BGH · VIII ZB 91/14 vom 24.03.2015
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Das gegen "den Senatsvorsitzenden" gerichtete Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 20. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 10. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert (BGH, Beschluss vom 9. 2 a) Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung aus den darin genannten rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist, weil es dazu einer näheren Betrachtung der Umstände des Einzelfalls nicht bedarf (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2014 ohne Beifügung weiterer Unterlagen eigenhändig eine Rechtsbeschwerdeschrift gegen den seine ebenfalls eigenhändig eingelegte Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts eingereicht hatte, beschränkt sich in seinem der Polemik entkleideten Kern auf den Vorwurf, "der Vorsitzende" habe offensichtlich begründete Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist sowie auf eine gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auszusprechende Anordnung, einen Nachweis der Berechtigung zur Prozessführung vorzulegen, missachtet, indem er einen dazu weder zuständigen noch fachlich kompetenten Rechtspfleger damit betraut habe, ihn - den Beklagten als "Volljuristen" - auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels hinzuweisen, anstatt die gebotene Entscheidung über die gestellten Anträge herbeizuführen, zu demindest aber nichts unternommen habe, um dieses rechtsprechungsvereitelnde Verhalten der Justizverwaltung zu verhindern. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155 unter II 1 a bb) und den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (vgl. Die vom Beklagten zu dem Gegenstand seines Befangenheitsantrages gemachten Verfahrensweise ist mithin zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet, da sie angesichts der Entbehrlichkeit jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst eine Befangenheit von vornherein nicht zu belegen vermag. desgerichtshof und für die Beamtinnen, Beamten und Tarifbeschäftigten der Geschäftsstelle sowie den gehobenen Dienst bei den Senaten unter anderem die Aufgabe der Formalienprüfung bei Rechtsmitteleinlegung und Rechtsmittelbegründung sowie eine damit verbundene Führung des Schriftverkehrs mit den Beteiligten übertragen. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. Damit erübrigt sich zugleich eine Entscheidung über den Einstellungsantrag, da mit der Verwerfung der Be- schwerde feststeht, dass die für den Einstellungsantrag erforderliche Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht gegeben ist.