis B 9 Beklagten und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmachtigter II in • Instanz: Rechtsanwalt Br« gegen die Kauffrau Ida B 9 Inhaberin eines Elektrogeschäftes, BuflBstraße Klägerin und Beschwerdegegnorin, - Prozeßbevollmächtigter II. in Instanz; Rechtsanwalt Br. 2 / Dor VIII. Zivilsenat hat in der Sitzung vom 26. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Mezger und Mormann beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 3* Zivilsenats des Obcrlandesgerichto Stuttgart von 19• November 1965 aufgehoben. Ben Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 25* März 1965 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. G r U n d. e : I. Bas Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 1 510 Bll nebst Zinsen verurteilt. Bas Urteil wurde an 7. April 1965 zugestellt. Am 7. Mai 1965 beantragten die Beklagten beim Oberlandesgericht, ihnen zur Burchführung der Berufung das Arnonrecht zu bewilligen. Mit ihrem Antrag legten sie ein Armutszeugnis der Gemeinde Opfenbach vor, in dem bescheinigt ist, daß der Antragsteller (der beklagte Ehemann) “ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, irgend einen Betrag zur Bestreitung der Prozeßkosten zu tragen”. Burch Beschluß vom 23. Juli 1965, der dom Prozcßbevollraächtigten der Beklagten am 4. August 1965 zugeotollt wurde, wies das Oberlandeogericht das Armenrechtsgesuch mangels Armut im Sinne des Gesetzes zurück. I Am 18. August 1965 haben die Beklagten Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihnen gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 19. November 1965 unter Ablehnung der Wiedereinsetzung die Berufung der Beklagten als unzulässig verv/orfen. Gegen diesen Beschluß richtet 3ich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie beantragen, den Beschluß aufzuheben und ihnon die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gev/ähren. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf eitlem für die Beklagten unabwendbaren Zufall beruhe, v/eil sie mit der Verweigerung de3 Armcn-rcchts hätten rechnen müssen. Auf die Bescheinigung ihrer Armut durch das Bürgermeisteramt hätten sie sich nicht ver- lassen dürfen. Bei dem verhältnismäßig niedrigen Stroitwert der beabsichtigten Rochtsverfolgung hätten sie die Möglichkeit einer anderen .Beurteilung durch das Gericht in Betracht ziehen müssen. Die Beklagten verfügten in Anbetracht eines Grundstücks im Einheit siyer.t von 9.500 DM trotz ihrer Sphuld von 8.000 DM über ein erhebliches Reinvermögen. Sie hätten im Oktober 1963 ‘ für rund 2.700 DM Waren bestellt, die sie hätten, bar bezphlen wollen, jedoch keine Erklärung darüber abgegeben,, daß und weshalb sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit inzwischen verringert habe. In Anbetracht dieser Umstände hätte zu demindest ihr Prozeßbe-vollmüchtigtor sie darübef aufklären müssen, daß das Gericht ihnen zu demuten werde, sich für die Prozeßkosten ein Darlehen zu beschaffen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht zuge-stinnt werden. . . Rechtlich zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt seiner Auffassung: Im Palle der Ablehnung des Armenrechts-gesucho ist eine Wiedereinsetzung nur dann gerechtfertigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs wegen fehlender Armut rechnen mußte; war die Erwartung der Armenrochtsbowilligung nicht berechtigt, weil die Partei oder ihr Vertreter erkennen konnten, daß die Armut in dem Gesuch nicht ausreichend dargotan war, so kann ihr die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (BGHZ 26, 99» 101). Die danach für die Wiedereinsetzung erforderlichen subjektiven Voraussetzungen sind’aber regelmäßig schon dann erfüllt, wenn die das Armenrecht nachsuchende Parvui ihre Einkommensund Vormögensvorhältnisse eingehend und zutreffend der zuständigen Behörde dargolegt hot und ihr daraufhin nach § 118 Abs. 2 ZPO das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt worden ist (BGH Urteil vom 20. Januar 1964 - II ZR 72/62 -IM ZPO § 233 Hc Nr. 12 = NJW 1964, 868:= MDR 1964, 399 - BGH Warn 1964 Nr. 34). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden PaELe gegeben. Es bestehen keine.. Anhaltspunkte onzunehmen, daß die Beklagten ihre Einkommens- und Vermögensvorhältnisse im Armutszeugnis nicht richtig und vollständig offenbart hätten. Schon danach hätten sie sich ohne Verschulden für arm im Sinne des § 114 ZPO halten dürfen. Die Beklagten konnten dabei zu ihren Gunsten in Rechnung stellen, daß sie bei einem monatlichen Einkommen von knapp über 600 DM für den vollständigen Unterhalt von mindestens 4 oder 5 Kindern aufkommon müssen, daß sio für eine Schuld von 8.000 DM jährlich 3 i* Zinsen aufzubringen hoben und daß auch für die Unterbringung der ersten Ehefrau des Beklagten in einer Heilanstalt zu demindest\iomiriblileine nicht unbeträchtliche Schuld des Beklagten besteht. Bei dieser Sachlage brauchten sie der Tatsache, daß ihnen ein Haus im Einheitswoi’t von 9.500 DM gehört, kein entscheidendes Gewicht beizu demessen. Nachdem sie in ihrem Armenrechtsgesuch angegeben hatten, nicht über Barmittel zu vorfügen, mußten sie auch nicht in Betracht ziehen, daß das Gericht ihnen möglicherweise deshalb das Armenrecht ver-v/eigern v/tirde, weil sie zwei Jahre zuvor mit der Klägerin Barzahlung von 2.700 DM verabredet hatten. Demnach lagen die Einkommens- und Vermögensvorhältnisoc der Beklagten so, daß sie mit; der Bewilligung dos Armenrechts rechnen durften. In dieser Erwartung konnte 3ie die ausdrückliche Bescheinigung ihrer Armut durch die Gemeindevorv/altung nur noch bestärken. Weder ihnen noch ihren Prozeßbevollmächtigton kann deshalb der Vorwurf eines Verschuldens gemacht werden. Demnach war der angefochtene Beschluß aufzuhobon und den Beklagten die erbetene Y/iedcreinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen den Beklagten zur last (§ 238 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hat weder zu dem Wiederoinsotzungsantrag noch zu der sofortigen Beschwerde Stellung genommen. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Artl Dr. Mezger Mormann