* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZB 94/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 94/08

Die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessende Beschwer für ein Rechtsmittel des Klägers gegen eine Zug-um-Zug-Einschränkung der beantragten unbeschränkten Verurteilung ist durch den Wert des Klageanspruchs nach oben begrenzt (Bestätigung Senatsurteil vom 9. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2. 2 Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, die Montageleistungen, die vom Kläger zur Erfüllung des Zug-um-Zug-Vorbehalts des amtsgerichtlichen Urteils zu erbringen sind, ermessensfehlerhaft auf einen unter 600 € liegenden Wert eingeschätzt und dadurch die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als nicht erreicht angesehen hat. Jedoch ist der Wert der zu diesem Zweck vom Kläger zu erbringenden Gegenleistung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets durch den Wert des Klageanspruchs nach oben begrenzt (Senatsurteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048, unter 1 b; BGH, Beschluss vom 2. Der Wert des Klageanspruchs beläuft sich hier auf den vom Kläger zurückverlangten Kaufpreis in Höhe von 400 €.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
unzulässigWertZPOAachenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 94/08
vom 7. April 2009 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
ZPO §3, §511 Abs. 2 Nr. 1
Die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessende Beschwer für ein Rechtsmittel des Klägers gegen eine Zug-um-Zug-Einschränkung der beantragten unbeschränkten Verurteilung ist durch den Wert des Klageanspruchs nach oben begrenzt (Bestätigung Senatsurteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048).
BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - VIII ZB 94/08 - LG Aachen
AG Düren
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17. November 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 400 €
Gründe:
1	Die statthafte Rechtsbeschwerde des Klägers (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, die Montageleistungen, die vom Kläger zur Erfüllung des Zug-um-Zug-Vorbehalts des amtsgerichtlichen Urteils zu erbringen sind, ermessensfehlerhaft auf einen unter 600 € liegenden Wert eingeschätzt und dadurch die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als nicht erreicht angesehen hat. Zwar ist der erstrebte Wegfall der vom Amtsgericht erkannten Belastung durch Zug-um-Zug-Leistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen. Jedoch ist der Wert der zu diesem Zweck vom Kläger zu erbringenden Gegenleistung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets durch den
 Wert des Klageanspruchs nach oben begrenzt (Senatsurteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048, unter 1 b; BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - III ZR 131/07, juris Tz. 1; Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, unter II). Der Wert des Klageanspruchs beläuft sich hier auf den vom Kläger zurückverlangten Kaufpreis in Höhe von 400 €. Damit erreicht der Wert des Beschwerdegegenstandes - die mit 83,54 € geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt - die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht, so dass das Berufungsgericht die Berufung des Klägers im Ergebnis mit Recht als unzulässig verworfen hat.
Ball	Dr.	Freilesen	Hermanns
 Dr. Milger	Dr.	Achilles
 Vorinstanzen:
AG Düren, Entscheidung vom 07.10.2008 - 46 C 294/08 -LG Aachen, Entscheidung vom 17.11.2008 - 2 S 295/08 -