* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZB 98/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 98/02

Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im übrigen wäre sie unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
ZPO23FreilesenZBBeschlußunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 98/02
BESCHLUSS
23. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 674,91 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im übrigen wäre sie unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Deppert
 Dr. Woist
 Dr. Beyer
 Dr. Freilesen
 Wiechers