BGH · VIII ZB 91/09 vom 27.04.2010
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs.4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 14. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 19. Oktober 2005 vorgenommenen Erhöhungen der Gastarife unbillig und unwirksam seien, hat das Landgericht abgewiesen und dabei den Streitwert auf bis zu 900 € bemessen. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den nachstehenden Ausführungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Es kann allerdings dahinstehen, ob der angefochtene Beschluss schon deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil er - wie die Rechtsbeschwerde rügt - nicht ausreichend mit Gründen versehen ist und das Berufungsgericht bei zutreffender Bewertung des Klagebegehrens zu einer über 600 € liegenden Beschwer hätte gelangen müssen. Denn das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers schon deshalb zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil es auf der Grundlage seiner Wertbemessung nicht die Entscheidung des Amtsgerichts nachgeholt hat, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach §511 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Hat nämlich das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs.4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. 4 Das Landgericht hat den Streitwert auf bis zu 900 € bemessen und ist deshalb von einem entsprechenden Wert der Beschwer des Klägers durch das seine Klage abweisende Urteil ausgegangen. Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Überprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung auch mit dem Wert der Beschwer des Klägers noch einmal zu befassen hat, bestehen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde allerdings keine Bedenken, dabei auf § 9 Satz 1 ZPO zurückzugreifen, wonach der Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges - hier des im Streit stehenden Erhöhungsbetrages (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Denn diese Vorschrift erfasst auch die Bewertung des hier in Rede stehenden Rechts, auf Dauer bestimmte Energielieferungen erbringen oder beziehen zu können (OLG Schleswig, Urteil vom 22. Sollte das Berufungsgericht den Wert der Beschwer danach erneut auf nicht mehr als 600 € bemessen, wird es die ihm anstelle des Amtsgerichts obliegende Entscheidung nachzuholen haben, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung erfüllt sind.