Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf dessen Einwendungen gegen den - nicht rechtsmittelfähigen - Beschluss der Kammer vom 6. November 2015 mitgeteilt hat, eine Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof werde nur auf ausdrücklichen Antrag erfolgen.
Abschrift VIII ZB 95/15 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Februar 2016 in dem Rechtsstreit ECU :DE: BGH:2016:090216BVIIIZB95.15.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Beklagte wird, nachdem er die Rechtsbeschwerde gegen den am 6. November 2015 ergangenen Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig (8 T 643/15) zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihm auferlegt (§516 Abs. 3 ZPO entsprechend). Eine Nichterhebung der Gerichtskosten gemäß § 21 GKG kommt nicht in Betracht, da keine unrichtige Sachbehandlung vorliegt. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf dessen Einwendungen gegen den - nicht rechtsmittelfähigen - Beschluss der Kammer vom 6. November 2015 mitgeteilt hat, eine Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof werde nur auf ausdrücklichen Antrag erfolgen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Goslar, Entscheidung vom 12.10.2015 - 8 C 186/14 -LG Braunschweig, Entscheidung vom 06.11.2015 - 8 T 643/15 -