Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im übrigen wäre sie unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 98/02 BESCHLUSS 23. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Beschwerdewert wird auf 674,91 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im übrigen wäre sie unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Deppert Dr. Woist Dr. Beyer Dr. Freilesen Wiechers