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BGH · VIII ZB 99/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 99/02

Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde auszulegende „Revision“ des Beklagten gegen den Beschluß der 1. Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl.

Zitierte Normen: § 522 ZPO
unzulässig29ZBBundesgerichtshofBeschlußZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

VIII ZB 99/02	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Januar 2003
i dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist
 beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende „Revision“ des Beklagten gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 4. September 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.509,42 €
Gründe:
Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 2181).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wiechers
 Dr. Woist
 Dr. Deppert
 Dr. Hübsch
 Dr. Leimert