* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZB 91/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 91/14

Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 24. 1 Die vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 15.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
16AnhörungsrügeZBunzulässig

Volltext der Entscheidung

VIII ZB 91/14
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Juni 2015 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 24. März 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO
ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 15. April 2015 -1 ZB 16/15, juris Rn. 1 mwN).
-3-
2	Damit	erübrigt	sich	zugleich	eine	Entscheidung	über	die	weiterhin	gestell-
ten Einstellungsanträge.
Dr. Milger		Dr. Hessel	Dr. Achilles
	Dr. Schneider	Dr. Bünger	
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.11.2013 -30 255/10 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2014 - 10 U 234/13 -