Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 24. 1 Die vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 15.
VIII ZB 91/14 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Juni 2015 in dem Rechtsstreit -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 24. März 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 15. April 2015 -1 ZB 16/15, juris Rn. 1 mwN). -3- 2 Damit erübrigt sich zugleich eine Entscheidung über die weiterhin gestell- ten Einstellungsanträge. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.11.2013 -30 255/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2014 - 10 U 234/13 -