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BGH · VIII ZB 93/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 93/14

Juni 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 5. 1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie schon nicht den in § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgesehenen Anforderungen an die Darlegung genügt, dass der Senat mit der angegriffenen Entscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Rechtsbeschwerde wendet, Ausführungen zu einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Entscheidung des Senats über die Verwerfung der Beschwerde bedurft hätte. Denn die Anhörungsrüge ist insoweit nur dann zulässig, wenn durch die Entscheidung der Verwerfung der Beschwerde das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist. Das erfordert wiederum den Vortrag von Umständen, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss, weil Gründe, die insbesondere auch am Maßstab des § 574 Abs. 2 ZPO eine Verwerfung der Rechtsbeschwerde hätten tragen können, nicht erkennbar sind (vgl. schwerdegericht von einer weiteren Begründung der Verwerfung der Rechtsbeschwerde gemäß § 577 Abs.6 Satz 2 ZPO abgesehen hat, erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Verwerfung der Rechtsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Insbesondere hätte der Kläger - wie hier nicht geschehen - näher darstellen müssen, weshalb die Entscheidung des Senats, und zwar unter Berücksichtigung der lediglich beschränkten Überprüfung der Ausgangsentscheidung auf das Vorliegen von Zulassungsgründen im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO, nur damit und nicht anders erklärt werden könnte, dass man eine Gehörsverletzung (auch) durch diese Entscheidung unterstellt (vgl. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Senat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, auch nicht einfach geschlossen werden, dass er das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht umfassend zur Kenntnis genommen hätte. Denn aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt anerkanntermaßen nicht die Verpflichtung, der von einer Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen oder sich mit ihr sonst in einer Weise auseinander zu setzen, die die Partei für richtig hält (BGH, Beschlüsse vom 17.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG § 574 ZPO Art. 103 GG § 577 ZPO
AnhörungsrügeZPOVerwerfungKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

VIII ZB 93/14
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. November 2015 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 8. Juni 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 5. Mai 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1	Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie schon nicht den in § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgesehenen Anforderungen an die Darlegung genügt, dass der Senat mit der angegriffenen Entscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Sie befasst sich durchgängig nur mit Rechtsverletzungen des Berufungsgerichts, das Parteivortrag des Klägers und präsente Beweismittel nicht berücksichtigt und eine Überraschungsentscheidung getroffen habe, seiner richterlichen Hinweispflicht nicht nachgekommen sei und die Anforderungen an die Beweistauglichkeit ärztlicher Atteste verkannt habe. Darlegungen zu einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlen dagegen.
2	Insoweit	gilt, dass es in Fällen, in denen sich die Anhörungsrüge gegen
 die Verwerfung einer gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO an sich statthaften
-3-
Rechtsbeschwerde wendet, Ausführungen zu einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Entscheidung des Senats über die Verwerfung der Beschwerde bedurft hätte. Denn die Anhörungsrüge ist insoweit nur dann zulässig, wenn durch die Entscheidung der Verwerfung der Beschwerde das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist. Damit muss sich die Anhörungsrüge auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Das erfordert wiederum den Vortrag von Umständen, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss, weil Gründe, die insbesondere auch am Maßstab des § 574 Abs. 2 ZPO eine Verwerfung der Rechtsbeschwerde hätten tragen können, nicht erkennbar sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 1; vom 8. April 2014 - V ZR 177/13, juris Rn. 4; vom 15. August 2013-1 ZR 119/12, juris Rn. 2; vom 7. Juli 2011 - IX ZB 128/08, juris Rn. 1; jeweils mwN). Daran fehlt es hier.
3	Die nötige Darlegung muss namentlich auch dann, wenn das Rechtsbe-
schwerdegericht von einer weiteren Begründung der Verwerfung der Rechtsbeschwerde gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen hat, erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Verwerfung der Rechtsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Insbesondere hätte der Kläger - wie hier nicht geschehen - näher darstellen müssen, weshalb die Entscheidung des Senats, und zwar unter Berücksichtigung der lediglich beschränkten Überprüfung der Ausgangsentscheidung auf das Vorliegen von Zulassungsgründen im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO, nur damit und nicht anders erklärt werden könnte, dass man eine Gehörsverletzung (auch) durch diese Entscheidung unterstellt (vgl.
-4-
 BGH, Beschlüsse vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, aaO; vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 5).
4	Hierzu findet sich in der Anhörungsrüge nichts. Insbesondere kann aus
 dem Umstand, dass der Senat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, auch nicht einfach geschlossen werden, dass er das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht umfassend zur Kenntnis genommen hätte. Denn aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt anerkanntermaßen nicht die Verpflichtung, der von einer Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen oder sich mit ihr sonst in einer Weise auseinander zu setzen, die die Partei für richtig hält (BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 - V ZR 1/13, juris Rn. 3; vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, aaO Rn. 4; vom 7. Juli 2011 - IX ZB 128/08, aaO Rn. 3).
5	Die	Anhörungsrüge	wäre	im	Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat in
 seinem Beschluss vom 5. Mai 2015 den Vortrag des Klägers umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender An-
Wendung des § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2013 - IX ZR 88/12, juris Rn. 1 mwN).
Dr. Milger	Dr.	Hessel	Dr.	Achilles
 Dr. Schneider
 Kosziol
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.08.2014 - 24 C 17895/13 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.2014 - 22 S 109/14 -