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BGH · VIII ZB 88/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 88/15

ZPO § 511 Eine Zulassung der Berufung muss nicht zwingend im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils ausgesprochen sein. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der Zivilkammer 57 des Landgerichts Berlin vom 2. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs.4 Nr. 1 ZPO." 2 Die hiergegen vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht unter Festsetzung eines Streitwerts für die Berufungsinstanz auf bis zu 500 € als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. 5 Die Rechtsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, dass es im Streitfall für die Statthaftigkeit der Berufung auf den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht ankommt. sig, weil das Gericht des ersten Rechtszuges - mit Bindungswirkung für das Berufungsgericht - die Berufung nach § 511 Abs.4 ZPO zugelassen hat. Diese Zulassung, die nicht zwingend im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils ausgesprochen sein musste, sondern - wie hier - lediglich in den Gründen enthalten zu sein brauchte (vgl. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Normen: § 511 ZPO Art. 2 GG § 511 ZPO § 21 GKG
BerufungBerufungsgerichtZPOKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 88/15
vom 1. März 2016 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
ZPO § 511
Eine Zulassung der Berufung muss nicht zwingend im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils ausgesprochen sein. Es genügt, wenn sie lediglich in den Gründen des Urteils enthalten ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 8. März 1956 - III ZR 265/54, BGHZ 20, 188, 189 [Zulassung der Revision]).
BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZB 88/15-LG Berlin
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg
ECU :DE:BGH:2016:010316BVIIIZB88.15.0
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der Zivilkammer 57 des Landgerichts Berlin vom 2. November 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Wert des Beschwerdeverfahrens: Wertstufe bis 500 €.
Gründe:
I.
1	Die	Parteien	streiten	um	den	Bestand	von	Ansprüchen	aus	einem
 Stromlieferungsvertrag sowie die Rückgewähr von Überzahlungen. Das Amtsgericht, das den Streitwert auf insgesamt 531,07 € festgesetzt hat, hat die Klage abgewiesen. In den Gründen seiner Entscheidung hat es vor der erteilten Rechtsmittelbelehrung ausgeführt:
-3-
"Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO."
2	Die	hiergegen	vom	Kläger	form-	und fristgerecht eingelegte Berufung hat
 das Berufungsgericht unter Festsetzung eines Streitwerts für die Berufungsinstanz auf bis zu 500 € als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
3	1.	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Indem es dabei dem Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz in unzu demutbarer, aus Sach-gründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise versagt hat, hat es zugleich dessen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) in zulassungsrelevanter Weise verletzt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. April 2014 -VIIIZB 30/13, WuM 2014, 427 Rn. 7; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1102 Rn. 7; jeweils mwN).
4	2.	Die	Rechtsbeschwerde	ist auch begründet.
5	Die	Rechtsbeschwerde	weist mit Recht darauf hin, dass es im Streitfall
 für die Statthaftigkeit der Berufung auf den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht ankommt. Die Berufung ist vielmehr gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuläs-
-4-
sig, weil das Gericht des ersten Rechtszuges - mit Bindungswirkung für das Berufungsgericht - die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen hat. Diese Zulassung, die nicht zwingend im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils ausgesprochen sein musste, sondern - wie hier - lediglich in den Gründen enthalten zu sein brauchte (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1956 - III ZR 265/54, BGHZ 20, 188, 189 [zur Zulassung der Revision]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 1), hat das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und dadurch dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz in unzu demutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise vereitelt.
6	3.	Die Sache ist danach unter Aufhebung des angefochtenen Beschlus-
ses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO), welches dem Berufungsverfahren mit den sodann zu treffenden Entscheidungen Fortgang zu geben hat.
-5-
7	4.	Die	Entscheidung	über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das
 Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Milger	Dr.	Achilles	Dr.	Schneider
 Dr. Fetzer
 Dr. Bünger
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 25.06.2015 - 14 C 409/14 -LG Berlin, Entscheidung vom 02.11.2015 - 57 S 164/15 -